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Definition von Fachbegriffen auf einer Flugreise

moderne Büroeinrichtungrobuste und moderne Büromöbel
erweiterbare BüroregaleRegalsysteme: beliebig erweiterbare Büro- und Lagerregale
Prospektständer und InfosäuleProspektständer, Katalogregale und Prospekthalterungen zur Wandmontage
mobiler RaumteilerSichtschutzwände und Raumteiler: vielseitig einsetzbare und standstabile Stellwände
robuste GlasvitrinenGlasvitrinen: Säulenvitrinen, Tischvitrinen etc. für Ladenlokale, Messen und öffentliche Einrichtungen
hochwertige Barhockermoderne und bequeme Barhocker Barhocker, Stehtische und Bistrotische
bequemer Esstischstuhlhochwertige Stühle:
Esstischstühle, Freischwinger, Konferenz- u. Veranstaltungsstühle
ergonomischer Schreibtischstuhlbequeme Schreibtischstühle:
Drehstühle, Chefsessel und Schreibtischstühle für Kinder
Edelstahl-Flatscreen-Halterungexklusive TV-Möbel:
TV-Racks, Standfüße für Flachbildschirme, TV-Wand- u. Deckenhalterungen
Design-Wandgarderobemoderne Garderobenmöbel:
Wandgarderoben, Garderobenständer, Schuhschränke u. Beistelltische

Die Richtlinien der Urlaubsplanung

Wer seinen Jahresurlaub plant muss sich an gewisse Richtlinien halten:

  • Nach Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer eine Wartefrist von 6 Monaten einhalten, bevor er seinen ersten Jahresurlaub in Anspruch nehmen darf.
  • Nach dem Bundesurlaubsgesetz sind 24 freie Werktage (inklusive Samstage) festgeschrieben.
  • Die Formel zur Berechnung der Urlaubstage lässt sich vereinfacht folgendermaßen darstellen:
  • Der Arbeitgeber hat das Recht, aus betrieblichen Gründen, ein gewisser Anteil des Jahresurlaubs auf einen betimmten Zeitpunkt festzulegen.
  • In der innerbetrieblichen Urlaubsplanung haben verheiratete Arbeitnehmer mit Kinder gegenüber Singles vorrang, bezüglich der Festlegung der Urlaubsplanung.
  • Arbeitnehmer die länger in einem Betrieb beschäftigt sind, geniesen gegenüber Mitarbeiter die noch nicht solange der Firma angehören, ebenfalls Vorrang bei der innerbetrieblichen Urlaubsplanung.
  • Anspruch auf Urlaub besteht auch dann, falls wegen Arbeitsunfähigkeit nur wenige oder überhaupt kein Tag gearbeitet wurde, ausschlaggebend für den Urlaubsanspruch ist ein bestehendes Arbeitsverhältniss. (WZ, Wirtschaft und Verbraucher, S.20; 09.06.2001)

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letzte Aktualisierung: 23.10.2014
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