Reiserecht
zu Reisegepäck und Reiseversicherung
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Gepäckverlust
auf einer Flugreise: Die Fluggesellschaft haftet
nur bis maximal 1200 EUR
Nicht selten wird das Reisegepäck
während einer Flugreise beschädigt, es
werden Wertgegenstände aus dem Koffer gestohlen
oder ein Gepäckstück geht sogar ganz verloren.
In solchen Fällen sollte der Reisende einige
wichtige Punkte beachten:
- Bleibt ein aufgegebenes Gepäckstück
nach der Gepäckausgabe verschwunden, bzw.
es wurde etwas aus dem Koffer gestohlen oder das
Reisegepäck ist beschädigt, so sollte
dieser Vorfall unverzüglich der Fluggesellschaft
gemeldet werden. Sollte eine Beschädigung
des Reisegepäckes oder der Diebstahl von
Wertgegenstände erst mehere Stunden nach
der Gepäckausgabe festgestellt werden, ist
es auch besonders wichtig diesen Vorfall direkt
der Fluggesellschaft zu melden. Viele Urlauber
melden solche Vorfälle erst dann, wenn sie
am Ende der Reise, am Flughafen wieder mit einem
Mitarbeiter der Fluggesellschaft in persönlichen
Kontakt treten können.
In solchen Fällen kann die Fluggesellschaft
eine Verantwortlichkeit für die Beschädigung
oder des Diebstahles abstreiten und somit eine
Haftung ausschließen.
- Eine Fluggesellschaft haftet bei Gepäckverlust,
Beschädigung oder Diebstahl bis maximal 1200
Euro pro Person. Die meisten Fluggesellschaften
ersetzen allerdings nur Wertsachen, die im täglichen
Gebrauch wirklich notwendig sind, geht also nach
der Gepäckausgabe eine besonders wertvolle
Sache z.B. ein Laptop, eine teuere Uhr oder Schmuck
verloren, wird dieser Verlust von den meisten
Fluggesellschaften nicht entschädigt.
In solchen Fällen haften sogar sehr viele
Reisegepäckversicherungen nicht, denn hierzu
finden sich in den AGBs einiger Reisegepäckversicherer
eine Vielzahl von Ausschlussklauseln.
Mehere, von der Airline erstattbare Wertsachen
sollten auf die Koffer von Mitreisenden verteilt
werden, weil die maximale Entschädigungszahlung
von 1200 Euro pro Person und nicht pro Koffer
gilt.
- Die Fluggesellschaften und Reisegepäckversicherungen
haften im Falle eines Diebstahles aus dem Reisegepäck,
auch nur dann, wenn der Koffer oder die Reisetasche
auch richtig verschlossen ist.
An diesem Punkt steckt der Flugreisende in einem
Dilemma, denn wegen den verstärkten Sicherheitskontrollen
zur Terrorabwehr im internationalen Flugverkehr,
werden immer mehr Gepäckstücke insbesondere
in den USA von den Zollbeamten geöffnet und
dabei beschädigt. In solchen Fällen
haftet weder die zuständige Sicherheitsbehörde
noch die Fluggesellschaft.
Bei Reisen in die bzw. via USA werden zur Sicherung
des Reisegepäckes sogenannte TSA-Schlößer
empfohlen. Diese Schlößer können
von der US-amerikanischen Flugsicherheitsbehörde
(TSA, Transport Security Administration), ohne
zu Beschädigen, geöffnet werden.
weitere Infos zu Reisegepäck und Reiserecht
siehe unter:
- Ausgesuchte Bestimmungen für das Handgepäck
im internationalen Flugverkehr mehr...
- Gepäckbeförderungs-Richtlinien ausgesuchter
Fluggesellschaften mehr...
- Gerichtsurteile zum Thema Reiserecht mehr...
(Quelle: www.welt.de -> Finanzen -> Verbrauchertipps:
"Diebstahl: So schützen Sie Ihre Geldbörse
vor Verbrechern", 18.02.2009)

Haftung
bei Zubuchung von Zusatzleistungen vor Ort
Zwei
Paare (Paar A und Paar B) haben bei dem gleichen
Reiseveranstalter eine Reise auf die Isla Margarita
bei Venezuela gebucht. Vor Ort haben beide Paare
aus der Ausflugsbroschüre des Veranstalters,
eine geführte Jeep-Tour im gleichen Jeep gebucht.
Ein durch den Jeep-Fahrer verursachten Unfall fügte
allen Reiseteilnehmern z.T. schwere Verletzungen
zu. Deshalb klagte zunächst Paar A vor dem
Landgericht Düsseldorf auf Schadensersatzzahlung
von dem deutschen Reiseveranstalter. Die Klage wurde
vom Landgericht abgewiesen, weil in der Ausflugsbroschüre
darauf hingewiesen wird, dass die Verantwortung
für die angebotenen Zusatzleistungen (Jeep-Tour
etc.) bei den örtlichen Veranstaltern liegt.
Paar A gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden
und ging in Revision vor das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Der 18. Senat des Oberlandesgerichts kam dabei zu
dem Urteil, dass der deutsche Reiseveranstalter
den "zurechenbaren Anschein" gesetzt hat,
Veranstalter der Jeep-Tour zu sein, also "der
Jeepausflug (...) nachträglich vor Ort in die
Pauschalreise einbezogen worden" und somit
Schadensersatzansprüche gegenüber dem
Reiseveranstalter berechtigt sind.
Gestärkt in der Annahme berechtigte Schadenersatzforderungen
gegenüber dem Reiseveranstalter zu haben, zog
das Paar B nun auch vor Gericht, mit dem zunächst
gleichen Ablauf, Ablehnung der Klage vor dem Landgericht
Düsseldorf und Revision vor dem Oberlandesgericht.
Nun war aber nicht der 18. sondern der 12. Senat
des Oberlandesgerichts Düsseldorf für
eine Entscheidung in diesem Fall zuständig.
Diesmal urteilten die Richter.
"Der Jeepausflug ist (...) nicht nachträglich
vor Ort in die Pauschalreise einbezogen worden"
und der Reiseveranstalter habe "nicht den Rechtsschein
gesetzt, selbst Veranstalter des Ausflugs zu sein"
und somit sind keine Schadensersatzansprüche
gegenüber den hier ansässigen Reiseveranstalter
berechtigt. (www.wdr-markt.de,
"Launische Justitia: Ein Fall, zwei Urteile",
Link
zum Artikel, Sendung vom 14.03.05)

Preisnachlass
wenn der Koffer erst verspätet zur Verfügung
steht
Wem
bei einer Reise aus organisatorischen Gründen
die Koffer verloren geht. Der hat nach einem Urteil
des Amtsgericht Frankfurt/Main (Az: 32 C 3141/99-84)
Anspruch auf Schadensersatz, der in dem verhandeltem
Fall mit 25 Prozent der anteiligen Reisekosten für
jeden Tag, an dem das Gepäck nicht zur Verfügung
stand, festgelegt wurde. (focus-online,
22.07.00)

Kamera
aus der Jackentasche geklaut und die Reiseversicherung
bezahlt nicht
Während einer Reise
nach Wien wurde einem Urlauber in einem Hotelrestaurant
aus der Jackentasche eine Digitalkamera gestohlen.
Wie so oft wollte eine Reiseversicherung nicht bezahlen
und ein Amtsgericht musste entscheiden (AG München,
AZ: 172 C 16403/03).
Die Richter wiesen die Klage des Urlaubers wegen
"grober Fahrlässigkeit" ab, weil
in den AGB der Reisegepäckversicherung ausdrücklich
darauf hingewiesen wird, dass wertvolle Gegenstände
"in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt
mitgeführt" werden müssen.
In dem verhandeltem Fall befand sich der Urlauber
in einem gut besuchten Hotelrestaurant, an einem
Sechser-Tisch lag die Jacke zuerst in Sichtweite
über einer Stuhllehne, später wurde der
Stuhl benötigt und die Jacke musste über
die eigene Stuhllehne gehängt werden. Der Geschädigte
verlies gegen halb Zwei in der Nacht das Hotelrestaurant
und bemerkte erst am nächsten Morgen den Verlust
seiner Digitalkamera.
Als die Jacke über der Stuhllehne hing, befand
sich die Kamera nicht mehr im ständigen Körper-
oder Blickkontakt und ein Taschendieb wird es fahrlässigerweise
erleichtert, die Kamera aus der Seitentasche der
Jacke zu stehlen, so urteilten die Richter. (Westdeutsche-Zeitung,
reise-magazin: "Reiserecht: Kamera weg - kein
Geld zurück", S.12, 03.07.2004)

Reiserücktritts-Versicherung:
Eine
Reiserücktrittskosten-Versicherung bietet dann
keinen umfassenden Versicherungsschutz, wenn die Reise
nicht abgesagt, sondern nach Antritt abgebrochen wird.
Die Reiserücktrittskosten-Versicherung muss den
Teil des Reisepreises nicht ersetzen, für den
keine Leistung mehr in Anspruch genommen werden konnte.
Es werden vielmehr nur zusätzliche Rückreisekosten
erstattet, die durch eine gesonderte Rückreise
außerhalb des ursprünglichen geplanten
und bezahlten Reiseverlaufs anfallen. (AG ; München,
Urteil vom 28.01.1999, NVersZ 1999, 427). Diese Versicherung
sichert nur das Risiko des Reisenden ab, Stornogebühren
zahlen zu müssen. (§1 Nr.1 ABRV); (Quelle:
Paul Degott, Hannover. Saarbrücker Zeitung:
Reise-Journal, S.25; 13.05.2000)

Die
Reiserücktrittsversicherung bezahlt nicht bei
jeder Krankheit:
Ein von einem Arzt attestierter grippialer Infekt
reicht grundsätzlich nicht aus, um eine gebuchte
Reise zu stonieren und die Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung
erstattet zu bekommen. Das Amtsgericht Hamburg (AZ:
12 C 145/01) wies die Klage einer Urlauberin ab, die
wegen eines grippialen Infektes ihre gebuchte Kuba-Reise
nicht antreten wollte.
Erst wenn eine Erkrankung mit besonders ausgeprägten
Beschwerden vorliegt und diese von einem Arzt attestiert
wurden, ist ein Rücktritt von einer gebuchten
Reise berechtigt. Das bedeutet nun nicht, dass ein
grippialer Infekt nicht zu einem Reiserücktritt
berechtigt, denn eine Grippe kann durchaus zu besonders
ausgeprägten Beschwerden führen, nur diese
müssen von einem Arzt attestiert werden. (Westdeutsche
Zeitung, Dienstags-Magazin: "Trotz Grippe
verreisen"; S.9, 08.07.2003)

Reiserücktrittsversicherung
bei chronisch Kranken:
Die Reiserücktrittskostenversicherung bietet
nur Versicherungsschutz, wenn die versicherte Reise
wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder einer
unerwarteten Verschlechterung abgesagt werden muß.
Die Stornokosten müssen nicht erstattet werden,
wenn die Reise während der Dauer einer bereits
bestehenden Krankheit gebucht worden war und nach
schwankenden weiteren Krankheitsverlauf auf ärztliche
Rat zur Fortführung der Therapie abgesagt wurde.
(AG München, Urteil vom 31.09.1999, NVersZ 1999,
427).

Erstattung
von nicht genutzten Leistungen bei Reiseabbruch durch
die Reiserücktrittsversicherung
Wer eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen
hat und den begonnen Urlaub unerwartet abbrechen muss
(beispielsweise wegen Krankheit), besitzt keine Ansprüche
auf Erstattung von nicht genutzten Leistungen, z.B.
gebuchte Ausflüge oder nicht genutzte Hotelleistungen
u.a.(Oberlandesgericht Saarbrücken, 5 U 855/98-76)
Dafür muss eine zusätzliche Reiseabbruch-Versicherung
abgeschlossen werden. Diese Versicherung erstattet
auch die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen
und zahlt für etwaige Mehrkosten (z.B Linienflug
statt Charterflug, Krankenhausaufenthalt), die durch
den Reiseabbruch verursacht werden.(WZ, reise-magazin
S.18; 17.02.2001)

Bei
unfreiwilliger Urlaubsverlängerung muß
eine Reiseabbruchversicherung bezahlen
Ein Urlauber konnte wegen eines Unfalls den planmäßigen
Rückflug von den Malediven nicht antreten, es
entstanden somit Kosten für zusätzliche
Hotelübernachtungen und Flugumbuchungs-Gebühren.
Diese Kosten wollte er von seiner Reiseabbruchversicherung
erstattet bekommen, diese sah diesem Vorfall allerdings
als eine Reiseunterbrechung und nicht als einen Reiseabbruch
an.
Vor dem Landgericht Köln (Az. 24 O 46/03) wurde
in diesem Fall so geurteilt, dass eine Reiseabbruchversicherung
auch dann haften muß, wenn der Versicherte länger
als geplant am Urlaubsort bleiben muss.(www.stiftung-warentest.de;
finanztest: "Reiseabbruchversicherung
Unfreiwillig länger unter Palmen", 03/2006)

Das Reisebüro ist
nicht verpflichtet auf eine Reiseabbruchversicherung
hinzuweisen
Eine Frau hatte in einem Reisebüro eine Wohnmobiltour
(inklusive Reiserücktrittsversicherung) durch
die USA gebucht. Auf dem Zubringerflug von Düsseldorf
nach München erkrankte diese Frau und konnte
die Reise in die USA nicht antreten. Weil in solchen
Fällen rechtlich ein Reiseabbruch vorliegt, wurden
von der abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung
die Stornokosten von 4000 Euro nicht bezahlt. Mit
der Begründung, dass ein Reisebüro den Kunden
über den Unterschied zwischen Reiserücktritt-
und Reiseabbruchversicherung informieren muss, klagte
die betroffene Frau von ihrem Reisebüro die entstandenen
Stornokosten ein.
In einem Urteil von dem Bundesgerichtshof (Az. XZR
182/05) wollten die Richter einem Reisebüro solche
Aufklärungspflicht nicht auferlegen, ein Reisebüro
muss also nicht auf die Unterschiede zwischen einer
Reiseabbruch- und einer Reiserücktrittsversicherung
hinweisen. (WZ, Recht & Service "Geplatzte
Reiseträume", S.28; 12.12.2006)

Diebstahl
im Schlafwagen:
Wer im Schlafwagen bestohlen, kann nicht die (selbstständige)
Schlafwagengesellschaft haftbar machen, sondern muss
sich bei der Deutschen Bahn schadlos halten. Dies
stellt das Landgericht Frankfurt (AZ 2-23 O 414/99)
klar. Für die Beförderung des Gepäcks,
so die Urteilsbegründung, hafte ausschließlich
die Deutsche Bahn. Das Lösen einer Bettkarte
stelle nur eine Nebenvereinbarung zum eigentlichen
Beförderungsvertrag dar. In dem Fall war einer
Reisenden auf der Strecke Freiburg-Sylt eine Tasche
mit Schmuck im Wert von 15 000 Mark gestohlen worden.
(WZ: Reise-Magazin, S.16; 13.05.2000)

Bei
Konkurs eines Reiseveranstalter müssen gezahlte
Leistungen voll erstattet werden
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen
Versicherungen, die vor dem Konkursrisiko des Reiseveranstalter
schützen, das Konkursrisiko voll abdecken. Im
konkreten Fall erklärten die Richter vom BGH,
die Einschränkungen in den Versicherungsleistungen
der Aachener-Münchener-Gruppe als unrechtens.
Die Aachener Münchener bot eine Versicherung
an, in der die Rückzahlung des Reisepreises auf
500 DM beschränkt wurde, falls der Konkurs vor
Reiseantritt eintrat. Zudem blieben die Versicherungsleistungen
vollkommen ausgeschlossen, falls eine Anzahlung mehr
als vier Wochen vor Reiseantritt geleistet wurden.
Übrigens müssen nach einer EU-Richtlinie
alle Reiseveranstalter ihre Kunden vor Einbußen
eines Konkurses des Unternehmens schützen.
(rp-Online, Bundesgerichthof stärkt
die Rechte der Reisenden, 03.05.01)

Wissenswerte
zu einem Sicherungsschein eines Reiseveranstalters
Ein Sicherungsschein eines Reiseveranstalters bestätigt,
dass eine Insolvenzversicherung abgeschlossen wurde
und der Kunde im Falle einer Zahlungsunfähigkeit
des Veranstalters, seine schon bezahlten Leistungen
(Unterkunft, Mietwagen, Flug etc.) von der Versicherung
erstattet bekommt. Dabei sollten folgende Punkte beachtet
werden:
1.) Bevor kein gültiger Sicherungsschein
vom Reiseveranstalter ausgehändigt wurde, sollte
der Urlaub (auch keine Anzahlung) nicht bezahlt werden.
Die Reiseveranstalter dürfen auch laut Gesetz
nicht kassieren, bevor ein gültiger Sicherungsscheine
ausgestellt wurde. Unseriösen Reiseveranstalter
(siehe Interflug) ist dieses Gesetz allerdings egal.
2.) Wichtig ist daher die Gültigkeit des Sicherungsscheines
zu prüfen. So ist es in der Vergangenheit schon
vorgekommen, dass dubiose Reiseunternehmen ungültige
und sogar gefälschte Sicherungsscheine ausstellten.
Deshalb sollten Sie genau prüfen, ob der auf
dem Sicherungsschein angegebene Reiseveranstalter
identisch ist mit dem auf der Reisebestätigung
und vor allem, ob die Insolvenzversicherung des Veranstalters
auch noch während der gebuchten Reisezeit gilt.
Besteht der Verdacht, dass der Sicherungsschein gefälscht
ist, haben Sie die Möglichkeit sich bei der angegebenen
Insolvenzversicherung, telefonisch oder per Internet,
über den Versicherungsstatus des Reiseveranstalters
zu informieren.

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letzte Aktualisierung:
19 Februar, 2009
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