In einem Reisebüro hatte ein Kunde zwei Linienflüge für je 217 Euro gebucht, weil sich aber nachträglich herausstellte, dass er die gebuchten Flüge nicht antreten kann, wollte der Reisebüro-Kunde seine Buchung wieder stornieren. Eine Stornierung war aber nicht mehr möglich, weil nicht stornierbare Flugtickets gebucht wurden. Der Kunde wollte allerdings nicht auf den Kosten sitzen bleiben und sah sich von den Reisevermittlern schlecht beraten, deshalb verklagte er das Reisebüro zur Zahlung von 434 Euro Schadensersatz.
Die Richter des Amtsgericht Hamburg (AZ: 14 C 391/07) urteilten in diesem Fall, dass es die Beratungspflicht eines Reisebüros ist, vor einer Flugbuchung auf die jeweiligen Stornierungsbedingungen hinzuweisen. Das Reisebüro musste also dem Kläger 434 Euro Schadensersatz zahlen.
(Quelle: www.bild.de -> Lifestyle -> Lifestyle-Telegramm: “Reisebüro muss über Stornomöglichkeiten informieren“, 30.08.2009
Die Richter des Amtsgericht Hamburg (AZ: 14 C 391/07) urteilten in diesem Fall, dass es die Beratungspflicht eines Reisebüros ist, vor einer Flugbuchung auf die jeweiligen Stornierungsbedingungen hinzuweisen. Das Reisebüro musste also dem Kläger 434 Euro Schadensersatz zahlen.
(Quelle: www.bild.de -> Lifestyle -> Lifestyle-Telegramm: “Reisebüro muss über Stornomöglichkeiten informieren“, 30.08.2009
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