Reiserecht zum Thema Flug und Pauschalreise:
(zur Reiserecht-Übersicht bitte hier
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Keine
Entschädigung für Flugpassagiere bei einem verspäteten
Anschlußflug außerhalb der EU
Ein Flugpassagier hatte von Frankfurt
einen Direktflug via Mombasa / Kenia nach Sansibar in
Tansania gebucht, der Flug von Frankfurt nach Mombasa
war in diesem Fall zwar pünktlich, der Anschlußflug
von Mombasa nach Sansibar verspätete sich allerdings
um rund 24 Stunden. Der Fluggast verlangte aus diesem
Grund von der Fluggesellschaft eine Entschädigungszahlung,
die ihm laut der EU-Fluggastrechteverordnung, bei einer
Flugverspätung von mehr als drei Stunden zusteht
(siehe hierzu "
Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung
eines Fluges").
Die Fluggesellschaft weigerte sich allerdings eine Entschädigung
zu bezahlen und deshalb verklagte der Flugpassagier die
Airline vor dem Amtsgericht Rüsselsheim (AZ: 3 C
72/11). Die Richter urteilten in diesem Fall zugunsten
der Fluggesellschaft, die Forderung einer Entschädigungszahlung
wurde also abgelehnt. In ihrem Urteil wiesen die Richter
daraufhin, dass sich der Anschlußflug außerhalb
der EU verspätet hat und somit die Rechte für
Flugpassagiere aus der EU-Fluggastrechteverordnung nicht
gelten. Dies gilt auch für gebuchte Direktflüge,
die bei einer Fluggesellschaft aus einem EU-Land gebucht
werden und bei denen sich der Anschlußflug in einem
Nicht-EU-Land verspätet.
Im Gegensatz zu einem Nonstop-Flug darf ein Direktflug
eine Zwischenlandung beinhalten, d.h. verspätet sich
eine Nonstop-Flug ab einem EU-Land in ein Land außerhalb
der EU um mehr als 3 Stunden, stehen den Fluggäste
Entschädigungszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung
zu.
Quelle:
saarbruecker-zeitung.de
-> Ratgeber -> Urlaub -> Reiserecht: "
Keine
Entschädigung für verspäteten Anschlussflug",
02.12.2011

BGH-Urteil: Ein Sicherungsschein
gilt auch wenn eine Pauschalreise von einem insolventen
Reiseveranstalter abgesagt wurde
Durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes
(BGH) wurden die Rechte von Pauschaltouristen im Falle
einer Insolvenz des Reiseveranstalters gestärkt.
Nach mehreren Vorinstanzen landete nun folgender Fall
vor dem BGH.
Ein Pärchen hatte bei einem Reiseveranstalter eine
Kreuzfahrt für Anfang 2010 gebucht und nachdem ihnen
von einer namhaften Reiseversicherung der sogenannte Sicherungsschein
ausgestellt wurde, hatten sie den Reisepreis von je 7400
Euro an den Reiseveranstalter überwiesen.
So ist jeder Reiseveranstalter nach der EU-Pauschalreiserichtlinie
verpflichtet, Zahlungen von Kunden für eine gebuchte
Pauschalreise gegen Zahlungsunfähigkeit / Insolvenz
zu versichern. Durch einen Sicherungsschein wird einem
Pauschaltouristen also garantiert, dass im Falle einer
Insolvenz des Reiseveranstalters, dem Kunden von der Reiseversicherung,
die den Sicherungsschein ausgestellt hat, erstens bereits
getätigte Zahlungen ersetzt werden und zweitens die
Kosten für den Rücktransport erstattet werden,
falls der Reiseveranstalter während der Reise pleite
geht.
In diesem Fall hatte der Reiseveranstalter die gebuchte
Kreuzfahrt im August 2009 mangels Nachfrage abgesagt und
ist somit natürlich auch verpflichtet, die von seinen
Kunden getätigten Zahlungen für die abgesagte
Kreuzfahrt zu erstatten. Der Reiseveranstalter musste
allerdings kurze Zeit nachdem die Kreuzfahrt abgesagt
wurde, Inslovenz anmelden und somit gingen die Zahlungen
seiner Kunden in die Konkursmasse über.
Deswegen forderten die Kläger vor mehreren Instanzen
von der Reiseversicherung, die den Sicherungsschein ausgestellt
hatte, den Reisepreis wegen Insolvenz des Reiseveranstalters
zu erstatten. Die Reiseversicherung lehnte aber eine Erstattung
des Reisepreises mit der Begründung ab, dass die
Kreuzfahrt nicht wegen der Zahlungsunfähigkeit des
Reiseveranstalters ausgefallen sei, sondern mangels Nachfrage
abgesagt wurde.
Die Richter des BGH urteilten in diesem Fall nun zugunsten
der Kläger, d.h. die Reiseversicherung ist verpflichtet,
den vollen Reisepreis für die ausgefallene Kreuzfahrt
zu erstatten.
So reiche für die Gültigkeit eines Sicherungsscheines
vielmehr aus, dass infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters,
bereits an ihn getätigte Zahlungen nicht mehr an
seine Kunden zurückbezahlt werden können. Nach
europäischen und deutschen Recht ist es also unerheblich,
ob die Kreuzfahrt mangels Nachfrage abgesagt wurde und
nicht die Insolvenz des Reiseveranstalters für den
Ausfall der Reise ursächlich war.
Quelle:
rp-online.de
-> Reise -> Ratgeber & Recht -> Urteile:
"
Sicherungsschein greift bei Absage - BGH stärkt
Insolvenzschutz bei Pauschalreisen", 03.11.2011

Anspruch auf Schadensersatz
und kostenlose Stornierung, wenn das Ersatzhotel zu weit
weg vom gebuchten Hotel liegt
Ein Pärchen hatte bei einem Reiseveranstalter
eine Pauschalreise nach Side in der Türkei gebucht,
um einen gemeinsamen Urlaub mit guten Freunden zu verbringen,
die sich zur gleichen Zeit in diesem Badeort aufhielten.
Der Reiseveranstalter teilte ihnen jedoch kurz vor Reisebeginn
mit, dass das gebuchte Hotel während des Reisetermins
doch ausgebucht ist. Als Alternative könne der Reiseveranstalter
seinen Kunden ein Erastzhotel in dem 50 Kilometer von
Side entfernten Badeort Lara anbieten.
Die Pauschaltouristen lehnten dieses Angebot jedoch ab
und verlangten den vollen Reisepreis zurück, zudem
verklagten sie den Reiseveranstalter zur Zahlung von Schadensersatz
wegen entgangenen Urlaubsfreuden.
Die Richter des Amtsgerichts Bad Homburg gaben dieser
Klage im vollem Umfang statt (AZ: 2 c 64711 19). So sei
durch das angebotene Ersatzhotel in Lara, kein gemeinsamer
Urlaub mit den Freunden in Side möglich gewesen.
Die Kläger hatten also das Recht, die gebuchte Reise
kostenlos zu stornieren, außerdem stehe dem Reisepaar
Schadensersatzansprüche "wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit" zu. In diesem Fall wurde die Höhe
der Schadensersatzzahlung, den Kosten für die Pauschalreise
gleichgesetzt
Quelle: Westdeutsche Zeitung, Reise S.5: "Gemeinsamer
Urlaub mit Freunden geplatzt", 01.10.2011

Eine stark verspätete
Ankunft im Hotel berechtigt zur Reisepreisminderung bei
einer Pauschalreise
Ein Pauschaltourist hatte eine Reise
nach Ägypten gebucht und sollte laut Reiseplan um
2 Uhr in der Nacht im gebuchten Hotel ankommen. Der Flug
von Berlin über Kairo nach Hurghada verzögerte
sich jedoch um ca. drei Stunden, aus diesem Grund wurde
auch der Anschlußflug von Kairo nach Hurghada verpasst.
So kam der Urlauber erst um 7:15 Uhr, also mit über
fünf Stunden Verspätung, im Hotel an.
Der Pauschaltourist verklagte deswegen seinen Reiseveranstalter
vor dem Amtsgericht Hamburg (AZ: 8B 194/10) auf Minderung
des Reisepreises. Die Richter sprachen dem Kläger
eine Reisepreisminderung von zehn Prozent anteilig der
Reisekosten für einen Tag zu, dies entsprach in diesem
Fall einer Rückerstattung von 17,11 Euro.
In der Urteilbegründung wurde von den Richtern allerdings
auch darauf hingewiesen, dass eine verspätete Ankunft
in einem Hotel von bis zu vier Stunden, als duldbare Unannehmlichkeit
hinzunehmen ist. Bei einer Verspätung von über
vier Stunden, stehe jedoch einem Pauschalurlauber eine
Reisepreisminderung von fünf Prozent, anteilig auf
den Tagespreis, für jede angefangene Stunde zu.
Quelle:
www.sueddeutsche.de
-> Newsticker: "
Deutlich verspätete Ankunft
ist ein Reisemangel", 26.08.2011

Fluggastrecht: Entschädigung
auch bei Flugverspätung wegen abgebrochenem Start
Ein Flugreisender hatte einen Flug von
Frankfurt a. M. nach Puerto Plata in der Dominikanischen
Republik gebucht, dieser Flug konnte zwar planmäßig
starten, musste dann aber wegen eines technischen Defektes
im Höhenruder wieder zum Startflughafen zurückkehren.
Der eigentliche Flug nach Punta Cana konnte somit erst
am nächsten Morgen starten.
Der Fluggast verlangte aus diesem Grund von der Fluggesellschaft
eine Entschädigungszahlung, die ihm laut der EU-Fluggastrechteverordnung,
bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden
zusteht (siehe hierzu "
Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung
eines Fluges").
Die Fluggesellschaft weigerte sich allerdings eine Entschädigung
zu bezahlen und begründete diese Weigerungshalterung
damit, dass der Flug pünktlich gestartet sei. Außerdem
sah sie in dem Defekt des Höhenruders einen außergewöhnlichen
Umstand, weshalb sie rechtlich nicht verpflichtet sei
zu zahlen.
Weil der Flugpassagier mit dieser Begründung nicht
einverstanden war, verklagte er die Airline vor dem Amtsgericht
Rüsselsheim (AZ: 3 C 1392/10 Ä31Ü). In
diesem Fall wurde die Fluggesellschaft zu einer Entschädigungszahlung
verurteilt. Die Richter begründeten ihr Urteil damit,
dass auch ein pünktlich gestarteter, dann aber abgebrochener
Flug, wodurch der reguläre Flug mit erheblicher Verspätung
abfliegt, zu Entschädigungszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung
berechtigt. Zudem könne ein technischer Defekt im
Höhenruder eines Flugzeuges nicht als "außergewöhnlicher
Umstand" für eine Fluggesellschaft angesehen
werden. Als außergewöhnliche Umstände
gelten für ein Luftfahrtunternehmen nur Ereignisse,
die weder vorhersehbar noch beherrschbar, z.B. durch eine
gute Flugzeugwartung, seien.
Quelle:
www.rp-online.de
-> Reise -> Ratgeber & Recht -> Urteile:
"
Flug-Urteil: Entschädigung auch bei abgebrochenem
Start", 26.07.2011

Ein Hitlergruß von
Animateuren in einem Hotel berechtigt zur Reisepreisminderung
Während einer siebentägigen
Pauschalreise nach Sharm-El-Sheik in Ägypten besuchte
ein deutscher Urlauber zwei Tage vor der Rückreise
ein von dem Hotel veranstaltetes Unterhaltungsprogramm,
im Rahmen dieser Veranstaltung wurde von den Animateuren
verschiedene Formen des Grüßens imitiert. Die
Art und Weise wie sich die Deutschen grüßen,
wurde dabei von den Animateuren so dargestellt, indem
sie mit erhobenen Armes, im Stechschritt über die
Bühne marschierten und laut "Heil" brüllten.
Der Pauschaltourist sah darin ein Verstoß gegen
das Diskriminierungsgesetz und forderte vom Reiseveranstalter
eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen entgangener
Urlaubsfreude. Der Reiseveranstalter weigerte sich allerdings
zu zahlen, und so landete dieser Fall vor dem Amtsgericht
München.
Vor Gericht bekam der Ägypten-Urlauber im Prinzip
Recht, weil dieser Vorfall über eine bloße
Unannehmlichkeit hinaus gehe und der Eindruck entstanden
sei, als Deutscher nicht willkommen zu sein, somit wurde
also der Urlaub des Pauschaltouristen beeinträchtigt.
Demnach stehe dem Kläger anteilig für die zwei
letzten Urlaubstage eine Reisepreisminderung von 20 Prozent
pro Tag zu. Bei einem Reisepreis von 689 Euro musste somit
der Reiseveranstalter 34,45 Euro zurückzahlen. Schadensersatzansprüche
wurden dem Ägypten-Urlauber allerdings nicht zugesprochen,
weil nach Ansicht der Richterin, bei einem geschmacklosem
Scherz, kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz
vorliege.
(Quelle:
www.sueddeutsche.de
-> Reise: "
Reiseurteil: Ägypten - Hitlergruß
ist ein Reisemangel", 04.07.2011)

Reisepreisminderung und
Schadensersatzansprüche wenn bei einer All-Inklusive-Reise
kein Mittagessen angeboten wird
Ein Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter
eine All-Inklusive-Pauschalreise gebucht und waren davon
überzeugt, dass im Reisepreis das Mittagessen im
Hotel enthalten ist. Vor Ort sollten die beiden aber für
das tägliche Mittagessen extra bezahlen, deshalb
verlangten sie von ihrem Reiseveranstalter, die Kosten
für das Mittagessen zu bezahlen bzw. anteilig den
Reisepreis zu mindern.
Der Reiseveranstalter weigerte sich allerdings, die Kosten
für ein Mittagessen zu übernehmen bzw. den Reisepreis
zu mindern. Seine Weigerungshaltung begründete der
Reiseveranstalter damit, dass in einem All-Inklusive-Reiseangebot
bei den Verpflegungsleistungen kein Mittagessen enthalten
sein muss, desweiteren sei der Begriff All-Inklusive juristisch
nicht genau definiert. Aus diesem Grund verklagte das
Ehepaar ihren Reiseveranstalter und bekamen vor dem Amtsgericht
Leipzig recht gesprochen (AZ: 109 C 5850/09).
Die Richter waren zwar auch der Meinung, dass der Begriff
All-Inklusive juristisch nicht genau definiert ist, unter
einer All-Inklusive-Reise wird allerdings allgemein ein
Hotelaufenthalt verstanden, wo alle üblichen Verpflegungsleistungen,
also auch ein Mittagessen, enthalten sein muss.
Außerdem sei ein Reiseveranstalter bei einem All-Inklusive-Reisepaket
verpflichtet, alle enthaltene Leistungen detailliert aufzulisten,
diese seien aber von dem Reiseveranstalter nicht sorgfältig
offengelegt worden.
In diesem Fall wurde also der Reiseveranstalter zu einer
Reisepreisminderung von 20 Prozent verurteilt, zudem muss
er an das Ehepaar einen Schadensersatz von insgesamt 250
Euro bezahlen. Dieser Schadensersatz stehe den Reisenden
deshalb zu, weil sie während der zehntägigen
Pauschalreise jeden Tag mit einem entsprechenden Kosten-
und Zeitaufwand ein Mittagessen organisieren mussten.
(Quelle:
www.rp-online.de
-> Reise -> Ratgeber & Recht -> Urteile:
"
Reise-Urteil: Mittagessen gehört zu All-Inclusive",
29.06.2011)

Reiserecht:
Ein fehlerhafter Reisepreis ist für einen Reiseveranstalter
nicht immer bindend
Im Internet hatte ein Mann eine Pauschalreise
für zwei Personen nach Dubai gebucht, der Gesamtpreis
für diese Reise war mit rund 1400 Euro extrem günstig
und wurde dem Internet-Kunde am Ende des Buchungsvorganges
auch so bestätigt. Dieses extreme Reiseschnäppchen,
das regulär mehr als das dreifache kostet, hatte
sich der Kunde sogar noch von einem Mitarbeiter des Reiseunternehmens
telefonisch bestätigen lassen.
Danach erkannte allerdings der Reiseveranstalter, dass
die Reise aufgrund eines Computerfehlers, nicht zu diesem
Preis hätte angeboten werden dürfen. Aus diesem
Grund wollte der Reiseveranstalter den online abgeschlossenen
Reisevertrag auch nicht erfüllen und hat diesen gegenüber
seinem Kunden wieder gekündigt.
Damit war der Kunde wiederum nicht einverstanden und verklagte
den Reiseveranstalter zur Rückerstattung seiner Anzahlung,
zur Erfüllung einer vergleichbaren Ersatzreise, sowie
zur Zahlung von Schadensersatz für die nutzlos verwendete
Urlaubszeit.
Das Amtsgericht München (AZ.: 163 C 6277/09) wies
allerdings die Klage im großen und ganzen ab, der
Reiseveranstalter ist lediglich verpflichtet die Anzahlung
zurückzuzahlen.
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass der
Kläger die Diskrepanz zwischen dem bestätigten
Online-Preis und dem regulären Preis hätte erkennen
müssen, indem er sich beispielsweise im Internet
oder in einem Reisekatalog über den tatsächlichen
Preis dieser Reise informierte.
Eine telefonische Bestätigung des Reisepreises erwies
sich in diesem Fall erstaunlicherweise auch nicht als
bindend, denn die Mitarbeiter des Reiseunternehmens hätten
durch den Computerfehler auf die gleichen falschen Zahlen
zurückgegriffen, so die Begründung der Richter.
Quelle:
www.spiegel.de
-> Reise -> Aktuell -> Reiserecht: "
Gerichtsurteil
-
Kunde kann nicht auf Extremschnäppchen bestehen",
18.04.2011

Wegen fehlender Kreditkarte
darf eine Fluggesellschaft den Flug nicht verweigern
Ein Fluggast hatte bei einer spanischen
Fluggesellschaft online einen Flug gebucht und diesen
Flug mit Kreditkarte bezahlt. In der Zeit zwischen der
Online-Buchung und dem Abflugtermin wurde der Fluggast
allerdings von seiner Bank aufgefordert, aus Sicherheitsgründen
die Kreditkarte auszutauschen. Aus diesem Grund konnte
der Flugpassagier am Abfertigungsschalter der Fluggesellschaft
nicht die Kreditkarte vorweisen, mit der die Flugbuchung
durchgeführt wurde. Die Fluggesellschaft hatte daraufhin
dem Kunden verweigert, den gebuchten Flug anzutreten.
Selbst die Kreditkartenabrechnung wurde von der Fluggesellschaft
nicht als Beleg akzeptiert. Als Begründung für
diese Entscheidung verwies die Fluggesellschaft auf die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen vorgeschrieben
wird, dass sich ein Kunde am Check-in-Schalter mit der
Kreditkarte "ausweisen" muss, mit der ein Flug
gebucht wurde.
Der Fluggast war mit dieser Klausel bzw. mit der Flugverweigerung
der Fluggesellschaft verständlicherweise nicht einverstanden
und hat die Fluggesellschaft vor dem Landgericht Frankfurt
zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der entstandenen
Zusatzkosten verklagt.
Die Richter entschieden in diesem Fall, dass die Klausel
in den Geschäftrsbedingungen der Airline, wonach
sich ein Kunde am Flughafen mit einer bei der Buchung
verwendeten Kredit- oder Debitkarte identifizieren muss,
als unzulässig erklärt. Eine Kreditkarte sei
also Zahlungsmittel, und nicht als notwendige Reiseunterlage
zu verstehen.
Dem Fluggast wurde in diesem Fall also zu 100 Prozent
recht gegeben, der Bundesverband der Verbraucherzentralen
hat allerdings darauf hingewiesen, dass dieses Urteil
noch nicht rechtskräftig ist.
Quelle:
www.spiegel.de
-> Reise -> Aktuell -> Reiserecht: "
Flug
darf nicht wegen fehlender Kreditkarte verweigert werden",
02.03.2011

Antragsformulare zur Rückerstattung
von erstattungspflichtigen Fluggebühren dürfen
nicht zu lang und lästig sein
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV) hat gegen
eine Billigfluggesellschaft geklagt, weil das Ausfüllen
und Zusenden des Antragsformulars zur Rückerstattung
von erstattungspflichtigen Fluggebühren einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordert.
Konkret mussten Kunden der Fluggesellschaft, falls sie einen
Flug stornierten und die ihnen zustehenden, im Voraus gezahlten,
Steuern und Flughafengebühren wieder zurückverlangten,
ein siebenseitiges Antragsformular ausfüllen. Dieses
Formular musste vorher aus dem Internet heruntergeladen,
ausgedruckt, handschriftlich ausgefüllt und ungeknickt
mit sämtlichen Reiseunterlagen an die Airline zurückgeschickt
werden.
Das Landgericht Köln urteilte in dieser Klage zugunsten
der Verbraucherschützer (AZ: 31 O 76/10). Das Antragsformular
zur Rückerstattung von Fluggebühren sei für
betroffene Fluggäste ein erhebliches Hindernis, das
ihnen zustehende Geld zurück zu fordern und somit wettbewerbswidrig.
Quelle:
www.sueddeutsche.de
-> Newsticker: "
Fluggebühren: Formular darf
nicht «lästig» sein", 18.11.2010

Die
Katalogpreise von Flugpauschalreisen müssen nicht alle
Flugzuschläge enthalten
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH / AZ: I ZR
23/08) können in einem Reisekatalog, die angegebenen
Preise für eine Flugpauschalreise, um saisonal bedingte
Flugzuschläge bzw. -abschläge schwanken. Bei den
Preisangaben muss allerdings der Reiseveranstalter mit ausreichender
Deutlichkeit darauf hinweisen, dass der angegebene Katalogpreis
von dem eigentlichen Buchungspreis, wegen saisonal bedingte
(Saisonzeit) und ortsgebundenen (Abflughafen) Zu- oder Abschlägen
an Fluggebühren, abweichen kann. Die Differenz zwischen
angebenem Katalogpreis und tatsächlichen Buchungspreis
darf aber nicht mehr als 50 Euro betragen.
(Quelle: Westdeutsche Zeitung, Wirtschaft S.16: "
Flexible
Flugpreisangaben erlaubt", 30.04.2010)

Eine Fluggesellschaft
darf nicht ohne Vorankündigung einen Flug stornieren
Ein Germanwings-Kunde hatte mehrere Flüge nach Korfu
gebucht und wollte diese mit Kreditkarte bezahlen, jedoch
ging bei der Kreditkartenzahlung leider irgendetwas schief,
die Zahlung kam also bei der Fluggesellschaft nicht an.
Germanwings hat aus diesem Grund die Flugbuchung intern
storniert und die freien Plätze weiterverkauft, ohne
dies dem Kunde mitzuteilen. So erfuhren die Reisenden erst
am Flughafen, dass die Flüge wegen nicht Bezahlung
storniert wurden und es auch keine freie Plätze mehr
im Flugzeug gäbe. Damit die Reisegruppe doch noch nach
Korfu fliegen konnten, musste kurzfristig bei einer anderen
Fluggesellschaft wesentlich teuere Flüge gebucht werden,
diese Mehrkosten von rund 2350 Euro wollte der Internetkunde
von Germanwings ersetzt bekommen. Die Fluggesellschaft weigerte
sich aber diese Kosten zu erstatten und verwies auf ihre
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen sich eine
Klausel findet, dass die Airline in solchen Fällen
berechtigt sei, einen Flug ohne Vorankündigung zu kündigen,
falls keine Zahlung für einen gebuchten Flug erfolgt.
Der Germanwings-Kunde war allerdings mit dieser Erklärung
nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Die Richter des Landgericht Dortmund (AZ: 8 O 400/08) entschieden
in diesem Fall, dass es für die Fluggesellschaft keine
Rechtfertigung gibt, einen gebuchten Flug zu stornieren,
ohne den Kunden, zumindest per E-Mail, über das Scheitern
des Zahlungsvorganges zu unterrichten und ihm eine Frist
zur Nachzahlung einräumt. Die Fluggesellschaft dürfe
also nur nach erfolgter Mahnung die gebuchten Flüge
stornieren.
Eine weitere Klausel in den AGBs der Fluggesellschaft verstoße
nach Ansicht der Richter gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
So wurde der Fluggesellschaft untersagt, falls diese einen
Rechnungsbetrag nicht vom Kreditkartenkonto einziehen kann
bzw. wenn der Kunde nicht fristgerecht bezahlt, dass in
solchen Fällen die Airline laut AGB direkt die Schufa
informieren darf.
Dieses Urteil vom 15.05.2009 ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
(Quelle:
www.rp-online.de
-> Ratgeber & Recht -> Urteile: "
Flug
ohne Vorwarnung storniert - Germanwings muss Schadenersatz
zahlen", 29.07.2009
Ein Reisebüro
ist verpflichtet vor einer Buchung über die Stornomöglichkeiten
aufzuklären
In einem Reisebüro hatte ein Kunde zwei Linienflüge
für je 217 Euro gebucht, weil sich aber nachträglich
herausstellte, dass er die gebuchten Flüge nicht antreten
kann, wollte der Reisebüro-Kunde seine Buchung wieder
stornieren. Eine Stornierung war aber nicht mehr möglich,
weil nicht stornierbare Flugspartarife gebucht wurden. Der
Kunde wollte allerdings nicht auf den Kosten sitzen bleiben
und sah sich von den Reisevermittlern schlecht beraten,
deshalb verklagte er das Reisebüro zur Zahlung von
434 Euro Schadensersatz.
Die Richter des Amtsgericht Hamburg (AZ: 14 C 391/07) urteilten
in diesem Fall, dass es die Beratungspflicht eines Reisebüros
ist, vor einer Flugbuchung auf die jeweiligen Stornierungsbedingungen
hinzuweisen. Das Reisebüro musste also dem Kläger
434 Euro Schadensersatz zahlen.
(Quelle:
www.bild.de
-> Lifestyle -> Lifestyle-Telegramm: "
Reisebüro
muss über Stornomöglichkeiten informieren",
30.08.2009)
Ein Rechtsstreit muss
nicht am Gericht des Firmensitzes der Fluggesellschaft ausgetragen
werden
Bei einem Rechtsstreit gegen eine ausländische Fluggesellschaft,
weil sich z.B. die Fluggesellschaft weigert dem Fluggast
eine zustehende Entschädigungzahlung wegen Flugausfall
bzw. Flugverspätung auszuzahlen, mussten die Fluggäste
bisher ihr Recht vor dem Gericht einklagen, wo sich der
Firmensitz der Fluggesellschaft befindet. Bei ausländischen
Fluggesellschaften ist dies natürlich mit einem enormen
finanziellen Aufwand verbunden, weil in solchen Fällen
sehr hohe Anwaltskosten und eventuelle zusätzliche
Reisekosten zu dem ausländischen Gerichtsstand entstehen.
Aus diesem Grund hat ein Münchner, dessen gebuchter
Flug bei einer lettischen Fluggesellschaft von München
nach Riga kurzfristig gestrichen wurde, auf 250 Euro Ausgleichszahlung
vor dem, für den Münchener Flughafen zuständigen,
Erdinger Amtsgericht verklagt. Das Amtsgericht in Erding
erklärte sich auch für diese Klage als zuständig
und gab zudem dem Kläger Recht. Die lettische Airline
hatte allerdings gegen dieses Urteil Einspruch erhoben,
weil sie den Standpunkt vertrat, dass der Gerichtsstand
dieser Klage der Geschäftssitz der Fluggesellschaft
sein müsse.
Die Klage wurde daraufhin an den Bundesgerichtshof verwiesen,
der diese weiter an den Europäischen Gerichtshof (EuGH)
in Luxemburg leitete. Die EU-Richter entschieden nun in
diesem Fall (AZ: C-204/08), der Abflugort weise eine "hinreichende
Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits" auf. Der
Fluggast könne sich also entscheiden, ob er vor dem
zuständigen Gericht des Firmensitzes der Fluggesellschaft
oder vor dem zuständigen Gericht des Abflugortes, gegen
die Fluggesellschaft seine Klage einreicht.
- Das gesamte EuGH-Urteil im Wortlaut als
pdf-Datei
(Quelle: www.saarbruecker-zeitung.de -> Themenwelten
-> Urlaub -> Reiserecht: "
Fluggäste müssen
nicht im Ausland klagen", 22.07.2009)

Reisepreisminderung,
wenn der Rückflug bei einer Pauschalreise um mehrere
Stunden vorgezogen wird
In zwei unterschiedlichen Gerichtsurteile
wurden Pauschaltouristen eine Reisepreisminderung zugesprochen,
weil der ursprünglich geplante Rückflug vom
späten Nachmittag auf den frühen Morgen vorgelegt
wurde. Die Urteilsbegründung der Richter war allerdings
in beiden Fällen unterschiedlich.
Im ersten Fall, der vor dem Amtsgericht Hannover (AZ:
519 C 7511/08) verhandelt wurde, mussten die Richter darüber
entscheiden, ob bei einem Pauschalurlaub im Laufe dessen
der Rückflug von 17:35 Uhr auf 7:30 Uhr vorgezogen
wurde, den Reisenden eine Reisepreisminderung zusteht.
In diesem Fall sprach das Gericht den Klägern eine
Reisepreisminderung von 50 Prozent "des anteiligen
Reisepreises für den letzten Urlaubstag" zu,
außerdem musste der Reiseveranstalter 50 Euro Schadensersatz
für den entgangen halben Urlaubstag zahlen. Die Richter
begründeten ihr Urteil, dass ein Reiseveranstalter
zwar berechtigt ist, sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
geänderten Flugzeiten vorzuenthalten, diese also
zu ermöglichen, dies dürfe allerdings "nicht
beliebig unterschritten werden". Der Klage wurde
also mit der Begründung zugesprochen, weil die 10-stündige
Vorverlegung des Rückfluges für die Pauschaltouristen
nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zur Folge hatte.
Im zweiten Fall, entschieden vor dem Amtsgericht Düsseldorf
(AZ: 232 C 8790/08), wurde der Rückflug bei einer
Pauschalreise von 17:30 Uhr auf 5:10 Uhr vorverlegt. In
diesem Fall bekamen zwar die Reisenden ebenfalls eine
Reispreisminderung zu gesprochen, allerdings nur von 40
Prozent "des anteiligen Reisepreises für den
letzten Urlaubstag" und eine Schadensersatzzahlung
musste der Reiseverantalter nicht bezahlen, obwohl dieser
Rückflug um 2 Stunden und 15 Minuten mehr vorgezogen
wurde als im ersten Fall. Der Unterschied in diesen zwei
Urteilen liegt wohl in der Urteilsbegründung der
Gerichte. Denn die Richter in Düsseldorf begründeten
ihr Urteil damit, dass den Pauschaltouristen eine Reisepreisminderung
zusteht, weil durch den frühen Abflug um 5:10 Uhr
die Nachtruhe der Reisende gestört war. Eine Vorverlegung
des Rückfluges von über 12 Stunden könnte
also nach Auffassung der Richter vom Landgericht Düsseldorf
"eine bloße Unanehmlichkeit" bedeuten,
wofür den Urlaubern keine Reisepreisminderung zustehen
würde, wenn der Rückflug beispielsweise von
21 Uhr auf 8:30 Uhr vorgelegt wird.
Quelle:
www.rp-online.de
-> Reise -> Ratgeber -> Urteile: "
Zehn
Stunden eher nach Hause: Geld zurück", 12.06.2009
- Gerichtsurteile veröffentlicht in der Zeitschrift
"ReiseRecht aktuell", Wiesbaden

Wenn der Reiseveranstalter die Flugzeiten, den Flugstreckenverlauf
oder die Fluggesellschaft einer gebuchten Reise ändert:
Weil die Buchungszahlen von Pauschalreisen zur kommenden
Sommersaison weit hinter den Erwartungen der Reiseveranstalter
zurück liegen, werden die Flugfrequenzen zu vielen
Urlaubszielen reduziert.
Für den Pauschaltouristen hat dies dann zur Folge,
dass sich Änderungen im Reiseablauf bezüglich
der Hin- und / oder Rückreise ergeben. Dabei hat der
Reiseveranstalter laut Reisevertrag auch das Recht nachträglich
die Abflugzeiten, den Abflughafen und / oder sogar die gebuchte
Fluggesellschaft zu ändern.
Nachfolgend gängige Änderungen im Reiseablauf,
die ein Pauschaltourist akzeptieren muß:
- Flugzeitänderungen: Wird zum Beispiel die Flugfrequenz
von Flügen ab Düsseldorf nach Mallorca von
3 auf 2 tägliche Flüge reduziert, indem der
Flug um 8 Uhr morgens gestrichen wurde und nur noch
um 15 Uhr bzw. um 18 Uhr angeboten wird, kann der Reiseveranstalter
die Urlaubsgäste, die den Flug um 8 Uhr gebucht
hatten, nachträglich auf eine spätere Flugverbindung
umbuchen.
- Änderung des Flugstreckenverlaufes: Werden von
der Fluggesellschaft, aufgrund schlechter Auslastung,
Flugverbindungen zusammengelegt, indem beispielsweise
der Direktflug nach Fuerteventura montags nicht mehr
ab Nürnberg sondern ab Düsseldorf angeboten
wird, muß es der Pauschalurlauber akzeptieren,
wenn der Reiseveranstalter nachträglich die Flugzeiten
und den Streckenverlauf ändert. Die gebuchte Pauschalreise
startet also in diesem Fall nicht um 9 Uhr mit einem
Direktflug von Nürnberg nach Fuerteventura (Ankunft
ca. 12:30 Uhr), sondern um 13 Uhr ab Nürnberg via
Düsseldorf nach Fuerteventura (Ankunft ca. 16:40
Uhr).
- Änderung der Fluggesellschaft: Wird eine Flugverbindung
von einer Fluggesellschaft komplett gestrichen, kann
der Reiseveranstalter die Urlaubsgäste nachträglich
auf eine andere Fluggesellschaft mit gleichem Abflughafen
und ähnlichen Abflugzeiten umbuchen. (Quelle: www.rp-online.de
-> Aktuelles -> Reise & Welt -> News: "Sommerurlaub
in der Finanzkrise - Viele Fluggäste werden umgebuchts",
05.03.2009)
Für die Reiseveranstalter gelten allerdings auch einige
gesetzlichen Regelungen bezüglich der nachträglichen
Änderungen von Flugzeiten, der Flugverbindung oder
Wechsel der Fluggesellschaft etc., jedoch halten sich die
Reiseveranstalter nicht immer an diese Bestimmungen und
müssen oftmals von Reiserechtsexperten geprüft
und geklärt werden.
So ist der Reiseveranstalter verpflichtet hinreichend und
frühzeitig auf die Änderungen im Reiseverlauf
hinzuweisen.
Nachfolgend zwei Beispiele, wo in einem Gerichtsurteil dem
Reiseveranstalter Grenzen gesetzt wurden:
- Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter
darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer
deutschen Fluggesellschaft und / oder nur mit Flugzeugen,
die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt,
kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den
Urlauber auf eine ausländische Fluggesellschaft
und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten
Flugzeug umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also
in solchen Fällen das Recht, die Pauschalreise
kostenlos zu stornieren.
- Legt eine Fluggesellschaft zwei Flugverbindungen zusammen
und der Reiseveranstalter ändert den Reiseverlauf
der Pauschalreise nachträglich dahingehend, dass
der Hinflug wie gebucht ab Düsseldorf nach Fuerteventura
geht, der Rückflug anstatt in Düsseldorf aber
in Frankfurt endet, ist dies dem Urlauber nicht zuzumuten
und er kann die Reise kostenlos stornieren.
weitere Infos über Buchung einer Pauschalreise
im Internet:
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Namensänderungen bei
Pauschalreisen sind zulässig
Fünf Tage vor Beginn der gebuchten
Pauschalreise nach Ägypten erkrankte der Ehemann,
aus diesem Grund wollte die Ehefrau mit einer Bekannten
die Reise durchführen. Im Reisebüro bekam sie
dann auch die Information, dass eine Namensänderung
des Reiseteilnehmers gegen eine Umbuchungsgebühr
möglich sei. Der Reiseveranstalter hatte allerdings
eine nachträgliche Namensänderung abgelehnt.
Daraufhin wurde die Pauschalreise storniert und die Eheleute
verlangten von dem Reiseveranstalter den vollen Reisepreis
zurück.
Weil der Reiseveranstalter diese Stornierung als einen
unberechtigten Reiserücktritt ansah, also den Reisepreis
nicht erstatten wollte, musste dieser Fall juristisch
geklärt werden. Das Amtsgericht Leipzig kam zu dem
Urteil (AZ 109 C 6537/06), dass ein Reiseveranstalter
auch kurz vor Beginn einer gebuchten Pauschalreise die
Möglichkeit geben muss, die Namen der Reiseteilnehmer
zu ändern. Weil der Reiseveranstalter in dem verhandeltem
Fall eine Namensänderung kategorisch ablehnte, war
die kurzfristige Stornierung der Pauschalreise rechtens
und der Reiseveranstalter musste den vollen Reisepreis
zurückzahlen.
(Quelle:Westdeutsche Zeitung: reise-magazin: "Wenn
ein anderer die Pauschalreise antritt", S.17.,
21.03.2009)

Eine große
Flugverspätung bei einer Pauschalreise berechtigt nicht
zum Reiserücktritt
Seit Anfang 2005 gilt zwar eine neue EU-Verordnung, wonach
ein Fluggast im Falle einer Flugverspätung von mehr
als 5 Stunden von seinem Reiserücktrittsrecht gebrauch
machen kann, und die Fluggesellschaft ist verpflichtet den
vollen Flugpreis zu erstatten. Diese Regelung gilt allerdings
nur für Flugbuchungen, die direkt bei einer Linien-,
Charter oder Billigfluggesellschaft getätigt wurden.
Für Flugreisen, die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht
werden, gilt diese EU-Verordnung nicht.
So wies der Bundesgerichtshof (AZ: X ZR 37/08)die Klage
eines Pauschaltouristen ab, der aufgrund einer Flugverspätung
von ca. 8 Stunden, die gebuchte Reise nach Reykjavik in
Island erst gar nicht angetreten ist und wieder nach Hause
fuhr.
Der Reiseveranstalter erstattete zwar dem Kläger rund
die Hälfte der 4.400 Euro teueren Pauschalreise, dieser
wollte aber den vollen Reisepreis erstattet bekommen und
klagte zuerst vor dem Landgericht München und danach
vor dem Bundesgerichtshof.
Die Richter des Bundesgerichtshof wiesen die Klage mit der
Begründung ab, dass bei einer Pauschalreise nicht die
EU-Gesetze bezüglich den Rechten der Fluggäste
bei einer Flugverspätung gelten, sondern die Gesetze
des deutschen Reiserechtes ausschlaggebend sind.
(Quelle:
www.spiegel.de
-> Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht:
"
Bundesgerichtshof - Flugverspätung berechtigt
nicht zum Reiserücktritt", 07.10.2008)
Keine Kostenerstattung,
wenn bei einer Online-Buchung versehentlich das falsche
Flugziel gebucht wurde
Eine Familie aus Bayern wollte bei einem Online-Reisebüro
Flüge nach San Jose in Kalifornien / USA buchen, während
der Online-Buchung wurde aber versehentlich als Flugziel
San José in Costa Rica ausgesucht und gebucht. Über
dieses Missgeschick erfuhr die Familie erst am Tag der Abreise
am Flughafen und die kurzfristige Umbuchung zu dem richtigen
San Jose in den USA, kam der Familie mit 9000 Euro teuer
zu stehen.
Verärgert über diese Verwechslung verklagte die
Familie das Online-Reisebüro auf Erstattung der Umbuchungsgebühren,
weil sie dachten, dass sie nicht ausreichend über das
gebuchte Flugziel informiert wurden.
Das Landgericht München (AZ: 34 O 1300/08) wies diese
Klage allerdings ab. Bei einer Online-Buchung trage der
Kunde das Risiko selbst, durch fehlende Beratung einen falschen
Flug zu buchen, so die Begründung der Richter.
(Quelle:
www.focus.de,
Reisen -> Urlaubstipps: "
Falsches Urlaubsziel
- San José ist nicht gleich San José",
24.09.2008)

Bei einer langen Flugverspätung kann ein Anspruch
zur Erstattung der Taxikosten für die Hin- und Rückfahrt
bestehen
Als ein Urlauber auf dem Köln / Bonner Flughafen
seinen Flug antreten wollte, wurde ihm mitgeteilt, dass
sich der Abflug um mindestens 11 Stunden verspäten
wird. Weil er keine 11 Stunden auf den Flug warten wollte,
fuhr er mit dem Taxi nach Hause und verklagte den Reiseveranstalter
zur Erstattung der Taxikosten für den Hin- und Rückweg
zum Flughafen. Das Landgericht Frankfurt stimmte dieser
Klage zu (AZ.: 2-24 S 290/06), der Reiseveranstalter musste
also in diesem Fall die Taxikosten bezahlen. Die Richter
wiesen allerdings auch darauf hin, dass die Taxikosten nicht
unverhältinismäßig hoch sein dürfen.
Die Taxikosten müssen also im Verhältinis zu den
Kosten für Verpflegung und Unterbringung stehen, zu
deren Erstattung eine Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter
bei einer großen Verspätung verpflichtet ist.
(
www.spiegel.de:
Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht
,
"Langes Warten auf den Flug - Veranstalter muss
Taxi zahlen", 28.03.2008)

Bei einer holprigen Landung besteht
kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Ein Fluggast hat nach einer harten Landung Verletzungen
erlitten und deswegen die Fluggesellschaft wegen Körperverletzung
verklagt. Das Landgericht Düsseldorf (AZ: 22 S 240-07)
wies die Klage mit der Begründung ab, dass eine harte
Landung mit einem starken Bremsvorgang nur als "besonderes
Ereignis" und nicht als Flugunfall zu bewerten ist,
somit besteht auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld. (
www.spiegel.de:
Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht
,
"Verletzungen im Flugzeug: Kein Schmerzensgeld nach
harter Landung", 15.03.2008)
Cross
Ticketing ist nicht erlaubt: Die Lufthansa darf das absichtliche
Verfallenlassen einer Teilstrecke verbieten
Auf manchen Flugverbindungen können
Fluggäste unter bestimmten Voraussetzungen Geld sparen,
wenn absichtlich eine Teilstrecke bei einem gebuchten
Flug, der aus mehreren Teilstrecken besteht, nicht in
Anspruch genommen wird. Diese, besonders bei Vielfliegern
sehr beliebte Praxis, wird als sogenanntes Cross Ticketing
bzw. Cross Border Selling bezeichnet.
Beim Cross Ticketing werden für eine Strecke zwei
Hin- und Rückflüge gebucht, es wird aber jeweils
nur einmal der Hin- und einmal der Rückflug in Anspruch
genommen. Solche Buchungsprozesse werden von findigen
Fluggäste dann durchgeführt, wenn beispielsweise
der Hin- und Rückflug günstiger ist, als nur
der Hin- bzw. Rückflug. Das Cross Ticketing kann
auch dann günstiger sein, wenn die Fluggesellschaft
eine Mindestaufenthaltszeit an einen Hin- und Rückflug
stellt, d.h. der Rückflug darf beispielsweise erst
4 Tage nach dem Hinflug angetreten werden. Diese Bindung
an eine Mindestaufenthaltszeit zwischen Hin- und Rückflug
ist für manchen Geschäftsreisenden oftmals zu
lange und in solchen Fällen kann die Buchung von
zwei Hin- und Rückflüge unter bestimmten Umständen
günstiger sein, als die Buchung von einem Hin- und
einem Rückflug.
Das Cross Border Selling bezeichnet das länderübergreifende
Buchen eines Fluges. Damit lässt sich in solchen
Fällen Geld sparen, wenn beispielsweise der Flug
von Kairo via Frankfurt nach Sao Paolo günstiger
ist, als der Flug mit der gleichen Fluggesellschaft von
Frankfurt nach Sao Paolo. Reisende ab Frankfurt mit dem
Zielflughafen Sao Paolo könnten in solchen Fällen
günstiger nach Brasilien fliegen, wenn sie anstatt
ab Frankfurt, einen Flug von Kairo nach Sao Paolo buchen
und dabei absichtlich die Teilstrecken von Kairo nach
Frankfurt (bzw. Frankfurt -> Kairo) nicht in Anspruch
nehmen.
Weil die Fluggesellschaften durch solche Buchungsvorgänge
ihre Preispolitik gefährdet sehen, wird das "Cross
Ticketing" und das "Cross Border Selling"
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten
Fluggesellschaften ausdrücklich verboten. In der
Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise bei der Lufthansa
beim Cross Border Selling bzw. beim Cross Ticketing ein
Flugticket seine Gültigkeit verliert, wenn absichtlich
eine gebuchte Teilstrecke verfallen gelassen wird.
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale sieht in den
entsprechenden Bestimmungen der Lufthansa eine unangemessene
Benachteiligung der Kunden und hat aus diesem Grund die
Fluggesellschaft vor dem Oberlandgericht Köln verklagt,
ihre Beförderungsrichtlinien bezüglich Cross
Ticketing und Cross Border Selling zu ändern.
Die Kölner Richter wiesen allerdings die Klage mit
der Begründung ab, die Lufthansa hätte berechtigte
Interesse durch entsprechende Bestimmungen in ihren AGBs,
ein Unterlaufen ihrer Ticketstruktur zu unterbinden, zudem
würden die Flugreisenden nicht unangemessen benachteiligt,
wenn das "Cross Ticketing" bzw. "Cross
Border Selling" verboten ist (Az.: 6 U 224/08).
Mit diesem Urteil wurde ein vorinstanzlicher Gerichtsbeschluß
des Landgerichts Köln, das zugunsten der Verbraucherschützer
geurteilt hatte, revidiert. Wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Sache, wurde eine Revision vor dem Bundesgerichtshof
zugelassen, somit ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig.
(Quelle:
www.zeit.de -> Reisen: "
Verbraucher: Lufthansa-Kunden
müssen Tickets komplett nutzen", 04.08.2009
Bei Stornierung eines Fluges müssen
die im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren
erstattet werden
Wird ein Flug storniert muss eine Stornogebühr
bezahlt werden, die je nach Fluggesellschaft und Zeitpunkt
der Stornierung zwischen 20 bis 100 Prozent vom Ticketpreis
beträgt, einige Fluggesellschaften erheben auch eine
pauschale Stornogebühr. Leider gibt es allerdings Fluggesellschaften,
die vom Kunde bezahlten Kosten für Steuern und Gebühren,
im Falle einer Stornierung, mit der Stornogebühr verrechnen.
Weil für die Fluggesellschaft im Stornierugnsfall für
die betreffende Person keine Kosten für Steuern und
Gebühren entstehen, müssen diese im vollem Umfang
zurück erstattet werden.
(www.zdf.de,
Ratgeber > Reise & Freizeit > Reiseservice "Zu
Unrecht abkassiert: Fluggesellschaften
drücken sich vor Zahlungen",
16.05.2006)
Wird
der Anschlußflug verpasst, stehen dem Fluggast keine
Entschädigungszahlung zu
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes
(BGH) stehen einem Fluggast keine Schadensersatzansprüche
zu, wenn der Anschlußflug wegen Verspätung
des Zubringerfluges verpasst wird.
Im verhandelten Fall hatten zwei Urlauber eigenmächtig
(also keine Pauschalreise) eine Flugreise mit Air France
von Frankfurt via Paris nach Bogotá in Bolivien
gebucht. Leider hatte der Zubringerflug von Frankfurt
nach Paris Verspätung, weshalb der einmal täglich
durchgeführte Interkontinentalflug von Paris nach
Bogota verpasst wurde und somit die Flugreise nach Bogotá
erst einen Tag später gestartet werden konnte. Aus
diesem Grund verklagten die zwei Urlauber die Fluggesellschaft
zur Zahlung eines Schadensersatzes von 600 Euro pro Person,
weil ihnen durch den verspäteten Zubringerflug ein
ganzer Urlaubstag entgangen ist und ihnen zusätzliche
Kosten für einen Tag Aufenthalt in Paris entstanden
sind.
Die Richter des BGH wiesen allerdings die Klage der Reisenden
ab, weil das Recht der Fluggäste auf Entschädigungszahlung
bei Nichtbeförderung bzw. bei großer Verspätung
eines Fluges, nur dann gilt, wenn der Fluggast pünktlich
zum Check-In-Schalter kommt.
(Quelle:
www.spiegel.de
-> Nachriten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht:
:"
BGH-Urteil - Keine Entschädigung für
verpassten Anschlussflug", 30.04.2009)
Pauschaltouristen stehen in solchen Fällen im übrigen
mehr Rechte zu. So ist ein Reiseveranstalter durchaus
verpflichtet, wenn im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise
von Deutschland nach Bolivien via Paris, der Anschlußflug
von Paris nach Bogotá verpasst wurde, dem Reisenden
eine Entschädigung für den entgangenen Urlaubstag
und für die zusätzlich entstanden Kosten (Transferkosten,
Verpflegungskosten, Übernachtungskosten etc.) zu
zahlen.
Entschädigungszahlungen
wenn der Anschlußflug wegen Verspätung des Zubringerfluges
verpasst wird
1.Fall: Der Flug wurde als Paket von Zubringerflug und
Weiterflug, bei einer Fluggesellschaft bzw. Flugalliance
(z.B. Star Alliance von Lufthansa, Singapore Airlines, United
u.a.) gebucht. Sollte in diesem Fall der Weiterflug wegen
Verspätung des Zubringerfluges verpasst werden, stehen
dem Fluggast, nach einer EU-Verordnung (EG-Verordnung, Nr.
261/2004), eine Ausgleichszahlung von 600 Euro zu (zzgl.
die Kosten für einen Ersatzflug, Hotelkosten etc.)
2.Fall: Der Flug wurde eigenmächtig mit zwei seperaten
Buchungen des Zubringerfluges und des Weiterfluges bei zwei
verschiedenen Airlines gebucht. In diesem Fall muß
die verspätete Fluggesellschaft für die Kosten
eines Ersatzfluges und eventuelle Hotelkosten, Telefonkosten
etc.haften, falls der Weiterflug, wegen Verspätung
des Zubringerfluges verpasst wurde.
(www.bild.de,
Tipps und Trend > Reise > "Frage
zum Reiserecht: Gibt es bei Stornierungen Geld zurück?",
21.09.2007)
Wird
der Anschlußflug wegen verspätetem Zubringerflug
verpasst, sind die Airlines verpflichtet die Fluggäste
nach der Fluggastrechteverordnung zu entschädigen
Ein Ehepaar hatte bein einer Linienfluggesellschaft
einen Flug von Berlin nach Aruba / Karibik gebucht. Die
Flugbuchung setzte sich in diesem Fall aus einem Zubringerflug
von Berlin nach Amsterdam und einem Anschlußflug
von Amsterdam nach Aruba zusammen. Wegen Nebels in Amsterdam
hatte die Fluggesellschaft den Flug von Berlin nach Amsterdam
annulliert und den Fluggästen ein Ersatzticket für
den nächsten Tag ausgestellt, an dem der Flug in
die Karibik auch durchgeführt wurde.
Die betroffenen Flugpassagiere wollten nun von der Fluggesellschaft
600 Euro Schadensersatz pro Person erstattet bekommen,
die ihnen nach der
Fluggastrechteverordnung
(weitere Infos hierzu unter "
Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung
eines Fluges") wegen Annullierung bzw. starker
Verspätung eines Langstreckenfluges zustehen würde.
Die Airline war allerdings der Auffassung, dass sie die
betroffenen Flugreisenden nur mit der gesetzlich vorgeschriebenen
Ausgleichsszahlung von 250 Euro pro Person bei stark verspäteten
oder annullierten Mittelstreckenflügen entschädigen
muss, weil in diesem Fall nur der Zubringerflug nach Amsterdam
ausgefallen sei, der Flug von Amsterdam nach Aruba konnte
dagegen planmäßig starten.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall allerdings zugunsten
der Flugpassagiere geurteilt, d.h. die Entfernung zum
Endziel des gebuchten Kombi-Tickets ist zur Berechnung
der zustehenden Entschädigungzahlung maßgeblich
und nicht die Entfernung des ausgefallenen Zubringerfluges
(BGH-Urteil AZ: Xa ZR 15/10).
Quelle:
www.spiegel.de
-> Nachrichten -> Reise -> Aktuell ->
Reiserecht: "
BGH-Urteil - Verspätete Flugreisende
müssen bei Kombi-Tickets voll entschädigt werdenen",
14.10.2010

Flugzeiten bei einem Charterflug rückbestätigen
lassen
Viele Reiseveranstalter schreiben in ihren Reisebedingungen
vor, dass sich der Urlauber vor Reiseantritt bzw. vor der
Rückreise, i.d.R zwei Tage vor dem jeweiligen Abflugtermin,
die Flugzeiten des Charterfluges rückbestätigen
lassen müssen. Vor dem Amtsgericht Duisburg (AZ 45
C 1310/03) scheiterte ein Urlauber, der von dem Reiseveranstalter
Geld zurück forderte, weil der Rückflug von Teneriffa
nach Deutschland um vier Stunden vorverlegt wurde und deswegen
der Flug verpasst wurde. Der Reiseveranstalter hatte allerdings
in einem Reisebestätigungsschreiben ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass sich die Flugzeiten ändern
könnten und sich der Pauschalreisende die Flugzeiten
bestätigen lassen müsste, daran hat sich leider
der Urlauber nicht gehalten.
(Westdeutsche
Zeitung, reise-magazin, Reiserecht "Flugzeiten rückbestätigen",
S.11, 10.01.2004)
BGH
verurteilt den Reiseveranstalter zu Schadensersatz weil
der Flug wegen Zugverspätung verpasst wurde
Eine Frau hatte bei einem deutschen Reiseveranstalter
eine Pauschalreise von Düsseldorf in die Dominikanische
Republik gebucht, die Buchung beinhaltete auch ein Zugticket
zum Abflughafen. Außerdem hatte der Reiseveranstalter
die angebotene Pauschalreise mit dem Verkaufsargument
beworben "Reisen ohne Stress und Stau", des
weiteren könne der Zug so gewählt werden, dass
die Pauschaltouristin bis spätestens zwei Stunden
vor Abflug am Flughafen ankommt.
Die Urlauberin suchte deswegen für ihre Anreise zum
Flughafen eine Zugverbindung, die zwei Stunden vor Abflug
planmäßig am Flughafen ankommt, aus. Leider
kam der gewählte Zug mit über zweieinhalb stündiger
Verspätung am Flughafen an, weshalb die Reisende
ihren Flug in die Karibik verpasste. Der Reiseveranstalter
buchte daraufhin seine Kundin auf einen anderen Flug am
nächsten Tag ab München um, die Mehrkosten für
diese Umbuchung, wie beispielsweise Transportkosten zusätzliche
Verpflegungskosten, Übernachtungskosten etc., wollte
der Reiseveranstalter allerdings seiner Kundin nicht erstatten,
weshalb die Pauschaltouristin ihren Reiseveranstalter
verklagte.
Der BGH gab nun in dem verhandeltem Fall der Urlauberin
recht und verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung
von Schadensersatz, weil er die angebotene Pauschalreise
ausdrücklich mit dem "bequemen Anreiseservice"
beworben hatte.
(Quelle:
www.rp-online.de
-> Reise -> Ratgeber & Recht -> Urteile:
"
Urlaubsflug wegen Zugverspätung verpasst
- BGH: Veranstalter muss Schadenersatz zahlenn",
28.10.2010)
Dieses Urteil dürfte allerdings keine rechtliche
Auswirkungen haben, wenn ein Reiseveranstalter eine Pauschalreise
inklusive eines sogenannten "Rail&Fly-Ticket"
(also inklusive Zugticket zum Flughafen) anbietet und
seine Kunden ausdrücklich darauf hinweist, dass der
Reiseveranstalter keine Schadensersatzzahlungen leistet,
wenn der Flug wegen eines verspäteten Zuges verpasst
wird. In solchen Fällen, und in der Reisebranche
eigentlich üblichen Praxis, muss der Pauschaltourist
die Mehrkosten für den verpassten Flug wegen Zugverspätung
selbst tragen.

Keine Entschädigung für verpassten
Flug wegen Verspätung der Deutschen Bahn
Nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt (AZ: 2-1
S 131/03) ist die Deutsche Bahn AG nicht dafür haftbar
zu machen, falls wegen verspäteter Zugverbindung der
Flug verpasst wird. In solchen Fällen kann sich die
DB auf die aus dem Jahre 1938 stammende Eisenbahnverordnung
berufen.
(Westdeutsche Zeitung,
"Bahn muss bei Verspätung nicht zahlen",
S.19, 17.12.2003)
Infos über die Rechte des Fahrgastes der Deutschen
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Eigenständigige Buchung eines
Rückfluges bei einer Pauschalreise, wird nicht erstattet
Ein Urlauber hatte eine Pauschalreise von Düsseldorf
nach Portugal gebucht, drei Tage vor dem Rückflug teilte
der Reiseveranstalter seinem Kunden einen geänderterten
Rückflugverlauf mit. Der Rückflug wurde einerseits
vorverlegt, die Ankunftszeit in Düsseldorf ist wegen
eines Zwischenstopps in Dresden aber 80 Minuten später
als geplant.
Der Pauschaltourist wollte aber nicht so lange im Flugzeug
sitzen, buchte deshalb auf eigene Faust einen Rückflug
und die Kosten hierfür sollte der Reiseveranstalter
bezahlen.
Das Amtsgericht Bad Homburg (AZ: 2 C 3570/02 -10) wies diese
Klage allerdings ab. So seien Änderungen der Flugzeiten
und Flugrouten bei einem Charterflug lediglich als Unanehmlichkeit
und nicht als Reisemangel anzusehen. Die Reiseveranstalter
bzw. Fluggesellschaften weisen auch ausdrücklich, mit
dem Hinweis auf den Flugscheinen "Änderungen vorbehalten",
auf die Möglichkeit von geänderten Flugzeiten
bzw. Flugrouten hin.
(spiegel.de/reise
, Reise "Pauschalreise: Rückflug auf eigene
Faust wird nicht erstattet"; 13.10.2003).
Thrombose und Langstrecken-Flug:
1.) Im Falle einer "Reise-Thrombose"
nach einer Flugreise steht kein Schmerzensgeld zu
Das Landgericht Frankfurt wies die Klage auf Schmerzensgeld
eines Flugastes gegen die Lufthansa ab, der die Fluggesellschaft
verklagt hatte, weil sich bei ihm nach zwei Langstreckenflüge
die sogenannte Reise-Thrombose (Blutgerinsel) in den Beinen
gebildet hatte. (Quelle:
WZ,
Aus aller Welt; "Thrombose: Kein Schmerzensgeld";
S.5; 31.11.01)
2.) Eine Fluggesellschaft muß nicht auf eine Thrombosegefahr
hinweisen
Laut eines Gerichtsurteils des Oberlandesgericht Frankfurt
(AZ: 23 U 243/01), ist eine Fluggesellschaft nicht dazu
verpflichtet auf die Gefahr eines Venenverschlusses (Thrombose),
vor einem Langstreckenflug, hinzuweisen.(Quelle:
spiegel-online
-> Reise, "
Warnung vor Thrombosegefahr nicht
notwendig", 17.02.2003)
Entschädigung bei
Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines
Fluges
Flugreisende,
die wegen Überbuchung* des Flugzeuges kurzfristig an
der gebuchten Flugreise nicht teilnehmen können, stehen
Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft
bzw. Reiseveranstalter zu. Nach einer Gesetzesgrundlage
der Europäischen Union, ist die Fluggesellschaft verpflichtet
den Fluggast im Falle einer Überbuchung über seine
Rechte aufzuklären. Zusammenfassend gelten folgende
Regelungen:
- Entweder schnellstmögliche Beförderung zum Endziel,
auch mit geänderter Streckenführung (z.B. ab Stuttgart,
anstatt ab Frankfurt). Die Zusatzkosten (Transport, Telefonkosten
etc.) müssen die Fluggesellschaft erstatten.
- oder spätere Beförderung zum Zeitpunkt ihrer
Wahl - ebenfalls mit geänderter Streckenführung
und Erstattung der Zusatzkosten, z.B. Hotelkosten für
Übernachtung etc.
- oder Erstattung des Flugpreises (für den Teil der
nicht durchgeführten Beförderung)
Außerdem hat der Fluggast Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatz. Bei einem Streik muß, nach der bisherigen
Rechtssprechung, die Fluggesellschaft keine Schadensersatz-Zahlungen
leisten.
Nach einer seit 2005 wirksamen EU-Verordnung** können
folgende Ersatzansprüche geltend gemacht werden: