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Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (AZ.: 16 U 220/10) musste folgender Fall entschieden werden.
Ein Reisepaar hatte einen Flug von München via Amsterdam nach Curaçao (ehemalige Niederländischen Antillen in der Karibik) gebucht. Der Zubringerflug von München nach Amsterdam verspätete sich zwar nur um 20 Minuten und die Fluggäste konnten auch noch rechtzeitig zur Boardingzeit am Gate des Weiterfluges nach Curaçao erscheinen. Wegen der Verspätung konnte allerdings das Reisegepäck der Flugpassagiere aus dem Zubringerflugzeug aus München nicht mehr in das Flugzeug nach Curaçao verladen werden. Aus diesem Grund verweigerte die Fluggesellschaft den Fluggästen den Zustieg in die Maschine und verwies auf international geltenden Sicherheitsbedingungen, wonach das Reisegepäck eines Flugpassagieres mit dem selben Flugzeug transportiert werden muss. Der Weiterflug in die Karibik war somit erst am folgenden Tag möglich.
Damit waren die Fluggäste allerdings nicht einverstanden und verklagte die Airline zuerst vor dem Landgericht, wo die Klage abgewiesen wurde. Auch die Revision vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wurde mit der Begründung abgelehnt, dass aus Sicherheitsgründen das Reisegepäck der Fluggäste mit dem selben Flugzeug transportiert werden muss.
Quelle: rp-online.de -> Reisen: “Reise-Urteil: Koffer und Passagier müssen in eine Maschine“, 02.05.2012
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