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Gerichtsurteile bezüglich der gebuchten Ferienunterkunft
(Reiserecht zum Thema Buchung eines
Hotels, einer Ferienwohnung / Ferienhaus oder Appartements)
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Schadensersatz
wegen verdorbenem Hotelessen: Urlauber sind in der
Beweispflicht
Eine Mutter hatte mit ihren drei
Kindern einen 15-tägigen Pauschalurlaub in
der Türkei verbracht. Vor Ort erkrankte zuerst
ein Kind und bekam Brechdurchfall, Magenkrämpfe
und Fieber, die Erkrankung war sogar so stark, dass
ein Krankenhausaufenthalt notwendig wurde. Auch
die zwei weiteren Kinder der Urlauberin erkrankten
während des Türkeiurlaub. Durch eine Untersuchung
nach dem Urlaub wurde der Anfangsverdacht bestätigt,
dass Salmonellen der Auslöser für die
Erkrankung waren.
Die Urlauberin macht dafür, die ihrer Ansicht
nach, mangelnde Hygiene in der Küche, im Restaurant
und im Schwimmbad des gebuchten Hotels verantwortlich.
Deshalb verklagte sie den Reiseveranstalter zur
Zahlung von Schadensersatz und verlangte außerdem
den vollen Reisepreis zurück.
Der Reiseveranstalter zahlte aber nur 231 Euro,
das entsprach etwa zehn Prozent des gesamten Reisepreises,
und war zu weiteren Zahlungen nicht bereit. Das
Landgericht Leipzig (AZ: 5 O 1659/10) entschied
in diesem Fall zugunsten des Reiseveranstalters
und lehnte die Klage der Urlauberin ab. Die Richter
begründen ihr Urteil damit, weil die Klägerin
nicht hinreichend beweisen konnte, dass die Erkrankung
ihrer Kinder mit mangelnder Hygiene bzw. durch verdorbenes
Hotelessen ausgelöst wurde. Nachweislich waren
während der Urlaubszeit der Klägerin in
dem Hotel weniger als zehn Prozent der Hotelgäste
von Durchfallerkrankungen betroffen, somit könne
die vermutete mangelnde Hygiene im Hotel nicht bewiesen
werden.
Quelle: www.rp-online.de
-> Reise -> Ratgeber & Recht -> Urteile:
" Recht auf Reisen: Krämpfe durch Salmonellen
Schadenersatz", 23.07.2011
Auch
Kinder ab 5 Jahre haben Schadensersatzansprüche
wegen entgangener Urlaubsfreude
Eine Mutter mit ihrem Sohn hatte
ein Pauschalreise in einem Clubhotel in Ägypten
gebucht und diese Hotelanlage sollte
über einen Kinderclub mit einm Kinderpool verfügen.
Vor Ort stellte sich aber heraus, dass in dem neugebauten
Clubhotel der Kinderclub und Kinderpool noch nicht
fertiggestellt waren. Außerdem konnte das
Kind wegen Bauarbeiten nicht ungestört in der
Hotelanlage und am Strand spielen.
Aus diesem Grund hat die Urlauberin den Reiseveranstalter
auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude
verklagt und verlangte zudem eine Reisepreisminderung.
Die Richer des Landgericht Frankfurt am Main (AZ:
2-24 S 61/10) verurteilten in diesem Fall den Reiseveranstalter,
den Reisepreis nachträglich um 73 Prozent zu
mindern, zudem sprachen sie dem Sohn eine Schadensersatzzahlung
von 1765 Euro zu.
In der Urteilsbegründung waren die Richter
der Meinung, dass auch Kinder ab fünf Jahren
Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude
haben. Speziell habe in diesem Fall der fehlende
Kinderpool, der nicht geöffnete Kinderclub
und die durchgeführten Bauarbeiten in der Hotelanlage,
den Erlebniswert des Urlaubs für das kleine
Kind erheblich geschmälert.
Quelle: www.spiegel.de
-> Reise -> Aktuell -> Reiserecht: " Urteil
- Kind erhält Schadenersatz für fehlenden
Hotelpool", 27.05.2011
Reisepreisminderung
weil im Hotel der Meerblick fehlte
Ein Urlauber hatte bei einem deutschen
Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Ibiza gebucht,
dabei entschied sich der Pauschaltourist für
ein Hotel, das in dem Reisekatalog als ein Haus mit
fantastischem Meerblick angepriesen wurde.
Vor Ort stellte sich dann aber leider heraus, dass
von dem Zimmer des Urlaubers nur eine große
Hauswand zu erkennen war, von einem fantastischen
Meerblick also nichts zu sehen war. Aus diesem Grund
verklagte der Ibiza-Urlauber seinen Reiseveranstalter
zur anteiligen Erstattung des Reisepreises.
Das Amtsgericht Duisburg (AZ.: 53 C 4617/09) hielt
in diesem Fall eine Reisepreisminderung von sieben
Prozent für gerechtfertigt, weil erwiesenermaßen
von dem gebuchten Hotel überhaupt kein Meerblick
möglich ist, also auch kein eingeschränkter
Blick auf das Meer.
(Quelle: www.rp-online.de
-> Reise -> Ratgeber & Recht -> Urteile:
" Reiserecht - Meerblick fehlt: Geld zurück",
03.01.2011)
Eine
Kleiderordnung in einem Hotel ist kein Reisemangel
Ein Ehepaar hatte nach einem zehntägigen
Urlaub auf Kreta den Anbieter dieser Pauschalreise
auf 414 Euro Schadensersatz verklagt, weil dem Ehemann,
aufgrund einer gültigen Kleiderordnung in dem
gebuchten Hotel, untersagt wurde mit einer Dreiviertelhose
den Speisesaal zu betreten.
Die Pauschaltouristen fühlten sich durch diese
Aufforderung bloßgestellt und außerdem
sei im Reisekatalog des Veranstalters nicht auf die
gültige Kleiderordnung in dem gebuchten Hotel
hingewiesen worden. Sie hätten dieses Hotel also
auch nicht gebucht, wenn sie über diesen Kleiderzwang
informiert gewesen wären.
Das Amtsgericht München wies die Klage allerdings
ab. Die Richter begründeten ihr Urteil damit,
dass eine landestypische Verpflichtung, wonach in
vielen Hotels der gehobenen Klasse eine angemessene
Bekleidung (in diesem Fall eine lange Hose für
den Herrn) vor Betreten eines Speisesaales vorgeschrieben
wird, keine Beeinträchtigung der Reise darstellt.
Urlauber, die nicht bereit sind sich in gewisen Maßen
landestypischen Gebräuchen anzupassen, sollten
besser zu Hause bleiben.
Quelle: www.spiegel.de
-> Nachrichten -> Reise -> Aktuell ->
Reiserecht: " Reiserecht - Touristen müssen
sich an Kleiderordnung halten", 11.10.2010

Reiserecht
gilt auch bei Buchung einer Ferienwohnung
Ein Sportverein hatte für seine
Mitglieder eine Gruppenunterkunft im Rahmen einer
Skireise in die Schweiz gebucht, allerdings kam fünf
Monaten nach der Buchung vom Ferienhausvermieter die
Mitteilung, dass die gebuchte Unterkunft nicht mehr
zur Verfügung stehe. Daraufhin hat der Organisator
dieser Skireise eine Ersatzunterkunft zu einem deutlich
höheren Preis gebucht und den ersten Ferienhausvermieter,
nach über einem Monat, auf Erstattung der Mehrkosten
für die Ersatzunterkunft verklagt.
Das Landgericht Münster (AZ: 8 S4/08) wies jedoch
die Klage mit der Begründung ab, dass auch bei
Buchung einer Gruppenunterkunft in Ferienwohnungen
das Reiserecht und nicht das Mietrecht gilt, auch
dann, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Vermieters von "Mietbedingungen" die
Rede ist.
In dem verhandelten Fall hatte es der Organisator
versäumt die vierwöchige Frist einzuhalten,
die nach gültigem Reiserecht eingehalten werden
muss, um Schadensersatzansprüche geltend machen
zu können.
(Westdeutsche Zeitung, Reise S.9: "Reiserecht
gilt auch bei der Gruppentour", 05.12.2009)

Eine
defekte Klimaanlage im Speisesaal berechtigt zur Reisepreisminderung
Während eines 7-tägigen
Hotelaufenthaltes war die Klimaanlage im Speisesaal
an vier Tagen ausgefallen, in der Katalogbeschreibung
des Reiseveranstalters zu diesem Hotel wurde aber
ausdrücklich auf einen klimatisierten Speisesall
hingewiesen. Aus diesem Grund hat ein Hotelgast den
Reiseveranstalter zur Auszahlung einer Reisepreisminderung
verklagt. Das Amtsgereicht Duisburg (AZ: 33 C 1392/08)
urteilte in diesem Fall, dass der Reiseveranstalter
dem Kläger eine Preisminderung von 5 Prozent,
für die Tage an denen die Klimaanlage im Speisesaal
nicht funktionierte, zurückzahlen muss. In Abhängigkeit
vom Hotelpreis entsprachen dies 39,14 Euro.
Die Richter wiesen in dem Urteil außerdem darauf
hin, dass der Kläger nicht verpflichtet war,
die Temperatur im Speisesaal zu messen, weder noch
muss er darlegen in welcher Weise die kaputte Klimaanlage
den Hotelaufenthalt beeinträchtigt hat.
(Quelle: www.sueddeutsche.de
-> Newsticker:" Klimaanlage läuft nicht:
Geld zurück für Urlauber", 29.05.2009)

Bei
schlechten Hotelbewertungen drohen Abmahnungen durch
einen Anwalt
Besonders nach der Hauptreisezeit fühlen sich
sehr viele Urlauber dazu hingerissen, ihren erlebten
Ärger über das gebuchte Hotel, in einem
der zahlreichen Hotelbewertungsportalen im Internet
zu veröffentlichen. Hierbei sollte allerdings
beachtet werden, dass immer mehr Hotels und Hotelketten
die Hotelbewertungen über ihr Hotel genau beobachten
und einige Hoteliers beauftragen, im Falle einer besonders
schlechten Hotelkritik, einen deutschen Anwalt dazu,
den Forenschreiber mit einer kostenpflichtigen Abmahnung
und einer Unterlassungserklärung mit Schadensersatzansprüchen
zu konfrontieren.
Damit eine schlechte Hotelkritik nicht zu einem teueren
juristischen Nachspiel führt, sollten einige
Punkte beachtet werden:
- Bei einer Hotelkritik sollten Sie sich über
den Unterschied zwischen einem Werturteil und einer
Tatsachenbehauptung bewusst sein.
Ein Werturteil ist eine subjektive Meinung, z.B.
"das Essen hat mir nicht geschmeckt" oder
"die Zimmer haben mir nicht gefallen",
solche Werturteile fallen unter die freie Meinungsäußerung
und sind juristisch unbedenklich.
Eine Tatsachenbehauptung ist z.B. "das Essen
war verbrannt" oder "die Zimmer waren
in einem desolaten Zustand", solche Tatsachenbehauptungen
müssen gegebenfalls bewiesen werden können.
- Bei getätigten Tatsachenbehauptungen müssen
Sie diese belegen / beweisen können, also z.B.
durch aussagekräftige Fotos über das verbrannte
Essen bzw. über den Zustand der Zimmereinrichtung
und / oder belegbare, glaubwürdige Zeugenaussagen,
die meine Tatsachenbehauptung bestätigen.
- Ein Werturteil sollte frei von Beleidigungen und
persönlichen Herabsetzungen sein, also z.B.
Äußerungen wie "der Hotelbetreiber
ist ein Betrüger / Abzocker" oder "das
Personal ist dumm und faul" etc., geht juristisch
gesehen in Richtung Schmähkritik und diese
kann ebenfalls abmahnwürdig sein.
(www.wdr.de
-> Fernsehen -> Information -> markt ->
Sendung vom 07. Juli 2008: "Internetforen:
Folgenreiche Bewertungen", 07.07.2008)

Kein Schadenserstatz, wenn bei einer mangelhaftem
Unterkunft die vom Reiseveranstalter angebotene Eratzunterkunft
ohne Grund abgelehnt wird.
Einen zweiwöchigen Kroatienurlaub für EUR
2016 hat eine Familie vorzeitig abgebrochen, weil das
gebuchte Appartement in einem mangelhaften Zustand und
äußerst ungepflegt war. Aufgrund der mangelhaften
Unterkunft haben sich die Urlauber nach zwei Tagen bei
der Reiseleitung beschwert, daraufhin bot der Reiseveranstalter
der Familie ab dem 4. Tag eine Ersatzunterkunft in der
gleichen Ferienanlage an. Die Urlauber hatten sich allerdings
diese Ersatzunterkunft nie angeschaut und somit die
Ersatzunterkunft des Reiseveranstalters ohne Grund abgelehnt.
Nach 10 Tagen ist die Familie vorzeitig abgereist und
verklagte vor dem Amtsgericht München (AZ: 231
C 1828/06) den Reiseveranstalter auf Minderungs- und
Schadensersatzanspruch. Die Richter kamen zwar zu dem
Urteil, dass das Appartement erhebliche Mängel
aufwies und somit Minderungsansprüche gerechtfertigt
seien, der Kläger hätte allerdings die Ersatzunterkunft,
die der Reiseveranstalter ab dem 4. Tag angeboten hat,
prüfen müssen und nicht ohne anzuschauen ablehnen
dürfen. Deshalb bekam der Kläger nur für
die ersten 4 Tage Schadensersatzansprüche zugesprochen.
( www.spiegel.de,
Reise -> Aktuell -> Reiserecht: " Mangelhafte
Unterkunft: Kein Schadenersatz bei voreiliger Abreise",
18.02..2007)

Keine
Schadensersatzansprüche, wenn im Reisekatalog nicht
ausdrücklich auf eine deutschsprechende Kinderbetreuung
hingewiesen wurde
Eine
deutsche Familie hat in einer Ferienanlage in Antalya
/ Türkei ihren Urlaub verbracht, vor der Buchung
des Hotels war man davon ausgegangen, dass in dem angebotenen
Kinderclub, wie in den vergangenen Jahren auch, eine
deutschsprechende Kinderbetreuung zur Verfügung
gestellt wird. Das Hotel hatte sich allerdings schon
auf die veränderten Besucherströme an der
türkischen Riviera eingestellt, d.h. im Sommer
2007 und 2008 haben in Antalya und Umgebung mehr Russen
als Deutsche ihren Urlaub verbracht, aus diesem Grund
wurde in dem Kinderclub anstatt einer deutschsprechenden
Kinderbetreuung, eine russischsprachige Betreuung angeboten.
Die Türkei-Urlauber sahen darin einen Reisemangel
und verklagten den Reiseveranstalter vor dem Amtsgericht
Frankfurt auf Schadensersatz. Das Amtsgericht Frankfurt
gab den Klägern in erster Instanz auch Recht. Der
Reiseveranstalter war allerdings mit dem Urteil nicht
einverstanden, weil in dem Reisekatalog lediglich auf
das Angebot eines Kinderclubs hingewiesen und nicht
erwähnt wird, dass in diesem Kinderclub auch deutsch
gesprochen wird.
So ging der Reiseveranstalter in Revision und in zweiter
Instanz wurde die Klage der deutschen Urlauber vom Landgericht
Frankfurt (AZ: 2-24 S 258/07) abgewiesen.
In einem internationalen Hotel könne nicht automatisch
davon ausgegangen werden, dass die Clubsprache Deutsch
ist, es sei denn in einem Reiseprospekt wird ausdrücklich
darauf hingewiesen.
(Quelle: www.spiegel.de,
Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht:
"Türkische Riviera - Man spricht Russisch
statt Deutschsé", 03.11.2008)

Für alltägliche
Unfälle im Hotel kann kein Schadensersatz gefordert
werden
Eine Urlauberin die im Hotel ausgerutscht ist und sich
dabei verletzte, hat den Hotelier auf Schmerzensgeld
und Erstattung der Arztkosten verklagt. Das Amtsgericht
Frankfurt wies die Klage (AZ: 30 C 3631/06-22) mit der
Begründung ab, dass ausrutschen, z.B. unter der
Dusche, zum Alltagsrisiko gehöre. (Westdeutsche
Zeitung, Reise-Magazin: "Ausgerutscht - aber ken
Schmerzensgeld, S.12; 19.05..2007)

Schadensersatz
wegen Überbuchung des Hotels
Der Bundesgerichtshof stärkt in einem Urteil vom
Januar 2005 (BGH AZ: XZR 118/03) den Anspruch auf Schadensersatz
gegenüber einem Reiseveranstalter, wenn wegen Hotelüberbuchung
die Reise nicht angetreten werden kann. In zwei gleichzeitig
zu verhandelten Fällen war zu klären ob Schadensersatzansprüche
"wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit"
berechtigt sind.
Fall 1: Die gebuchte Unterkunft in einer Hotelanlage
auf den Malediven mit hauseigenem Korallenriff, konnte
vom Reiseveranstalter, wegen Hotelüberbuchung,
nicht mehr angeboten werden, aber eine Ersatzunterkunft
in einem vergleichbaren Hotel auf den Malediven oder
die Rückerstattung des Reisepreises. Der Kunde
war mit der angebotenen Ersatzunterkunft nicht einverstanden,
blieb deshalb zu Hause, und verlangte neben dem Reisepreis
noch Schadensersatz. Der BGH sah in diesem Fall 50 Prozent
des Reisepreises als Entschädigungszahlung für
berechtigt an.
Fall 2: Der Reiseveranstalter bestritt, dass der Urlauber
zu Hause geblieben ist und irgendwo anders einen Urlaub
gebucht und durchgeführt hat, somit also kein Anspruch
auf Schadensersatz "wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit" besteht. Der BGH wies in diesem Fall
darauf hin, der Kunde braucht nicht zu beweisen, dass
er zu Hause geblieben ist und sah auch hier 50 Prozent
des Reisepreises als Entschädigungszahlung als
gerechtfertigt.
Die jeweiligen Schadensersatzsätze werden auch
zukünftig von den Gerichten von Fall zu Fall zu
klären sein, neu an diesem Urteil ist allerdings,
dass für die Festlegung des Schadensersatzanspruches,
von den Richter der Reisepreis und nicht das Einkommen
der Kunden als Grundlage herangezogen wurde.
Der BGH weist in dem Urteil auch daraufhin, dass ein
Anspruch auf Schadensersatz entfallen kann, wenn der
Reiseveranstalter eine absolut gleichwertige Unterkunft
anbieten kann und der Kunde dieser Ersatzunterkunft
zustimmt.
( www.spiegel-online.de:
Reise-> aktuell -> "BGH-Urteil: Wenn der
Urlaub wegen Hotelüberbuchung ausfällt",
13.01.2005)

Hotelbewertungen aus
dem Internet sind als Beweismittel vor Gericht nicht
geeignet
Kommt es zu Streitigkeiten weil das gebuchte Hotel als
mangelhaft empfunden wurde, sind Hotelbewertungen unter
den diversen Hotelbewertungsseiten im Internet (z.B.
von OpenHolidayGuide),
die den gleichen Mangel beschreiben, als Beweismittel
vor Gericht ungeeignet. Die Online-Bewertungen können
allerdings eventuell dafür genutzt werden, um mit
der betreffenden Person in Kontatkt zu treten und gemeinsam
gegen das Hotel bzw. Reiseveranstalter zu klagen. Des
weiteren berechtigen schlechte Hotelkritiken nicht dazu,
aufgrund dieser schlechten Bewertung, eine Hotelbuchung
kostenlos zu stonieren. ( www.spiegel-online.de:
Nachrichten -> Reise-> aktuell -> Reiserecht:
"Reiserecht: Online-Hotelbewertungen gelten nicht
als Beweismittel"", 17.01.2007)

Reisepreisminderung weil das Hotelzimmer
trotz Katalogbeschreibung keinen Balkon hat
Sichert ein Reiseveranstalter in seinem Katalog zu,
dass jedes Zimmer eines Hotels über einen Balkon
verfügt, das gebuchte Hotelzimmer vor Ort aber
kein Balkon hat, so berechtigt dies zu einer Reisepreisminderung.
Das Amtsgericht Duisburg (AZ: 33 C 6013/02) sprach einem
Urlauber 10 Prozent Reisepreisminderung zu, weil das
gebuchte Hotelzimmer, entgegen der Katalogbeschreibung,
über keinen Balkon verfügte, in dem Urteil
wurde auch berücksichtigt, dass die Reise im Hochsommer
durchgeführt wurde. ( www.spiegel-online.de:
Reise-> aktuell -> Reiserecht: "Wenn das
Balkonzimmer keinen Balkon hat"", 18.06.2004)

Reisepreisminderung wegen
defekter Klimaanlage
Eine defekte Klimaanlage kann zu einer Reisepreisminderung
berechtigen, wenn der Urlauber dadurch unerträglichen
Temperaturen ausgesetzt ist. Das Landgericht Düsseldorf
(AZ: 22 S 257/02) sprach einem Pauschalreisenden 15
Prozent Preisnachlass auf den Gesamtreisepreis zu, weil
im gesamten Verlauf des Hotelaufenthaltes, die Klimaanlage
bei hochsommerlichen Temperaturen, im Hotelzimmer lag
die Temperatur teilweise über 30° Celsius,
nicht funktionierte. ( www.spiegel-online.de:
Reise-> aktuell -> Recht: "Defekte Klimaanlage
mindert Reisepreis"", 18.06.2004)

Reisepreisminderung wegen
unerwarteter Abreise in der Nacht
Obwohl die Reiseveranstalter in ihren AGBs ausdrücklich
darauf hinweisen, dass die Flugzeiten geändert
werden können, müssen sich die Pauschalreisenden
nicht alles gefallen lassen. Nach einem Urteil des Amtsgericht
Bad Homburg (AZ: 32 C 221/03, 72) wurde einem Urlauber
27,05 Euro zugesprochen, weil der Reiseveranstalter
den auf 10 Uhr festgelegten Flug, auf 2.50 Uhr in der
Nacht vorgezogen hat. Für den Urlauber bedeutete
dies, dass er um 0.30 Uhr vom Hotel abgeholt wurde.
In dem oben genannten Urteil wurde dies mit einer "massiven
Beeinträchtigung der Reisenden" begründet
( Westdeutsche
Zeitung: reise-magazin "Reiserecht: Nachtruhe"
S.13, 15.05.2004)

Ein WC ist besser als eine
Toilette
Wird in der Beschreibung eines Ferienhauses auf eine
Toilette verwiesen, so kann dies nach einem Urteil des
Landgericht Hamburg (AZ 313 S 78/02) ein einfaches Plumpsklo
mit Chemiekalienzusatz sein. Ein stilles Örtchen,
welches als WC bezeichnet wird, ist rechtlich gesehen
ein besseres Klo mit Wasserspülung. ( Westdeutsche
Zeitung: reise-magazin "Ferienhaus-Toilette
darf auch ein Plumpsklo sein" S.17, 20.03.2004)

Reisepreisminderung wenn der
Reiseveranstalter ein Hostel als Hotel anbietet
Bietet ein Reiseveranstalter ein Hostel (Herberge) als
Hotel an, bzw. ordnet ein Hostel im Reisekatalog oder
im Internet unter der Rubrik "Hotels und Appartements"
ein, dann kann der Reisepreis, nach einem Urteil des
Landgerichts Arnsberg (AZ: 5 S 115/06), gemindert werden.
Die Richter sprachen den Urlaubern eine Reisepreisminderung
von 20 Prozent zu, weil der Standard eines Hostel nicht
dem eines Hotels entspricht, ist es irreführend
ein Hostel in die Ruprik "Hotels" einzuordnen.
In diesem Fall konnte der Urlauber von der Urlaubsunterkunft
also erwarten, dass diese dem Standard eines einfachen
Hotels entsprechen, z.B. Zimmer mit seperater Dusche
und WC. (Westdeutsche Zeitung: reise-magazin "Ein
'Hostel' darf nicht als Hotel beworben werden"
S.10, 09.06.2007)
Weitere Informationen siehe unter "Definition
von Hotelkategorien und Klassifizierung von Ferienunterkünften"

Für hoteleigenen
Gepäckservice haftet nicht der Reiseveranstalter
Viele Hotels bieten ihren Hotelgästen einen kostenlosen
Gepäckservice an, d.h. die Koffer werden unaufgefordert
von einem Hotelpagen in Empfang genommen und auf das
Zimmer transportiert. Verschwindet das Reisegepäck
im Zuge dieser Serviceleistung, ist der Reiseveranstalter
für den Koffer-Klau nicht haftbar, wenn es sich
dabei um einen hoteleigenen Gepäckservice handelt.
Der Reiseveranstalter kann für gestohlene Gepäckstücke
nur auf Schadensersatz verklagt werden, wenn dieser
einen Gepäcktransport bis auf die Zimmer, im Rahmen
der gebuchten Pauschalreise anbietet. Urteil vom Landgericht
Frankfurt / Main AZ: 2/24 S 298/02 (Westdeutsche Zeitung:
reise-magazin "Reiserecht: Der Koffer-Klau"
S.12, 19.07.2003)
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Wie vielfältig muß
die Verpflegung bei Halbpension in einem einfachen Hotel
sein
Eine Urlauberin hat drei Wochen inklusive Halbpension
in einem einfachen Ferienclub in Kalabrien gebucht.
Von dem angebotenen Frühstücks- und Abendbüffet
war sie jedoch sehr entäuscht und verlangte vor
dem Amtsgericht München vom Reiseveranstalter 20
Prozent des Reisepreises zurück (Gz. 172 C 3946/01).
So sah die Urlauberin das Frühstücksbüfett
(bestehend aus süßen Hörnchen, Zwieback,
Marmelade und Dosenobst) und der sehr einfachen Abendtafel,
als einen Reisemangel an.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil bei einer günstigen
Pauschalreise unter einem Büfett, weder Reichhaltigkeit
noch besondere Vielfalt erwartet werden kann. (ADAC-motorwelt,
News "Die Streitfrage: Wie üppig muss das
Büfett sein"; S.42; Heft 6, 2002, 06.06.02)

Vier
Stunden auf Zimmerschlüssel gewartet ist kein
Reisemangel
Hotelgäste, die eine Pauschalreise gebucht hatten,
mussten nach Ankunft im Hotel ca. vier Stunden warten,
bis der Zimmerschlüssel ausgehändigt wurde.
Dies sahen die Urlauber, weil sie sich in dieser Zeit
nicht entspannen konnten, als Reisemangel an und verklagten
den Reiseveranstalter vor dem Amtsgericht Duisburg
(AZ: 73 166/03). Die Richter wiesen diese Klage mit
der Begründung ab, dass der An- und Abreisetag
bei Pauschalreisen rechtlich gesehen nicht zur Erholung
dient und somit müssen Urlauber solche Unanehmlichkeiten
in Kauf nehmen. (Saarbrücker Zeitung: reise "Reisetage
dienen nicht der Erholung" S.3, 30.08.2003)

15 Prozent vom Preis zurück,
wenn das Hotel noch eine Baustelle ist
Die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht
herausgegebene Fachzeitschrift "Reiserecht aktuell"
berichtet in ihrer neusten Ausgabe, dass Hotelgäste
die ein Hotel gebucht haben, in dem noch gebaut wird,
eine Reisepreisminderung von 15 Prozent verlangen können.
Das gelte auch, wenn die Arbeiten nicht unmittelbarer
neben dem Hotelzimmer durchgeführt werden, dies
entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (AZ.: 16 U
9/01).
Eine weitere "erheblichen Beeinträchtigung"
für den Hotelgast ist beispielsweise eine nicht
zuverlässig funktionierende Wasserversorgung, in
solch einem Fall sind auch 15 Prozent Preisnachlass
gerechtfertigt.
25 Prozent Preisminderung kann ein Urlauber verlangen,
wenn die in den Katalogen oder Prospekten zugesagten
Freizeiteinrichtungen nicht vorhanden sind. ( WZ:
reise-magazin" vom 11.05.02, S.13: "Hotel
war noch eine Baustelle", 14.05.2002)

Ein "strandnahes"
Hotel darf höchstens 300 m vom Strand liegen
Nach einem Urteil des Amtsgericht Bad Homburg (Az.:
2 C 1902/01-15), darf ein Reiseveranstalter ein Hotel
das 300 m vom Strand liegt und zudem nur durch überqueren
einer Straße zu erreichen ist, nicht als Hotel
mit "Strandlage" bezeichnen.
Urlauber, die solch ein Hotel gebucht haben, können
vor Ort darauf bestehen auf Kosten des Reiseveranstalters
in ein anderes, mindestens gleichwertiges und strandnahes
Hotels umzuziehen. ( www.spiegel-online.de:
"300 Meter Entfernung sind keine "Strandlage"",
22.03.2002)

Mindestgröße
eines Doppelzimmers
-
Ein Doppelzimmer, das nicht über
eine Mindestgröße von 12 qm (ohne Badezimmer)
verfügt, ist bei einer Belegung mit zwei Personen
als mangelhaft anzusehen.
-
Ein Reisemangel liegt auch dann
vor, wenn ein Bett für zwei Personen nur 1,20
m breit ist.
-
Der Umzug innerhalb eines Hotels
ist als Urlaubstag in der Regel als zur Hälfte
verloren anzusehen. Liegen die oben beschriebenen
Mängel vor, so ist eine Minderung des Reisepreises
möglich. (AZ: AG Bad Homburg, Urt. v. 16.9.1994;
2 C 4549/93 - 21/4) (Quelle: ARD-Ratgeber-Recht)

Reisemangel
bei schnarchenden Mitreisenden
Kommt ein Reisender, der Einzelzimmer gebucht hat, in
ein Doppel- bzw. Dreibettzimmer und wird dort durch lautes
Schnarchen der Mitreisenden gestört, so stellt dies
ein Reisemangel dar, der den Reisenden zu einer Minderung
des Reisepreises berechtigt.
(AZ:AG Königstein i.T., Urt. v. 10.11.1995; 22 C
139/95;)

Fehlende Kinderbetreuung
Fehlt entgegen den Angaben in einem Reiseprospekt
zu dem gebuchten Hotel ein Miniclub für Kinder, so
kann nach einem Urteil des Amtsgericht Hamburg ( AG Hamburg,
Urteil vom 03.08. 1999, RRa 2000, 143) der Reisepreis
um 10 Prozent gemindert werden.
Denn für Reisende mit Kindern ist deren Betreuung
im Hotel von erheblichen Wert, wodurch die Erwachsenen
in ihrer Freizeitgestaltung im entsprechendem Umfang beweglicher
sind. Dieser Qualitäts-Spielraum ist mit 10 Prozent
des Reisepreises zu bewerten . ( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal vom 22.07.00)

Reisepreisminderung wenn die
gebuchte Kinderbetreuung vor Ort ausfällt
Wird bei den Angaben zu den Hotelleistungen, eine
Kinderbetreuung für die gebuchte Reisezeit angeboten,
vor Ort ist der Kinderclub allerdings zu den zugesicherten
Zeiten oder sogar ganz geschlossen, dann steht dem Pauschaltouristen
eine Reisepreisminderung zu. Die Höhe der Entschädigung
ist davon abhängig in welchem Umfang die Kinderbetreuung
ausgefallen ist und in welchem Maße dadurch der
Urlaub für die Eltern beeinträchtigt wurde;
in Abhängig davon kann der Reisepreis um 10 - 20
Prozent gemindert werden. (ADACmotorwelt, Leserfragen:
"Gebuchter Kinderclub zu: Gibt es Geld zurück?",
S. 86, Juni / 2007)

Berechtigen alkoholisierte
und pöbelnde Hotelgäste bei einer "All
inklusive Reise" zur Preisminderung?
Ein Reisender, der ein "All inklusive Urlaub"
gebucht hatte, wurde nach eigenen Angaben wiederholt von
betrunkenen und pöbelnden Hotelgästen gestört,
weswegen der Urlauber Entschädigung bei dem Reiseveranstalter
wegen Reisemangel einklagen wollte.
Das Landgericht Kleve (Urteil vom 23.11.2000, AZ 6 S 369/00)
wies diese Klage ab. So habe ein Pauschalreisender "gewisse
Unzulänglichkeiten und unannehmlichkeiten" entschädigungslos
hinzunehmen. Im speziellen Fall wurde das Urteil auch
mit folgenden richterlichen Zitat begründet. "Es
liegt auf der Hand, dass bei "All inclusive-Reisen
der Alkoholkonsum der Gäste wesentlich höher
liegt als bei Reisen, bei denen der Reisegast jedes alkoholische
Getränk zu zahlen hat".
( WZ, reise-magazin, S.14, vom 07.04.01)

Ein Hotel mit überwiegend
pflegebedürftige Gästen ist kein minderungsrelevanter
Reisemangel
Ein junges Urlaubspaar buchte im spanischen Torremolinos
ein Badeurlaub im Dreisterne-Hotel. Zu diesem Zeitpunkt
befanden sich in diesem Hotel 20 überwiegend pflegebedürftige
Senioren, denen allmorgentlich von weißbekittelten
Pflegern betreut wurde, wie beispielsweise Blutdruckmessen,
Stützstrümpfe anlegen bzw. eine alte Dame wurde
an ein Atemgerät angeschlossen.
Weil sich dieses Urlaubspaar in dem Hotel vorkam wie im
Altersheim verlangten sie vom Reiseveranstalter wegen
Geld zurück.
Die Pflege älterer Urlauber in einem touristischen
Hotelbetrieb begründen, nach einem Urteil des Amtsgerichts
Bad Homburg (Az: 2 C 4362/99 24), keinen minderungsrelevanten
Reisemangel. Vielmehr müsse es dem Veranstalter unbenommen
bleiben, junge und alte, gesunde und kranke Reisende verschiedener
Religionen und Nationalitäten gemeinsam unterzubringen.
Jede andere Beurteilung, so die Juristen, würde zur
Diskriminierung einzelner Bevölkerungsgruppen führen.
( Saarbrücker-Zeitung,
reise, S.29; 14.04.01)

Darf der Zwergpudel in den Speisesaal
eines Hotels
Ein Hotelurlauber hat für seinen Zwergpudel einen
Aufschlag von 12 DM pro Tag zahlen müssen und war
deswegen der Meinung, daß er seinen Hund in den
Speisesaal des Hotels mitbringen und diesen dort auch
mitverpflegen darf. Weil dem Hotelgast verboten wurde,
seinen Hund in den Speisesaal mitzunehmen, verlangte dieser
nun vom Reiseveranstalter Geld wegen eines Reisemangels
zurück, schließlich habe er doch 12 DM pro
Tag für seinen Hund zusätzlich bezahlt.
Die Richter des LG Frankfurt / Main (Az.: 2/25 S 59/99)
sahen in dem Hund-Aufschlage nicht eine Gebühr, die
eine Verpflegung des Hundes beinhaltet, der Hunde-Aufschlag
kann als Ausgleich für die erhöhte Dienstleistung
des Hotels verlangt werden. Desweiteren meinten die Juristen,
ein Hotelbetreiber könne, aus hygienischen Gründen
und aus Rücksicht bezüglich der anderen Hotelgäste,
über ein Hundeverbot im Speisesaal verfügen.
( Saarbrücker-Zeitung,
reise, S.27; 29.04.01)

Diebstahl aus Hotelsafe
Der Diebestahl von Wertgegenständen aus einem Hotelsafe
kann nicht dem Reiseveranstalter angelastet und als Reisemangel
angesehen werden. Der Reiseveranstalter haftet nicht wie
ein Beherbergungswirt für eingebrachte Sachen nach
§ 701 BGB. Auch verborgenen Sicherheitsmängeln beim
Hotelier muß er nicht nachspüren. Er würde
der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht erst dann
nicht genügen, wenn er Sicherheitsrisiken, die sich
bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren, nicht fest-
und abstellen würde. (OLG München, Urteil vom
26.04.1999, RRa 1999, 174) (Quelle: Rechtsanwalt Paul
Degot,t ,
http://www.finanztip.de/recht/reiserecht/wam4.htm)

Urlaub in einem idyllischen
Hotel mit Blick auf eine Tankstelle
Wer entgegen der Versprechungen des Reiseveranstalter
in einem trostlosen Hotel mit Blick auf eine Tankstelle
untergebracht wird, kann den Reisevertrag noch am Urlaubsort
kündigen. Diese Kündigung bleibt auch dann wirksam,
wenn der Urlauber trotzdem in dem Hotel bleibt, da sich
der Veranstalter weigert, ihn nach Hause zu transportieren.
Auf dieses Urteil des Landgericht Düsseldorf (AZ.:
22 S 516/98) macht die Deutsche Gesellschaft für
Reiserecht aufmerksam. In dem verhandelten Fall ging es
um eine Ägypten-Reise mit angeblicher Unterbringung
in einem idyllisch gelegen Hotel. Das dann tatsächlich
vorgefundene Haus mit Blick auf eine Tankstelle, wurde
von dem Gericht als "erhebliche Abweichung"
vom Reisevertrag gewertet, die eine Kündigung rechtfertige.
Da der Urlauber aber trotzdem blieb und auch Besichtigungen
unternahm, bezifferte das Gericht die Reisepreisminderung
nur auf 40 Prozent. (WZ-Reise Magazin, gms, S.14; 20.05.00).

Schlafzimmer ohne Fenster
Fehlt dem Schlafzimmer einer für drei Wochen gemieteten
Wohnung ein Fenster, ohne daß der Vermieter darauf
hingewiesen hat, besteht ein fristloser Kündigungsgrund
für den Mieter. (AZ: AG Flensburg, Urt. v. 30.1.1996;
62 C 657/95) (Quelle: ARD-Ratgeber-Recht)
Irreführende Hotelsterne
Eine Hotelwerbung mit vier Sternen wird von vielen Verbrauchern
so verstanden, daß sie auf einer „offiziellen Klassifizierung“
beruht, mit der das Hotel in eine bestimmte Komfort-Kategorie
eingeordnet wurde. Ist dies nicht der Fall, ist die Werbung
nach § 3 UWG irreführend und unzulässig (SchlHOLG,
Urteil vom 18.5.1999, OLG Report 1999, 267). Praxishinweis:
Nach §1 Absatz 1 lit. c) der Informationsverordnung muß
der Reiseveranstalter in der Katalogbeschreibung auch
Kategorie oder Komfort der ausgeschriebenen Hotels angeben.
Hierbei ist in erster Linie die touristische Einstufung
durch die zuständige Stelle des jeweiligen Urlaubslandes
maßgeblich. Fehlt eine solche, kann der Veranstalter
eine eigene Klassifizierung einführen. Er muß
deren Wertigkeit aber erklären und definieren.(Quelle:
P.Degott und IWW-Institut)

Ferienwohnung im Lawinengebiet:
Ein Urlauber hat lange vor Ferienbeginn eine Ferienwohnung
in einem Schnee-Gebiet gemietet. Bei Ferienbeginn herrscht
in dieser Region jedoch plötzlich vorübergehend
extreme Lawinengefahr mit der höchsten Lawinenwarnstufe
vor. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Zufahrtsstraßen
jederzeit gesperrt werden können. Der Urlauber möchte
seine Reise deshalb nicht antreten. Die extreme Wetterlage
ist ein wichtiger Grund, um den Vertrag kündigen
zu können. (AG Herne-Wanne, Urteil vom 08.07.1999;
RRa 2000, 38).

Doppelzimmer statt Appartement,
und im falschen Ort
Wenn ein Pauschalurlauber statt des gebuchten Zwei-Zimmer-Appartements
nur ein Doppelzimmer erhält, das zudem noch zehn
Kilometer vom ursprünglichen Ferienort entfernt ist,
rechtfertigt dies eine Preisminderung von 95 Prozent.
(AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2432/96-19 03/9).
Hotelzimmer: Fotos im Katalog
müssen stimmen
Auch Fotos sagen etwas über die geplante Reise
aus, wenn im Text NICHT ausdrücklich darauf verwiesen
wird, dass es auch anders aussehen kann. Die Beschränkung
im Katalog auf die Abbildung des schönsten Hotelzimmers
reicht nicht aus, wenn es in dem Hotel Zimmer mit anderer
Ausstattung gibt. Sonst verletzt der Reiseveranstalter
seine Informationspflicht gegenüber seinem Kunden.
Ein Kläger erhielt einen Minderungsanspruch in Höhe
von 15 Prozent des Reisepreises, weil sein Zimmer nicht
der Abbildung im Katalog entsprochen hatte. Es war halb
so groß, hatte keine Holzdecke, nur ein Fenster,
die abgebildete Möbel wie Couch oder drei Tischleuchten
waren nicht vorhanden. Die Einrichtung bestand außerdem
nur aus Plastik. (AG Düsseldorf, Az: 29 C 16301/97).

Auf eigene Gefahr in die Badewanne
Urlauber, die im Hotel in einer Badewanne ausrutschen,
haben keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Die
Veranstalter müssten zwar für den Sicherheitsstandard
eines Hotels sorgen, aber nicht für die Ausstattung
der Badewannen mit Rutschmatten und Haltegriffen. Anders
als im Krankenhaus oder Altersheim gehe die "Gefährdungslage"
beim Baden und Duschen nicht über das allgemeine Lebensrisiko
hinaus, so urteilte das Amtsgericht Bad Homburg (AZ: 2C
594/99). ( WZ: reise-magazin,
S.12, 24.06.00)

Kurzfristige Bereitstellung einer
Ersatz-Unterkunft
Wird ein Reisender in einer 80 Kilometer vom vereinbarten
Urlaubsort gelegenen Ersatz-Unterkunft untergebracht, so
stellt dies nach einem Urteil des Landesgericht Frankfurt
( LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2000, RR 2000,
90) einen Reisemangel dar, der zur Kündigung berechtigt.
Fliegt der Reisende sofort wieder zurück, erhält
er den Reisepreis wieder, sowie Schadensersatz wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit. Und zwar auch dann, wenn er seinen
Urlaub nun zu Hause verbringt. ( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal vom 22.07.00)

Taschenkontrollen nach
Verlassen des Speisesaals, in einem Hotel der Mittelklasse,
berechtigen einen Schadenersatzanspruch
Eine Türkei-Urlauberin bekam von dem Amtsgericht
Kleve (AZ.: 3 C 346/00) Schadensersatz zugesprochen, weil
diese in einem Hotel der gehobenen Mittelklasse regelmäßig
eine Taschenkontrolle über sich ergehen lassen musste.
Das Reiseunternehmen begründete diese Maßnahme
mit der Unterbindung der Mitnahme von Getränke und
Speisen auf die Hotelzimmer. Das Amtsgericht Kleve kam zu
dem Entschluß, daß diese Maßnahme in einem
Hotel der gehobenen Mittelklasse unangemessen sei und somit
einen Reisemangel begründet. (rp-online,
reise-Kurznachrichten, vom 24.08.01)

Hotel überbucht und
keine gleichwertige Ersatz-Unterkunft
Ein deutsches Ehepaar hat für Malta eine einwöchige
Pauschalreise gebucht, auf Malta angekommen mussten sie
leider feststellen, daß das Hotel bereits ausgebucht
war. Die Reiseleitung boten dem Ehepaar für eine Nacht
eine Ersatz-Unterkunft in einem Hotel geringerer Kategorie
an, mit der Bemerkung man wolle am nächsten Tag eine
gleichwertige Unterkunft finden. Nach Informationen des
Ehepaares war zu dieser Zeit aber Malta ausgebucht und somit
die Versprechungen der Reiseleitung zu vage. Deswegen flogen
sie umgehend nach Hause und haben somit die Pauschalreise
gekündigt. Desweiteren verlangten sie den vollen Reisepreis
zurück und verlangten Schadensersatz für "nutzlos
aufgewandte Urlaubszeit".
Das Amtsgericht München I gab dem Ehepaar auch in der
Berufung recht. So urteilten die Richter, daß Urlauber,
die mit einer begründeten Beschwerde an den Reisveranstalter
herantreten, diesem die Möglichkeit geben müssen
den Reisemangel zu beseitigen. In diesem Fall sei aber das
angebotene Ersatz-Hotel nicht gleichwertig gewesen und mit
dem Hintergrund einer ausgebuchten Insel und einem nur einwöchigen
Aufenthalt dort, mussten die Urlauber dem Reiseveranstalter
keine weitere Frist setzen.
Das Ehepaar bekam nach diesem Urteil den Reisepreis zurück,
ihre Ausgaben (Taxis und Flugkosten) musste der Reiseveranstalter
ersetzen und zudem eine Entschädigung für nutzlos
aufgewandte Urlaubszeit an die Urlauber bezahlen.(AG München,
Az. 123 C 2325/00 und LG München I, Az. 15 S 12104/00)
(Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal: "Hotel überbucht", S.3 vom
10.11.01)

Ein Hotel
an einer stark befahrenen Autobahn kann ein erheblicher
Reisemangel sein
Das Landgericht Düsseldorf (Az. 22 S 261/99)
kam in einem Urteil zu dem Entschluss, daß ein
Schlafzimmer einer Ferienunterkunft, welches in einer
Entfernung von 150 m von einer stark befahrenen Autobahn
liegt, einen erheblichen Reisemangel darstellt und somit
zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. Dabei
spielt es auch keine Rolle, wenn der Reiseveranstalter
in seinem Reisekatalog vor möglicher Lärmbelästigung
warnt. ( wz,
reise-magazin, "Recht auf Reisen: Autobahn in 150
Metern Nähe ist Kündigungsgrund", S.10
vom 19.01.02)

Ferienhaus
mit Mängel
Ein Ferienhaus mit erheblichen Mängel, in diesem
Fall war das Ferienhaus anstatt der zugesicherten 85
qm nur 49 qm groß, statt 300 m waren es 1,5 km
zum Strand und zudem war die Ferienwohnung nicht gereinigt,
berechtigen, falls dem Anbieter vor Ort die Möglichkeit
gegeben wurde eine Ersatz-Unterkunft zu stellen, dieser
dazu aber nicht bereit bzw. fähig war, zur Annulierung
des Reisevertrages. Der Anbieter dieser Ferienwohnung
musste also, nach einem Urteil des Landgerichts Bad
Homburg, die gezahlte Miete in vollen Umfang zurückerstatten,
außerdem wurde der Vermieter zum Zahlen von Schadensersatz
wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verurteilt ( saarbrücker-zeitung,
reise-journal, "Ferienhaus mit Mängel",
S.12 vom 19.11.01)
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