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	<title>Nützliche Reiseinformationen &#187; Reiserecht</title>
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		<title>Reiserecht: Bei einem verspäteten Anschlußflug außerhalb der Europäischen Union gilt die EU-Fluggastrechteverordnung nicht</title>
		<link>http://www.sellpage.de/blog/2011/12/05/reiserecht-bei-einem-verspateten-anschlusflug-auserhalb-der-europaischen-union-gilt-die-eu-fluggastrechteverordnung-nicht/</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 10:38:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Sellgrad</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: center;" align="left">Anzeige:<br /><a href="http://www.zanox-affiliate.de/ppc/?5825683C1399672520T" target="_blank"><img src="http://www.zanox-affiliate.de/ppv/?5825683C1399672520" align="bottom" width="468" height="60" border="0" hspace="1" alt="Opodo.de - und die Reise beginnt"></a></div>
<div align="left">Ein Flugpassagier hatte von Frankfurt einen Direktflug via Mombasa / Kenia nach Sansibar in Tansania gebucht, der Flug von Frankfurt nach Mombasa war in diesem Fall zwar pünktlich, der Anschlußflug von Mombasa nach Sansibar verspätete sich allerdings um rund 24 Stunden. Der Fluggast verlangte aus diesem Grund von der Fluggesellschaft eine Entschädigungszahlung, die ihm laut der EU-Fluggastrechteverordnung, bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden zusteht (siehe hierzu &#8220;<a href="http://www.sellpage.de/recht_flug.htm#flugueberbuchung"><strong>Entschädigung bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines Fluges</strong></a>&#8220;).<br />
Die Fluggesellschaft weigerte sich allerdings eine Entschädigung zu bezahlen und deshalb verklagte der Flugpassagier die Airline vor dem Amtsgericht Rüsselsheim (AZ: 3 C 72/11). Die Richter urteilten in diesem Fall zugunsten der Fluggesellschaft, die Forderung einer Entschädigungszahlung wurde also abgelehnt. In ihrem Urteil wiesen die Richter daraufhin, dass sich der Anschlußflug außerhalb der EU verspätet hat und somit die Rechte für Flugpassagiere aus der EU-Fluggastrechteverordnung nicht gelten. Dies gilt auch für gebuchte Direktflüge, die bei einer Fluggesellschaft aus einem EU-Land gebucht werden und bei denen sich der Anschlußflug in einem Nicht-EU-Land verspätet.<br />
Im Gegensatz zu einem Nonstop-Flug darf ein Direktflug eine Zwischenlandung beinhalten, d.h. verspätet sich eine Nonstop-Flug ab einem EU-Land in ein Land außerhalb der EU um mehr als 3 Stunden, stehen den Fluggäste Entschädigungszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu.<br />
Quelle: <a href="http://www.saarbruecker-zeitung.de/" target="_blank">saarbruecker-zeitung.de</a> -&gt; Ratgeber -&gt; Urlaub -&gt; Reiserecht: &#8220;<em>Keine Entschädigung für verspäteten Anschlussflug</em>&#8220;, 02.12.2011</div>
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<div align="left"><strong>weitere nützliche Reiseinformationen zur optimalen Urlaubsplanung: </strong></div>
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<div align="left">Ausgesuchte <strong>Gerichtsurteile zum Thema Reiserecht</strong> <a href="http://www.sellpage.de/recht.html"><strong>mehr&#8230;</strong></a></div>
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<div align="left">Liste mit &#8220;<a href="http://www.sellpage.de/reiseinformationen/verbotene-gegenstaende-gepaeck.html"><strong>verbotenen Gegenstände im aufgegebenen Gepäck</strong></a>&#8220;</div>
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<div align="left">Weitere Informationen über die <a href="http://www.sellpage.de/reiseinformationen/handgepaeck.html"><strong>Handgepäckbestimmungen</strong></a></div>
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<div align="left">Informationen über die <a href="http://www.sellpage.de/reiseinformationen/gepaeck.html"><strong>Gepäckbeförderungs-Richtlinien ausgesuchter Fluggesellschaften</strong></a></div>
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		</item>
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		<title>Ein Sicherungsschein einer Reiseversicherung gilt auch dann, wenn die Pauschalreise von einem zahlungsunfähigen Reiseveranstalter abgesagt wurde</title>
		<link>http://www.sellpage.de/blog/2011/11/09/ein-sicherungsschein-einer-reiseversicherung-gilt-auch-dann-wenn-die-pauschalreise-von-einem-zahlungsunfahigen-reiseveranstalter-abgesagt-wurde/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Nov 2011 09:20:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Sellgrad</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) wurden die Rechte von Pauschaltouristen im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters gestärkt. Nach mehreren Vorinstanzen landete nun folgender Fall vor dem BGH...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: center;" align="left">Anzeige<br /><a href="http://ad.zanox.com/ppc/?20001364C1011630231T" target="_blank"><img src="http://ad.zanox.com/ppv/?20001364C1011630231" align="bottom" width="728" height="90" border="0" hspace="1" alt="Winter_Ski_728x90"></a></p>
</div>
<div align="left">Durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) wurden die Rechte von Pauschaltouristen im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters gestärkt.<br />
Nach mehreren Vorinstanzen landete nun folgender Fall vor dem BGH.<br />
Ein Pärchen hatte bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt für Anfang 2010 gebucht und nachdem ihnen von einer namhaften Reiseversicherung der sogenannte Sicherungsschein ausgestellt wurde, hatten sie den Reisepreis von je 7400 Euro an den Reiseveranstalter überwiesen.<br />
So ist jeder Reiseveranstalter nach der EU-Pauschalreiserichtlinie verpflichtet, Zahlungen von Kunden für eine gebuchte Pauschalreise gegen Zahlungsunfähigkeit / Insolvenz zu versichern. Durch einen Sicherungsschein wird einem Pauschaltouristen also garantiert, dass im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters, dem Kunden von der Reiseversicherung, die den Sicherungsschein ausgestellt hat, erstens bereits getätigte Zahlungen ersetzt werden und zweitens die Kosten für den Rücktransport erstattet werden, falls der Reiseveranstalter während der Reise pleite geht.<br />
In diesem Fall hatte der Reiseveranstalter die gebuchte Kreuzfahrt im August 2009 mangels Nachfrage abgesagt und ist somit natürlich auch verpflichtet, die von seinen Kunden getätigten Zahlungen für die abgesagte Kreuzfahrt zu erstatten. Der Reiseveranstalter musste allerdings kurze Zeit nachdem die Kreuzfahrt abgesagt wurde, Inslovenz anmelden und somit gingen die Zahlungen seiner Kunden in die Konkursmasse über.<br />
Deswegen forderten die Kläger vor mehreren Instanzen von der Reiseversicherung, die den Sicherungsschein ausgestellt hatte, den Reisepreis wegen Insolvenz des Reiseveranstalters zu erstatten. Die Reiseversicherung lehnte aber eine Erstattung des Reisepreises mit der Begründung ab, dass die Kreuzfahrt nicht wegen der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ausgefallen sei, sondern mangels Nachfrage abgesagt wurde.<br />
Die Richter des BGH urteilten in diesem Fall nun zugunsten der Kläger, d.h. die Reiseversicherung ist verpflichtet, den vollen Reisepreis für die ausgefallene Kreuzfahrt zu erstatten.<br />
So reiche für die Gültigkeit eines Sicherungsscheines vielmehr aus, dass infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters, bereits an ihn getätigte Zahlungen nicht mehr an seine Kunden zurückbezahlt werden können. Nach europäischen und deutschen Recht ist es also unerheblich, ob die Kreuzfahrt mangels Nachfrage abgesagt wurde und nicht die Insolvenz des Reiseveranstalters für den Ausfall der Reise ursächlich war.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.rp-online.de/" target="_blank">rp-online.de</a> -&gt; Reise -&gt; Ratgeber &amp; Recht -&gt; Urteile: &#8220;<em>Sicherungsschein greift bei Absage &#8211; BGH stärkt Insolvenzschutz bei Pauschalreisen</em>&#8220;, 03.11.2011</div>
<p>&nbsp;</p>
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<div align="left"><strong>weitere nützliche Reiseinformationen zur optimalen Urlaubsplanung: </strong></div>
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		</item>
		<item>
		<title>Streik ja oder nein &#8211; Die ewigen Streikankündigungen der Fluglotsen verunsichert die betroffenen Fluggäste</title>
		<link>http://www.sellpage.de/blog/2011/10/11/streik-ja-oder-nein-die-ewigen-streikankundigungen-der-fluglotsen-verunsichert-die-betroffenen-fluggaste/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 09:44:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Sellgrad</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Obwohl der angekündigte Streik der rund 2000 in Deutschland beschäftigten Fluglotsen zu wiederholten Male, d.h. zum dritten Mal in diesem Jahr, in letzter Sekunde abgewendet wurde, besteht für Flugreisende in den kommenden Tagen weiterhin die Gefahr, dass ihre gebuchte Flüge wegen einer Arbeitsniederlegung der Fluglotsen stark verspätet starten oder sogar annulliert werden. So ist zwar... ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;">Anzeige:<br /><img src="http://ad.zanox.com/ppv/?13496193C1097488871" align="bottom" border="0" hspace="0"><a href="http://ad.zanox.com/ppc/?13496193C1097488871T&#038;ULP=[[XXX]]" target="_blank"><img src="http://www.ad-traffic.de/dkb/default/gif/default_728x90.gif" align="bottom" border="0" hspace="0" alt="DKB-Cash - Das kostenlose Girokonto vom Testsieger"></a></p>
<p>Obwohl der angekündigte Streik der rund 2000 in Deutschland beschäftigten Fluglotsen zu wiederholten Male, d.h. zum dritten Mal in diesem Jahr, in letzter Sekunde abgewendet wurde, besteht für Flugreisende in den kommenden Tagen weiterhin die Gefahr, dass ihre gebuchte Flüge wegen einer Arbeitsniederlegung der Fluglotsen stark verspätet starten oder sogar annulliert werden. So ist zwar für den morgigen Mittwoch ein weiteres Schlichtungsgespräch zwischen der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) und der Arbeitgeberseite, vertreten durch die Deutsche Flugsicherung (DFS), vereinbart worden, sollten sich aber beide Seiten nicht über einen neuen Tarifvertrag einigen können, drohen im Laufe dieser Woch schon wieder Streiks der Fluglotsen in Deutschland.<br />
Ob und wann gestreikt wird, muß die Gewerkschaft der Flugsicherung zwar 24 Stunden vor Streikbeginn bekanntgeben, für sehr viele der betroffenen Flugpassagiere sind allerdings die ewigen Streikankündigungen eine enorme Belastung. Den verantwortlichen Personen sollte mal klar sein, dass bei einigen Urlauber, die eine mehrere tausend Euro teuere Reise, z.B. eine Karibikkreuzfahrt für 10.000 Euro ab Florida, gebucht haben, solche Streikankündigungen schlafloste Nächte verursachen können, weil sie berechtigte Angst haben, die gebuchte Kreuzfahrt könnte wegen eines Fluglotsenstreikes ausfallen. Wurden solche Reisen dann auch noch als Einzelbausteine, also nicht als Pauschalreise (Flug und Kreuzfahrt) gebucht, dann bleiben solche Leute auf dem finanziellen Schaden sitzen, Pauschaltouristen bekommen zumindest die Kosten für die entfallene Kreuzfahrt ersetzt, Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude bekommen aber auch sie nicht.</p>
<p>Für diejenigen, die für die nächsten Tagen einen Flug gebucht haben, bleibt weiterhin nicht anderes übrig, sich in den Medien über den Verlauf der Tarifstreitigkeiten zwischen GdF und DFS zu informieren. Im Falle eines tatsächlich durchgeführten Streiks der Fluglotsen gilt für die betroffenen Fluggäste dringend der Ratschlag sich frühzeitig mit ihrer Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen.<br />
Nachfolgend finden Sie einige wichtige Informationen über die Fluggastrechte und -Pflichten, wenn wegen eines Streiks der Fluglotsen, die Fluggesellschaften keinen regulären Flugbetrieb durchführen können.</p>
<ol>
<ol>
<li>
<div align="left"><strong>Allgemeine Fluggastrechte:</strong><br />
Die Fluggesellschaften sind im Falle eines Flugausfalles auf jeden Fall dazu verpflichtet den bezahlten Flugpreis inklusive Steuern und Gebühren zu erstatten oder, falls der Kunde einverstanden ist, den Flugast kostenfrei auf einen anderen Flug umzubuchen. Das gleiche gilt für Kurz- und Mittelstreckenflüge, die mit mehr als fünfstündiger Verspätung starten.<br />
Nimmt der Fluggast das Angebot der Fluggesellschaft an, ihn auf den nächst möglichen freien Flug kostenlos umzubuchen, dann ist die Fluggesellschaft verpflichtet dem Flugpassagier die zusätzlichen Kosten wie beispielsweise für Hotelübernachtung, Transfers und die Kosten für zwei Telefonate (bzw. Telefaxe oder E-Mails) zu erstatten. Die Transferkosten vom Wohnort zum Flughafen werden allerdings von der Fluggesellschaft bzw. von dem Reiseveranstalter nicht erstattet.<br />
Die Wahl des Hotels und des Tranportmittels sollte allerdings vorher mit der Fluggesellschaft bzw. dem Reiseveranstalter abgesprochen werden, d.h. der Fluggast hat nicht das Recht, sich für die zusätzliche Übernachtung das teuerste Luxushotel vor Ort und einen teueren Privattransfer am Flughafen zu organisieren, und diese Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung zu stellen. In der Regel wird die Fluggesellschaft nur die Kosten für ein Mittelklassehotel und den Preis für den Transfer mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erstatten.<br />
Die Fluggesellschaften sind außerdem dazu verpflichtet ihre Kunden im Falle einer längeren Wartezeit, mit Essen und Getränke zu versorgen.</div>
</li>
<li>
<div align="left"><strong>Die Rechtslage wenn der Hinflug wegen eines Streiks der Fluglotsen annuliert wurde:</strong><br />
Die Fluggesellschaft hat in solchen Fällen das Recht den Beförderungsvertrag zu kündigen, d.h. sie ist zwar verpflichtet dem Fluggast den Preis für das Flugticket inkl. Steuern und Gebühren zu erstatten, die Transferkosten vom Wohnort zum Flughafen und Stornokosten für das gebuchte Hotel, Mietwagen etc. müssen von der Fluggesellschaft allerdings nicht erstattet werden.<br />
Bietet die Fluggesellschaft dem Fluggast eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug an, wurde also der Beförderungsvertrag seitens der Fluggesellschaft nicht gekündigt, muss sie die zusätzlichen Kosten, die für den Fluggast wegen des verspäteten Fluges entstehen, erstatten (also beispielsweise zusätzliche Transferkosten, Telefonkosten, eventuelle Hotelkosten). In solchen Fällen ist allerdings die Fluggesellschaft ebenfalls nicht verpflichtet, für die Stornokosten für das gebuchte Hotel, Mietwagen etc. am Zielort aufzukommen.</div>
</li>
<li><strong>Hat der Flugpassagier das Recht, bei einem drohenden Streik den Flug kostenlos zu stornieren?</strong><br />
Viele Flugpassagiere, die für am Mittwoch einen Flug zu einem Reiseziel, das auch bequem mit der Bahn erreicht werden kann, würden gerne jetzt schon den Flug kostenlos stornieren und alternativ ein Bahnticket buchen. Solange allerdings noch nicht feststeht ob ein Flug tatsächlich wegen der Arbeitsniederlegung der Fluglotsen ausfällt bzw. stark verspätet startet, hat der Flugpassagier kein Recht auf eine kostenlose Stornierung. Viele Fluggesellschaften sind in diesem Punkt allerdings kooperativ und akzeptieren eine kostenlose Stornierung, erstatten also den vollen Flugpreis, auch bei Androhung eines Streiks. Es kann sich auf jeden Fall lohnen die Fluggesellschaft diesbezüglich zu kontaktieren.</li>
<li>
<div align="left"><strong>Die Rechtslage wenn der Rückflug wegen eines Streiks der Fluglotsen annuliert wurde:</strong></div>
<p>Kann eine Fluggesellschaft wegen eines Streiks der Fluglotsen (also wegen höherer Gewalt) nicht am geplanten Zielort landen, ist die Airline dazu verpflichtet, dass ihre Fluggäste dennoch schnellst möglich das gebuchte Flugziel erreichen, d.h. entweder durch eine alternative Flugverbindung oder mit alternativen Verkehrsmittel (Zugfahrt, Fähre, Bus etc.), dem Fluggast dürfen dabei keine zusätzliche Kosten entstehen (Erstattung von zusätzlichen Hotelkosten etc. stehen dem Fluggast ebenfalls zu, s.w.o). Flugpassagiere dürfen sich allerdings nicht eigenmächtig ein Taxi mieten, wenn der Flug beispielsweise anstatt in Köln in Frankfurt gelandet ist. Die Fluggesellschaft ist in solch einem Fall nur verpflichtet, dem Fluggast die zusätzlichen Kosten für eine Zugfahrt von Köln nach Frankfurt zu erstatten.</li>
</ol>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li><strong>Die Rechtslage wenn der Flug bei einer Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Land gebucht wurde:</strong><br />
a.) Die weiter oben genannten Fluggastrechte gelten nur dann, falls der Flug bei einer Fluggesellschaft gebucht wurde, die ihren Sitz außerhalb der EU hat und wenn der Flug in einem EU-Land startet. Die Fluggastrechte gelten also beispielsweise dann, wenn der Flug von Frankfurt nach Istanbul mit Turkish Airways annuliert wurde bzw. stark verspätet startet.<br />
b.) Die in den EU-Bestimmungen festgelegten Fluggastrechte gelten nicht für Abflüge außerhalb der EU mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz nicht in einem EU-Land hat. Die Fluggastrechte <strong>gelten</strong> also beispielsweise <strong>nicht</strong>, wenn der Flug von Istanbul nach Frankfurt mit Turkish Airways annuliert wurde bzw. stark verspätet startet.</li>
<li>
<div align="left">Weil Flugausfälle wegen eines Streiks der Fluglotsen rechtlich gesehen aus höherer Gewalt resultieren, stehen den betroffenen Fluggästen keine weitergehende Kostenerstattungen bzw. Schadensersatzansprüche zu, die in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt sind (siehe hierzu &#8220;<a href="http://www.sellpage.de/recht_flug.htm#flugueberbuchung"><strong>Entschädigung bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines Fluges</strong></a>&#8220;.).</div>
</li>
<li>
<div align="left"><strong>Welche Rechte haben Pauschaltouristen?</strong><br />
Fällt der Flug einer gebuchten Flugpauschalreise wegen eines Streiks der Fluglotsen aus, sind Pauschaltouristen von der Kulanz ihres Reiseveranstalters abhängig, d.h. rechtlich gesehen ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet in solch einem Fall Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Urlaubsfreude oder zusätzliche Übernachtungskosten, Reisekosten etc. zu erstatten.<br />
<strong>a.) Der Hinflug fällt aus:</strong><br />
Der Reiseveranstalter hat das Recht, wenn eine gebuchte Pauschalreise wegen höher Gewalt ausfällt, den Reisevertrag einseitig zu kündigen und dem Kunden den Reisepreis zu erstatten.<br />
Die Kosten für Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind (z.B. für die Kosten zur Visabeschaffung) und für die der Reiseveranstalter in Vorleistung getreten ist, kann der Reiseveranstalter von seinem Kunden zurück verlangen.<br />
Verschiebt sich der Reisebeginn z.B. einer gebuchten zweiwöchigen Flugpauschalreise wegen höherer Gewalt deutlich um ein bis drei Tage, hat der Pauschaltourist nicht automatisch das Recht die Reise kostenlos zu stornieren. Der Reiseveranstalter ist allerdings verpflichtet, den Reisepreis anteilig um den / die entgangene(n) Urlaubstag(e) zu mindern.<br />
Bei einer gebuchten kurzen Flugpauschalreise, beispielsweise eine dreitägige Städtereise, ist dagegen ein deutlich verspäteter Abflug von mehr als einem Tag ein erheblicher Reisemangel, der Pauschaltourist hat in solchen Fällen also das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.<br />
Des weiteren müssen Flugpauschalreisende eine geänderte Flugroute und die damit verbunden zusätzlichen Strapazen (mehrstündige Busfahrt, Zugfahrt in einem hoffnungslos überfüllten Zug etc.) akzeptieren. Die Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter hat also das Recht, wenn der Flug wegen höherer Gewalt am planmäßigen Flughafen ausfällt, die Flugreise von einem anderen Flughafen zu starten. Die Transportkosten zu dem alternativen Startflughafen sind natürlich von dem Reiseveranstalter bzw. von der Fluggesellschaft zu tragen.<br />
<strong>b.) Der Rückflug fällt aus:</strong><br />
&#8220;<em>Wird der Rückflug wegen höherer Gewalt annulliert, können Reiseveranstalter und Kunde ebenfalls den Reisevertrag kündigen. Der Reiseveranstalter bleibt jedoch verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Wird die vom Reiseveranstalter organisierte andere Rückbeförderung teurer als der ursprüngliche Flug, müssen sich Reiseveranstalter und Kunde die Mehrkosten teilen. Häufig ist allerdings die Fluggesellschaft verpflichtet, den Rückflug kostenneutral umzubuchen (s.w.o.), so dass für den Rücktransport keine Mehrkosten entstehen. Weitere Mehrkosten &#8211; etwa Übernachtungskosten &#8211; trägt der Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst. Auch hier kann es jedoch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geben</em> &#8220;.<br />
Wird bei einem annulierten Rückflug wegen höherer Gewalt der Reisevertrag seitens des Reiseveranstalters nicht gekündigt, &#8220;<em>bleibt er in der Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Vertrages. Er muss den Reisenden sobald als möglich zurückbefördern. Fallen dadurch Mehrkosten an, etwa für weitere Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport als den vereinbarten Flug, sind diese vom Reiseveranstalter zu tragen. Einen Rücktransport, der unverhältnismäßig teurer ist als der annullierte Flug, kann der Reisende jedoch nicht verlangen. Verschiebt sich der Rücktransport erheblich, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden berechtigen kann, eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises zu verlangen</em>.&#8221;<br />
(Quelle: Newsletter vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz: &#8220;<em>Rechte bei Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche</em>&#8220;, 21.04.2010)</div>
</li>
<li>
<div align="left"><strong>Welche Pflichten haben Flugreisende?</strong><br />
Pauschaltouristen oder Fluggäste einer Fluggesellschaft müssen sich über die aktuelle Situation bei ihrem Reiseveranstalter oder Airlines informieren und deren Anweisungen folgen. So kann es z.B. möglich sein, dass der Reiseveranstalter einen Charterflug, wegen einer angekündigten Arbeitsniederlegung der Fluglotsen, um ein paar Stunden vorverlegt, d.h. Pauschaltouristen, die sich über diese Flugzeitänderung nicht informiert hätten, würden in solch einem Fall selbst verschuldet zu spät am Flughafen erscheinen.</div>
</li>
</ol>
<div align="left"><strong>weitere nützliche Reiseinformationen zur optimalen Urlaubsplanung: </strong></div>
<ul>
<li>
<div align="left">
<div align="left"><span style="font-size: small;">Liste mit &#8220;<a href="http://www.sellpage.de/reiseinformationen/verbotene-gegenstaende-gepaeck.html"><strong>verbotenen Gegenstände im aufgegebenen Gepäck</strong></a></span>&#8220;</div>
</div>
</li>
<li>
<div align="left">Weitere Informationen über die <a href="http://www.sellpage.de/reiseinformationen/handgepaeck.html"><strong>Handgepäckbestimmungen</strong></a></div>
</li>
<li>
<div align="left">Informationen über die <a href="http://www.sellpage.de/reiseinformationen/gepaeck.html"><strong>Gepäckbeförderungs-Richtlinien ausgesuchter Fluggesellschaften</strong></a></div>
</li>
<li>
<div align="left"><span style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif; font-size: small;">Ausgesuchte <strong>Gerichtsurteile zum Thema Reiserecht</strong> <a href="http://www.sellpage.de/recht.html"><strong>mehr&#8230;</strong></a></span></div>
</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Wird ein gebuchtes Hotel vom Reiseveranstalter storniert und das Ersatzhotel liegt zu weit vom gebuchten Hotel entfernt, hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz</title>
		<link>http://www.sellpage.de/blog/2011/10/06/wird-ein-gebuchtes-hotel-vom-reiseveranstalter-storniert-und-das-ersatzhotel-liegt-zu-weit-vom-gebuchten-hotel-entfernt-hat-der-kunde-anspruch-auf-schadensersatz/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 09:10:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Sellgrad</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Pärchen hatte bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Side in der Türkei gebucht, um einen gemeinsamen Urlaub mit guten Freunden zu verbringen, die sich zur gleichen Zeit in diesem Badeort aufhielten. Der Reiseveranstalter teilte ihnen jedoch kurz vor Reisebeginn mit, dass...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: center;" align="left">Anzeige:<br /><a href="http://ad.zanox.com/ppc/?19603779C85996371T"><img src="http://ad.zanox.com/ppv/?19603779C85996371" align="bottom" width="728" height="90" border="0" hspace="1" alt="Jetzt mit OTTO auf die Malediven!"></a></div>
<div align="left">Ein Pärchen hatte bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Side in der Türkei gebucht, um einen gemeinsamen Urlaub mit guten Freunden zu verbringen, die sich zur gleichen Zeit in diesem Badeort aufhielten. Der Reiseveranstalter teilte ihnen jedoch kurz vor Reisebeginn mit, dass das gebuchte Hotel während des Reisetermins doch ausgebucht ist. Als Alternative könne der Reiseveranstalter seinen Kunden ein Erastzhotel in dem 50 Kilometer von Side entfernten Badeort Lara anbieten.<br />
Die Pauschaltouristen lehnten dieses Angebot jedoch ab und verlangten den vollen Reisepreis zurück, zudem verklagten sie den Reiseveranstalter zur Zahlung von Schadensersatz wegen entgangenen Urlaubsfreuden.<br />
Die Richter des Amtsgerichts Bad Homburg gaben dieser Klage im vollem Umfang statt (AZ: 2 c 64711 19). So sei durch das angebotene Ersatzhotel in Lara, kein gemeinsamer Urlaub mit den Freunden in Side möglich gewesen. Die Kläger hatten also das Recht, die gebuchte Reise kostenlos zu stornieren, außerdem stehe dem Reisepaar Schadensersatzansprüche &#8220;wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit&#8221; zu. In diesem Fall wurde die Höhe der Schadensersatzzahlung, den Kosten für die Pauschalreise gleichgesetzt</p>
<p>Quelle: Westdeutsche Zeitung, Reise S.5: <em>&#8220;Gemeinsamer Urlaub mit Freunden geplatzt</em>&#8220;, 01.10.2011</div>
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		<title>Ab 4 Stunden verspäteter Hotelankunft 5 Prozent Reisepreisminderung pro Stunde bei einer Pauschalreise</title>
		<link>http://www.sellpage.de/blog/2011/08/30/ab-4-stunden-verspateter-hotelankunft-5-prozent-reisepreisminderung-pro-stunde-bei-einer-pauschalreise/</link>
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		<pubDate>Tue, 30 Aug 2011 10:15:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Sellgrad</dc:creator>
				<category><![CDATA[Reiseinformationen]]></category>
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		<category><![CDATA[flugverspätung]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Pauschaltourist hatte eine Reise nach Ägypten gebucht und sollte laut Reiseplan um 2 Uhr in der Nacht im gebuchten Hotel ankommen. Der Flug von Berlin...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: center;" align="left">Anzeige:<br /><img src="http://ad.zanox.com/ppv/?13496193C1097488871" align="bottom" border="0" hspace="0"><a href="http://ad.zanox.com/ppc/?13496193C1097488871T&#038;ULP=[[XXX]]" target="_blank"><img src="http://www.ad-traffic.de/dkb/default/gif/default_728x90.gif" align="bottom" border="0" hspace="0" alt="DKB-Cash - Das kostenlose Girokonto vom Testsieger"></a></div>
<div align="left">Ein Pauschaltourist hatte eine Reise nach Ägypten gebucht und sollte laut Reiseplan um 2 Uhr in der Nacht im gebuchten Hotel ankommen. Der Flug von Berlin über Kairo nach Hurghada verzögerte sich jedoch um ca. drei Stunden, aus diesem Grund wurde auch der Anschlußflug von Kairo nach Hurghada verpasst. So kam der Urlauber erst um 7:15 Uhr, also mit über fünf Stunden Verspätung, im Hotel an.<br />
Der Pauschaltourist verklagte deswegen seinen Reiseveranstalter vor dem Amtsgericht Hamburg (AZ: 8B 194/10) auf Minderung des Reisepreises. Die Richter sprachen dem Kläger eine Reisepreisminderung von zehn Prozent anteilig der Reisekosten für einen Tag zu, dies entsprach in diesem Fall einer Rückerstattung von 17,11 Euro.<br />
In der Urteilbegründung wurde von den Richtern allerdings auch darauf hingewiesen, dass eine verspätete Ankunft in einem Hotel von bis zu vier Stunden, als duldbare Unannehmlichkeit hinzunehmen ist. Bei einer Verspätung von über vier Stunden, stehe jedoch einem Pauschalurlauber eine Reisepreisminderung von fünf Prozent, anteilig auf den Tagespreis, für jede angefangene Stunde zu.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.sueddeutsche.de/" target="_blank">www.sueddeutsche.de</a> -&gt; Newsticker: &#8220;<em>Deutlich verspätete Ankunft ist ein Reisemangel</em>&#8220;, 26.08.2011</div>
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		<title>Entschädigungszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung bei einer Flugverspätung von mehr als 3 Stunden wegen eines abgebrochenen Startes</title>
		<link>http://www.sellpage.de/blog/2011/07/27/entschadigungszahlung-nach-der-eu-fluggastrechteverordnung-bei-einer-flugverspatung-von-mehr-als-3-stunden-wegen-eines-abgebrochenen-startes/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 07:55:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Sellgrad</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Flugreisender hatte einen Flug von Frankfurt a. M. nach Puerto Plata in der Dominikanischen Republik gebucht, dieser Flug konnte zwar planmäßig starten, musste dann aber wegen eines technischen Defektes im Höhenruder wieder zum Startflughafen zurückkehren. Der eigentliche Flug...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: center;">Anzeige:<br /><a href="http://ad.zanox.com/ppc/?18147731C2025436343T" target="_blank"><img src="http://ad.zanox.com/ppv/?18147731C2025436343" align="bottom" width="728" height="90" border="0" hspace="1" alt="Thomas Cook Lastminute"></a></div>
<div>Ein Flugreisender hatte einen Flug von                          Frankfurt a. M. nach Puerto Plata in der Dominikanischen                          Republik gebucht, dieser Flug konnte zwar planmäßig                          starten, musste dann aber wegen eines technischen Defektes                          im Höhenruder wieder zum Startflughafen zurückkehren.                          Der eigentliche Flug nach Punta Cana konnte somit erst                          am nächsten Morgen starten.<br />
Der Fluggast verlangte aus diesem Grund von der Fluggesellschaft                          eine Entschädigungszahlung, die ihm die laut der                          EU-Fluggastrechteverordnung, bei einer Flugverspätung                          von mehr als drei Stunden zusteht (siehe hierzu &#8220;<a href="http://www.sellpage.de/recht_flug.htm#flugueberbuchung"><strong>Entschädigung                          bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung                          eines Fluges</strong></a>&#8220;).<br />
Die Fluggesellschaft weigerte sich allerdings eine Entschädigung                          zu bezahlen und begründete diese Weigerungshalterung                          damit, dass der Flug pünktlich gestartet sei. Außerdem                          sah sie in dem Defekt des Höhenruders einen außergewöhnlichen                          Umstand, weshalb sie rechtlich nicht verpflichtet sei                          zu zahlen.<br />
Weil der Flugpassagier mit dieser Begründung nicht                          einverstanden war, verklagte er die Airline vor dem Amtsgericht                          Rüsselsheim (AZ: 3 C 1392/10 Ä31Ü). In                          diesem Fall wurde die Fluggesellschaft zu einer Entschädigungszahlung                          verurteilt. Die Richter begründeten ihr Urteil damit,                          dass auch ein pünktlich gestarteter, dann aber abgebrochener                          Flug, wodurch der reguläre Flug mit erheblicher Verspätung                          abfliegt, zu Entschädigungszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung                          berechtigt. Zudem könne ein technischer Defekt im                          Höhenruder eines Flugzeuges nicht als &#8220;außergewöhnlicher                          Umstand&#8221; für eine Fluggesellschaft angesehen                          werden. Als außergewöhnliche Umstände                          gelten für ein Luftfahrtunternehmen nur Ereignisse,                          die weder vorhersehbar noch beherrschbar, z.B. durch eine                          gute Flugzeugwartung, seien.<br />
Quelle: <a href="http://www.rp-online.de/" target="_blank">www.rp-online.de</a> -&gt; Reise -&gt; Ratgeber &amp; Recht -&gt; Urteile:                          &#8220;<em>Flug-Urteil: Entschädigung auch bei abgebrochenem                          Start</em>&#8220;, 26.07.2011</p>
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		<title>Beweispflicht des Urlaubers, wenn bei Erkrankung wegen vermuteter mangelnder Hygiene in einem Hotel Schadensersatz gefordert wird</title>
		<link>http://www.sellpage.de/blog/2011/07/26/beweispflicht-des-urlaubers-wenn-bei-erkrankung-wegen-vermuteter-mangelnder-hygiene-in-einem-hotel-schadensersatz-gefordert-wird/</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 08:36:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Sellgrad</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine Mutter hatte mit ihren drei Kindern einen 15-tägigen Pauschalurlaub in der Türkei verbracht. Vor Ort erkrankte zuerst ein Kind und bekam Brechdurchfall, Magenkrämpfe und Fieber, die Erkrankung...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: center;">Anzeige:<br /><a href="http://ad.zanox.com/ppc/?9629697C1736630323T" target="_blank"><img src="http://ad.zanox.com/ppv/?9629697C1736630323" align="bottom" width="728" height="90" border="0" hspace="1" alt="www.wuestenrotdirect.de"></a></div>
<div>Eine Mutter hatte mit ihren drei Kindern                          einen 15-tägigen Pauschalurlaub in der Türkei                          verbracht. Vor Ort erkrankte zuerst ein Kind und bekam                          Brechdurchfall, Magenkrämpfe und Fieber, die Erkrankung                          war sogar so stark, dass ein Krankenhausaufenthalt notwendig                          wurde. Auch die zwei weiteren Kinder der Urlauberin erkrankten                          während des Türkeiurlaub. Durch eine Untersuchung                          nach dem Urlaub wurde der Anfangsverdacht bestätigt,                          dass Salmonellen der Auslöser für die Erkrankung                          waren.<br />
Die Urlauberin macht dafür, die ihrer Ansicht nach,                          mangelnde Hygiene in der Küche, im Restaurant und                          im Schwimmbad des gebuchten Hotels verantwortlich. Deshalb                          verklagte sie den Reiseveranstalter zur Zahlung von Schadensersatz                          und verlangte außerdem den vollen Reisepreis zurück.<br />
Der Reiseveranstalter zahlte aber nur 231 Euro, das entsprach                          etwa zehn Prozent des gesamten Reisepreises, und war zu                          weiteren Zahlungen nicht bereit. Das Landgericht Leipzig                          (AZ: 5 O 1659/10) entschied in diesem Fall zugunsten des                          Reiseveranstalters und lehnte die Klage der Urlauberin                          ab. Die Richter begründen ihr Urteil damit, weil                          die Klägerin nicht hinreichend beweisen konnte, dass                          die Erkrankung ihrer Kinder mit mangelnder Hygiene bzw.                          durch verdorbenes Hotelessen ausgelöst wurde. Nachweislich                          waren während der Urlaubszeit der Klägerin in                          dem Hotel weniger als zehn Prozent der Hotelgäste                          von Durchfallerkrankungen betroffen, somit könne                          die vermutete mangelnde Hygiene im Hotel nicht bewiesen                          werden.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.rp-online.de/" target="_blank">www.rp-online.de</a> -&gt; Reise -&gt; Ratgeber &amp; Recht -&gt; Urteile:                          &#8220;<em>Recht auf Reisen: Krämpfe durch Salmonellen                          – Schadenersatz</em>&#8220;, 23.07.2011</p>
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		<title>Reiserecht: Ein Hitlergruß von den Animateuren in einem Hotel ist ein Reisemangel</title>
		<link>http://www.sellpage.de/blog/2011/07/06/reiserecht-ein-hitlergrus-von-den-animateuren-in-einem-hotel-ist-ein-reisemangel/</link>
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		<pubDate>Wed, 06 Jul 2011 10:28:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Sellgrad</dc:creator>
				<category><![CDATA[Reiserecht]]></category>
		<category><![CDATA[ägypten-urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile]]></category>
		<category><![CDATA[Hitlergruß]]></category>
		<category><![CDATA[pauschalreise]]></category>
		<category><![CDATA[reisemangel]]></category>
		<category><![CDATA[Reisercht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsfreude]]></category>

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		<description><![CDATA[Während einer siebentägigen Pauschalreise nach Sharm-El-Sheik in Ägypten besuchte ein deutscher Urlauber zwei Tage vor der Rückreise ein von dem Hotel veranstaltetes Unterhaltungsprogramm, im Rahmen dieser Veranstaltung wurde von den Animateuren verschiedene Formen des Grüßens imitiert. Die Art und Weise wie sich die Deutschen grüßen, wurde... ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: center;">Anzeige:<br /><a href="http://www.zanox-affiliate.de/ppc/?18438564C1793412740T" target="_blank"><img src="http://www.zanox-affiliate.de/ppv/?18438564C1793412740" align="bottom" width="728" height="90" border="0" hspace="1" alt="www.neckermann-urlaubswelt.de"></a></div>
<div>Während einer siebentägigen                          Pauschalreise nach Sharm-El-Sheik in Ägypten besuchte                          ein deutscher Urlauber zwei Tage vor der Rückreise                          ein von dem Hotel veranstaltetes Unterhaltungsprogramm,                          im Rahmen dieser Veranstaltung wurde von den Animateuren                          verschiedene Formen des Grüßens imitiert. Die                          Art und Weise wie sich die Deutschen grüßen,                          wurde dabei von den Animateuren so dargestellt, indem                          sie mit erhobenen Armes, im Stechschritt über die                          Bühne marschierten und laut &#8220;Heil&#8221; brüllten.                          Der Pauschaltourist sah darin ein Verstoß gegen                          das Diskriminierungsgesetz und forderte vom Reiseveranstalter                          eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen entgangener                          Urlaubsfreude. Der Reiseveranstalter weigerte sich allerdings                          zu zahlen, und so landete dieser Fall vor dem Amtsgericht                          München.<br />
Vor Gericht bekam der Ägypten-Urlauber im Prinzip                          Recht, weil dieser Vorfall über eine bloße                          Unannehmlichkeit hinaus gehe und der Eindruck entstanden                          sei, als Deutscher nicht willkommen zu sein, somit wurde                          also der Urlaub des Pauschaltouristen beeinträchtigt.<br />
Demnach stehe dem Kläger anteilig für die zwei                          letzten Urlaubstage eine Reisepreisminderung von 20 Prozent                          pro Tag zu. Bei einem Reisepreis von 689 Euro musste somit                          der Reiseveranstalter 34,45 Euro zurückzahlen. Schadensersatzansprüche                          wurden dem Ägypten-Urlauber allerdings nicht zugesprochen,                          weil nach Ansicht der Richterin, bei einem geschmacklosem                          Scherz, kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz                          vorliege.<br />
(Quelle: <a href="http://www.sueddeutsche.de/" target="_blank">www.sueddeutsche.de</a> -&gt; Reise: &#8220;<em>Reiseurteil: Ägypten &#8211; Hitlergruß                          ist ein Reisemangel</em>&#8220;, 04.07.2011)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Reiserecht: Wenn in einem All-Inklusive-Hotel für das Mittagessen extra bezahlt werden muss</title>
		<link>http://www.sellpage.de/blog/2011/06/29/reiserecht-wenn-in-einem-all-inklusive-hotel-fur-das-mittagessen-extra-bezahlt-werden-muss/</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Jun 2011 09:43:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Sellgrad</dc:creator>
				<category><![CDATA[Reiserecht]]></category>
		<category><![CDATA[All-inklusive-Hotel]]></category>
		<category><![CDATA[All-Inklusive-Pauschalreise]]></category>
		<category><![CDATA[All-Inklusive-Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile]]></category>
		<category><![CDATA[Reisepreisminderung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzansprüche]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter eine All-Inklusive-Pauschalreise gebucht und waren davon überzeugt, dass im Reisepreis das Mittagessen im Hotel enthalten ist. Vor Ort sollten die beiden aber für das tägliche Mittagessen extra bezahlen, deshalb verlangten sie von ihrem Reiseveranstalter, die Kosten...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: center;">Anzeige:<br />
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<div>Ein Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter                          eine All-Inklusive-Pauschalreise gebucht und waren davon                          überzeugt, dass im Reisepreis das Mittagessen im                          Hotel enthalten ist. Vor Ort sollten die beiden aber für                          das tägliche Mittagessen extra bezahlen, deshalb                          verlangten sie von ihrem Reiseveranstalter, die Kosten                          für das Mittagessen zu bezahlen bzw. anteilig den                          Reisepreis zu mindern.<br />
Der Reiseveranstalter weigerte sich allerdings, die Kosten                          für ein Mittagessen zu übernehmen bzw. den Reisepreis                          zu mindern. Seine Weigerungshaltung begründete der                          Reiseveranstalter damit, dass in einem All-Inklusive-Reiseangebot                          bei den Verpflegungsleistungen kein Mittagessen enthalten                          sein muss, desweiteren sei der Begriff All-Inklusive juristisch                          nicht genau definiert. Aus diesem Grund verklagte das                          Ehepaar ihren Reiseveranstalter und bekamen vor dem Amtsgericht                          Leipzig recht gesprochen (AZ: 109 C 5850/09).<br />
Die Richter waren zwar auch der Meinung, dass der Begriff                          All-Inklusive juristisch nicht genau definiert ist, unter                          einer All-Inklusive-Reise wird allerdings allgemein ein                          Hotelaufenthalt verstanden, wo alle üblichen Verpflegungsleistungen,                          also auch ein Mittagessen, enthalten sein muss.<br />
Außerdem sei ein Reiseveranstalter bei einem All-Inklusive-Reisepaket                          verpflichtet, alle enthaltene Leistungen detailliert aufzulisten,                          diese seien aber von dem Reiseveranstalter nicht sorgfältig                          offengelegt worden.<br />
In diesem Fall wurde also der Reiseveranstalter zu einer                          Reisepreisminderung von 20 Prozent verurteilt, zudem muss                          er an das Ehepaar einen Schadensersatz von insgesamt 250                          Euro bezahlen. Dieser Schadensersatz stehe den Reisenden                          deshalb zu, weil sie während der zehntägigen                          Pauschalreise jeden Tag mit einem entsprechenden Kosten-                          und Zeitaufwand ein Mittagessen organisieren mussten.</p>
<p>(Quelle: <a href="http://www.rp-online.de/" target="_blank">www.rp-online.de</a> -&gt; Reise -&gt; Ratgeber &amp; Recht -&gt; Urteile:                          &#8220;<em>Reise-Urteil: Mittagessen gehört zu All-Inclusive</em>&#8220;,                          29.06.2011)</p>
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		<title>Reiserecht: Kinder ab fünf Jahren haben Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude</title>
		<link>http://www.sellpage.de/blog/2011/05/30/reiserecht-kinder-ab-funf-jahren-haben-anspruch-auf-schadensersatz-wegen-entgangener-urlaubsfreude/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 May 2011 10:04:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Carsten Sellgrad</dc:creator>
				<category><![CDATA[Reiserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Clubhotel. Baustelle]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Hotel]]></category>
		<category><![CDATA[Kleinkinder]]></category>
		<category><![CDATA[Reiseinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Reisepreisminderung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsfreude]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Mutter mit ihrem Sohn hatte ein Pauschalreise in einem Clubhotel in Ägypten gebucht und diese Hotelanlage sollte über einen Kinderclub mit einm Kinderpool verfügen. Vor Ort stellte sich aber heraus, dass in dem neugebauten Clubhotel der...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: center;">Anzeige:<br /><a href="http://ad.zanox.com/ppc/?17780674C1110475643T" target="_blank"><img src="http://ad.zanox.com/ppv/?17780674C1110475643" align="bottom" width="728" height="90" border="0" hspace="1" alt="Thomas Cook"></a></div>
<div>Eine Mutter mit ihrem Sohn hatte ein                          Pauschalreise in einem Clubhotel in Ägypten gebucht                          und diese Hotelanlage sollte über einen Kinderclub                          mit einm Kinderpool verfügen. Vor Ort stellte sich                          aber heraus, dass in dem neugebauten Clubhotel der Kinderclub                          und Kinderpool noch nicht fertiggestellt waren. Außerdem                          konnte das Kind wegen Bauarbeiten nicht ungestört                          in der Hotelanlage und am Strand spielen.<br />
Aus diesem Grund hat die Urlauberin den Reiseveranstalter                          auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude verklagt                          und verlangte zudem eine Reisepreisminderung.<br />
Die Richer des Landgericht Frankfurt am Main (AZ: 2-24                          S 61/10) verurteilten in diesem Fall den Reiseveranstalter,                          den Reisepreis nachträglich um 73 Prozent zu mindern,                          zudem sprachen sie dem Sohn eine Schadensersatzzahlung                          von 1765 Euro zu.<br />
In der Urteilsbegründung waren die Richter der Meinung,                          dass auch Kinder ab fünf Jahren Schadensersatzansprüche                          wegen entgangener Urlaubsfreude haben. Speziell habe in                          diesem Fall der fehlende Kinderpool, der nicht geöffnete                          Kinderclub und die durchgeführten Bauarbeiten in                          der Hotelanlage, den Erlebniswert des Urlaubs für                          das kleine Kind erheblich geschmälert.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.spiegel.de/" target="_blank">www.spiegel.de</a> -&gt; Reise -&gt; Aktuell -&gt; Reiserecht: &#8220;<em>Urteil                          &#8211; Kind erhält Schadenersatz für fehlenden Hotelpool</em>&#8220;,                          27.05.2011</p>
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<div><strong>weitere nützliche Reiseinformationen                              zur optimalen Urlaubsplanung: </strong></div>
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