Gerichtsurteile: allgemein zu Reisemängel

Große Hitze ist kein Grund eine Reise kostenlos zu stonieren
Aufgrund der extremen Hitzewelle in Südost-Europa wollen immer mehr Urlauber, die eine Reise in die betroffene Urlaubsregion gebucht haben, ihre Reise stornieren. Leider wird allerdings eine Hitzewelle mit extrem hohen Temperaturen, im Gegensatz zu anderen unvorhersehbaren Naturereignissen wie beispielsweise Hurrikane, Tsunamie oder große Waldbrände, von den deutschen Gerichten, nicht als höhere Gewalt angesehen. Aus diesem Grund ist eine kostenlose Stornierung, wegen einer Hitzewelle in der gebuchten Urlaubsregion, nicht möglich. (Westdeutsche Zeitung, "Hitze: Kein Grund für Stornierung", S.23, 27.06.2007)

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Wenn die Reiseleitung nicht Deutsch spricht
Vor einer Busrundreise durch den Süden der USA wurde vom Reiseveranstalter versprochen, dass die Busreise von einer deutschsprechenden Reiseleitung begleitet wird. Während der Rundreise stellte sich aber leider heraus, das der Reiseleiter nur sehr schlecht deutsch sprach und zudem der Bus verschmutzt gewesen war. Auf Klagen der Reiseteilnehmer zahlte der Reiseveranstalter freiwillig 20 Prozent des Reisepreises an die Urlauber zuürck. Dies reichte den Teilnehmer der Busrundreise nicht und deswegen wollten sie vor dem Amtsgericht Hamburg mehr erstreiten (AG Hamburg, Az. 511 C 8509/01).
Die Klage wurde allerdings mit folgender Begründung abgewiesen:
Bei einer Busrundreise sei der Reiseleiter überwiegend für die Organisation der Reise verantwortlich und es könne nicht verlangt werden, dass der Reiseleiter über "wissenschaftliche Qualifikationen und besonderes Fachwissen über das Reiseziel" verfügen muss. Weil die Reise als Busrundreise und nicht als Studien- oder Bildungsreise angeboten wurde, lehnten die Richter weitere Forderungen ab.
( Saarbrücker-Zeitung, reise-journal, "Reiserecht: Ärger mit der Reiseleitung"; S.4; 25.05.02)

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Reisepreisminderung bei mehreren Mängel
Ein Ehepaar hat für 5600 Euro eine Kombireise mit einer Woche Kreuzfahrt und eine Woche Cluburlaub der gehobenen Kategorie gebucht, wegen verschiedener Mängel der Reiseleistungen verlangten die Urlauber vom Reiseveranstalter Geld zurück.
Das Amtsgericht München (AZ.: 274 C 23427/00) urteilte über die Einzelposten der Reklamation folgendermaßen:

  • Das an vier Tagen, bei ruhiger See nicht gefüllte Schwimmbecken auf dem Kreuzfahrtschiff, berechtigt zu einer anteiligen Reisepreisminderung von fünf Prozent für die betroffenen Tagen.
  • Die nicht funktionierende Klimanlage und lauwarmes Clubessen an sieben Tagen, brachte eine Reisepreisminderung von fünf Prozent
  • Eine anteilige Preisminderung von ebenfalls fünf Prozent erbrachte der Zustand, weil in zwei Restaurants der gehobenen Klasse in der Clubanlage der Tisch für 20 Uhr schon um 17 Uhr reserviert werden mussten.
  • Weil der Rückflug anstatt zwölf ganze 33 Stunden dauerte gab es auch dafür Geld zurück
Die Summe des Betrages, der vom Reiseveranstalter zurück bezahlt werden musste, beliefen sich in diesem Fall auf 765 Euro. (Saarbrücker Zeitung, reise vom 11.05.02, S.3, "Reisrecht: Die Summe der Mängel", 15.05.02)

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Höhe des Schadenersatzes
Die Höhe des zurückerstatteten Reisepreises wird von den Gerichten i.d.R in Prozent vom Ursprungsreisepreises errechnet, wobei nur die Dauer des Schadens geltend gemacht werden kann.
Einen Anhaltspunkt für die Bewertung des Schadens bietet die Frankfurtet Tabelle, diese hat allerdings für einen Richter keinen bindenden Charakter.
Führt ein Reisemangel nicht nur zur Beeinträchtigung, sondern führt sogar zum Schaden (z.B. Lebensmittelvergiftung, Verlust des Reisegepächs etc.), so können auch diese Schäden geltend gemacht werden, unabhängig vom Ursprungspreis der gebuchten Reise.

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Duldung kleiner Unannehmlichkeiten
Der Reisende hat im Zeitalter des Massentourismus kleinere Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Als solche wurde vom Landgericht Köln beispielsweise Lärm durch Discotheken, Beeinträchtigungen durch Insektenstiche, unvorhergesehenen Zwischenlandungen - wenn der Veranstalter nicht gerade einen Non-Stop-Flug zugesagt hat - sowie Verspätungen beim Transfer vom Hotel zum Flughafen, eingestuft. (LG Köln, Urt. v. 16.7.1996; 3 O 71/96)

Reisemängel: Der Mainzer Minderungsspiegel
Zu laut, zu schmutzig Geld zurück? Ein neuer Minderungskatalog soll den Erfolg von Reisestreitigkeiten vor Gericht einschätzbar machen.

Bei sechs Kakerlaken im Hotel gibt es manchmal Geld zurück, manchmal nicht: Wenn deutsche Amtsgerichte über Klagen gegen Reiseveranstalter entscheiden, gehen die Ansichten über Zumutbares auseinander.
Das sei nicht weiter verwunderlich, denn bei Reisestreitigkeiten könne es keine einheitliche Rechtssprechung geben, sagt der Reiserechtler Paul Kaller.

Besonders kurios ist ein von Kaller zitiertes Urteil des Landgericht Frankfurt: Danach mussten 40 Prozent des Reisepreises einer Kreuzfahrt wegen der überwiegenden Belegung des Schiffes mit Jodlern zurückgezahlt werden. Ob nach einem Pauschalurlaub wegen Lärms, Ungeziefers oder schlechter Verpflegung Aussicht auf eine erfolgreiche Klage besteht, will Kaller mit einem neuen "Mainzer Minderungsspiegel" zeigen.

In dem Minderungsspiegel hat Kaller alle erdenklichen Mängel stichwortartig aufgelistet und die dazu festgelegten Minderungssätze angegeben. So lasse sich von vornherein abschätzen, wie das Gericht entscheiden dürfte. Doch fällt die Prognose schwer. Das Amtsgericht Bonn etwa wies eine Klage wegen fünf bis sechs Kakerlaken in einem Bunkalow auf Gran Canaria zurück, das Landgericht Frankfurt befand aber, dass der Reiseveranstalter bei sechs bis zehn Kakerlaken auf Bali fünf Prozent des Reisepreises zurückzahlen müsse.

48 Prozent der Hotelkosten erhielt ein Paar nach einem Urteil des gleichen Gerichts zurück, weil in diesem Zimmer anstatt eines Doppelbettes zwei Einzelbetten standen. Das Mönchengladbacher Amtsgericht entschied sich in einem ähnlichen Fall gegen eine Preisminderung, da mann die Betten zusammenstellen könne und deshalb keine Auswirkungen auf das Sexualleben gebe. (Thomas Struck, WZ; S.8, 03.04.2000)

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Reiseversicherung:
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung bietet dann keinen umfassenden Versicherungsschutz, wenn die Reise nicht abgesagt, sondern nach Antritt abgebrochen wird. Die Reiserücktrittskosten-Versicherung muss den Teil des Reisepreises nicht ersetzen, für den keine Leistung mehr in Anspruch genommen werden konnte. Es werden vielmehr nur zusätzliche Rückreisekosten erstattet, die durch eine gesonderte Rückreise außerhalb des ursprünglichen geplanten und bezahlten Reiseverlaufs anfallen. (AG ; München, Urteil vom 28.01.1999, NVersZ 1999, 427). Diese Versicherung sichert nur das Risiko des Reisenden ab, Stornogebühren zahlen zu müssen. (§1 Nr.1 ABRV); (Quelle: Paul Degott, Hannover. Saarbrücker Zeitung: Reise-Journal, S.25; 13.05.2000)

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Bei Pleite umfassender Schutz des Reisenden
Der Reiseveranstalter ist pleite (Konkurs, Insolvenz). Das Reisebüro (hat als "Inkassobevollmächtigter" den Preis vom Reisenden kassiert, aber nicht an den Reiseveranstalter überwiesen. Trotzdem hat der Reisende gegen den Versicherer des Pleite-Veranstalters Anspruch auf Erstattung des Reisepreises (nach § 651 k BGB). Allerdings muss der Reisende dem Versicherer seinen eventuellen Anspruch gegen das Reisebüro abtreten (sonst könnte er ja doppelt kassieren). Übrigens kann der Reisende nicht die Rückzahlung der im Preis enthaltenen Versicherungsprämie fordern. (LG Aachen, Urteil vom 20.11.1998 - 9 O 259/98)

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Reisebüro muß nicht auf Visumspflicht hinweisen
Reisebüros sind "grundsätzlich nicht verpflichtet, auf Einreisebestimmungen ungefragt hinzuweisen". Dies gilt zumindest dann, wenn das Reisebüro nur als Reisevermittler, nicht aber als Reiseveranstalter, etwa einer Pauschalreise tätig werde, so das Amtsgericht Berlin-Mitte.
Zwei Kunden hatten ihre Australien-Flüge im Reisebüro gebucht. Erst am Abflugtag stellten sie fest, daß für eine Einreise nach Australien Visa erforderlich seien. Sie besorgten die Visa, buchten neue Flüge für den nächsten Tag - und verklagten das Reisebüro auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Das Gericht sprach das Reisebüro jedoch von jeder Haftung frei. Werde ein Reisebüro nur vermittelnd tätig, etwa indem es Flüge buche, so bestehe grundsätzlich keine Aufklärungspflicht des Reisebüros gegenüber seinen Kunden bezüglich der Einreisebestimmungen. (AZ:AG Berlin-Mitte; 14 C 690/95) (Quelle: ARD-Ratgeber-Recht)

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Extra Ausflüge bei gebuchten Pauschalreisen
Auf vielen Pauschalreisen kann ein Urlauber zusätzliche Ausflüge wie zum Beispiel Insel- oder Städte-Rundfahrten nach Lust und Laune zusätzlich buchen. Bucht er diese Ausflüge allerdings nicht gleich mit sondern erst vor Ort und erhält dafür einen eigenen Gutschein des örtlichen Veranstalters, der deutlich auf die Vermittler-Stellung des Reiseveranstalters hingewiesen hat (Kleingedrucktes lesen!), ist der Reise-Verantstalter für eventuelle Schäden nicht verantwortlich zu machen. Es handelt sich in diesem Fall um eine Fremdleistung, die vermittelt wurde. Und dafür ist ausschließlich das Ausflugsunternehmen vor Ort verantwortlich. (AG Bad Homburg vdH, Urteil vom 21.05.1999, RRA 2000,21).

Keine Reisepreiszahlung ohne Sicherungsschein
Seit Januar 1997 dürfen Reiseveranstalter bei Pauschalreisen nur noch dann eine Anzahlung auf den Reisepreis verlangen, wenn dem Kunden im Gegenzug ein Sicherungsschein, der ihn gegen Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters absichert, ausgehändigt wird. Diese theoretische Absicherung der Reisekunden hat allerdings in der Praxis erhebliche Lücken.

Noch immer existieren Anbieter von Pauschalreisen, die entgegen der gesetzlichen Regelung nicht gegen eine Pleite abgesichert sind, weil sie entweder die Kosten scheuen oder aber mangels Bonität von Versicherungsunternehmen abgelehnt wurden. Zudem sind in der Vergangenheit auch gefälschte oder ungültig gewordene Sicherungsscheine aufgetreten. Reisekunden sind also auf Selbstschutz angewiesen und sollten unbedingt den Sicherungsschein daraufhin überprüfen, ob die Angaben mit denen der Reisebuchung übereinstimmen.

Selbstverständlich muß der Sicherungsschein die betreffende Versicherungsgesellschaft ausweisen. Bei Zweifeln, ob der Sicherungsschein für die gebuchte Reise gültig ist, sollte direkt bei der Versicherungsgesellschaft nachgefragt werden. Die Anzahlung sollte auch bei einer korrekten Absicherung des Veranstalters nicht mehr als zehn bis maximal fünfzehn Prozent des Reisepreises betragen. Der restliche Reisepreis sollte stets nur gegen Aushändigung der Originalunterlagen wie Flugtickets und Hotelgutscheine bezahlt werden.

Der Sicherungsschein schützt nämlich regelmäßig nur gegen Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters selbst, nicht jedoch gegen eine Pleite des Reisebüros. Hier ist der Kunde ungeschützt, wenn das Reisebüro die Zahlung noch nicht an den Veranstalter weitergeleitet hatte.
(Verbaucher-Zentrale, www.verbraucherzentrale.de)

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Änderung der Reihenfolge einer Rundreise
Ändert der Reiseveranstalter den vereinbarten Reiseverlauf dahingehend ab, daß bei einer kombinierten Rund- und Badereise abredewidrig zunächst der Badeurlaub und erst anschließend die Rundreise durchgeführt wird, so liegt darin nach einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf ein Reisemangel, der eine Reisepreisminderung von 30 % rechtfertigt. (Urteil des AG Düsseldorf vom 14.05.1997) (Quelle: Rechtsanwälte Benckelberg & Kollegen, http://www.finanztip.de/recht/reiserecht/ur27p98003.htm)

 

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Lästige Armbändchen
Wer sogenannte "All-incluse-Armbändchen" ablehnt kann sich auf ein neues Urteil des Landgerichts Frankfurt (AZ: 2/24 S341/98) stützen, das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Zeitschrift "Reiserecht aktuell".
Demnach stehen den Reiseveranstaltern auch andere Möglichkeiten zur Verfügung, den zur Inanspruchnahme der All-Incluse-Leistungen berechtigen Personenkreis abzugrenzen - etwa ein Karte mit Lichtbild.

Es gebe daher keinen Zwang des Reisenden zum Tragen der Plastikbändchen. Allein der Umstand, dass diese auch nicht zum Schlafen, Waschen und zum Sonnen abgenommen werden können, begründen einen Reisemangel.
Überdies seien die Träger damit auch außerhalb der Hotelanlage jederzeit als Tourist erkennbar.
In dem verhandelnden Fall wurde dem Kläger eine Minderung des Reisepreises von fünf Prozent zugesprochen. (WZ: reise-magazin, S.12, 24.06.00)

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Preisnachlass wenn der Koffer erst verspätet zur Verfügung steht
Wem bei einer Reise aus organisatorischen Gründen die Koffer verloren geht. Der hat nach einem Urteil des Amtsgericht Frankfurt/Main (Az: 32 C 3141/99-84) Anspruch auf Schadensersatz, der in dem verhandeltem Fall mit 25 Prozent der anteiligen Reisekosten für jeden Tag, an dem das Gepäck nicht zur Verfügung stand, festgelegt wurde. (focus-online, 22.07.00)

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Entschädigung wenn der Koffer verloren geht
Wurde für eine gebuchte Flug / Pauschalreise keine extra Reisegepäck-Versicherung abgeschlossen und der Koffer geht während des Fluges verloren so greifen juristisch gesehen internationale Rechtnormen. Demnach gelten Reiseveranstalter als Luftfrachtführer, was bedeutet, daß der Reiseveranstalter maximal z.Z (20.11.01) 53,50 DM pro Kilogramm Gepäck erstatten muß, falls der Koffer verloren geht. ( Saarbrücker-Zeitung, reise-journal, "Koffer verschwunden"; S.3; 20.10.01)

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Entschädigung eines Reisemangels: Reisegutschein oder Geld?
Die Entschädigung eines Reisemangels muss auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers vom Veranstalter in Geld ausgezahlt werden, d.h. der betroffene Urlauber muss kein Gutschein zur Abgeltung der Ansprüche akzeptieren.
In Einzelfällen kann es aber durchaus sein, dass der Kläger Vorteile hat, wenn er anstatt Geld das Abfindungsangebot in Form eines Gutscheines annimmt, weil hierbei manche Reiseveranstalter recht großzügig sind. (WZ, Dienstags-Magazin, S.8; 15.08.2000)

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Fehlende Kinderbetreuung
Fehlt entgegen den Angaben in einem Reiseprospekt im gebuchten Hotel ein Miniclub für Kinder, so kann nach einem Urteil des Amtsgericht Hamburg ( AG Hamburg, Urteil vom 03.08. 1999, RRa 2000, 143) der Reisepreis um 10 Prozent gemindert werden.
Denn für Reisende mit Kindern ist deren Betreuung im Hotel von erheblichen Wert, wodurch die Erwachsenen in ihrer Freizeitgestaltung im entsprechendem Umfang beweglicher sind. Dieser Qualitäts-Spielraum ist mit 10 Prozent des Reisepreises zu bewerten. ( Saarbrücker-Zeitung, reise-journal vom 22.07.00)

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Reisepreisminderung wenn die gebuchte Kinderbetreuung vor Ort ausfällt
Wird bei den Angaben zu den Hotelleistungen, eine Kinderbetreuung für die gebuchte Reisezeit angeboten, vor Ort ist der Kinderclub allerdings zu den zugesicherten Zeiten oder sogar ganz geschlossen, dann steht dem Pauschaltouristen eine Reisepreisminderung zu. Die Höhe der Entschädigung ist davon abhängig in welchem Umfang die Kinderbetreuung ausgefallen ist und in welchem Maße dadurch der Urlaub für die Eltern beeinträchtigt wurde; in Abhängig davon kann der Reisepreis um 10 - 20 Prozent gemindert werden. (ADACmotorwelt, Leserfragen: "Gebuchter Kinderclub zu: Gibt es Geld zurück?", S. 86, Juni / 2007)

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Reisepreisminderung bei Fluglärm
Unter bestimmten Umständen lässt sich auch dann eine Minderung des Reisepreises durchsetzen, wenn schon im Reisekatalog ausdrücklich auf möglichen Fluglärm hingewiesen wird. Das Amtsgericht Bad Homburg gab jetzt einer Urlauberin Recht, deren Hotel etwa zwei bis dreimal pro Stunde von einem Flugzeug überflogen wurde. Im Katalog hatte es geheißen, dass Fluglärm nur «ab und zu» zu erwarten sei. Das Gericht bezifferte die Minderungsquote auf zehn Prozent, wie die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt herausgegebene Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» unter Berufung auf das Urteil berichtet (Frankfurt/Main (gms)Az.: 2 C 861/99 (12)).

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Berechtigen alkoholisierte und pöbelnde Hotelgäste bei einer "All inklusive Reise" zur Preisminderung?
Ein Reisender, der ein "All inklusive Urlaub" gebucht hatte, wurde nach eigenen Angaben wiederholt von betrunkenen und pöbelnden Hotelgästen gestört, weswegen der Urlauber Entschädigung bei dem Reiseveranstalter wegen Reisemangel einklagen wollte.
Das Landgericht Kleve (Urteil vom 23.11.2000, AZ 6 S 369/00) wies diese Klage ab. So habe ein Pauschalreisender "gewisse Unzulänglichkeiten und unannehmlichkeiten" entschädigungslos hinzunehmen. Im speziellen Fall wurde das Urteil auch mit folgenden richterlichen Zitat begründet. "Es liegt auf der Hand, dass bei "All inclusive-Reisen der Alkoholkonsum der Gäste wesentlich höher liegt als bei Reisen, bei denen der Reisegast jedes alkoholische Getränk zu zahlen hat".
( WZ, reise-magazin, S.14, vom 07.04.01)

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Ein Hotel mit überwiegend pflegebedürftige Gästen ist kein minderungsrelevanter Reisemangel
Ein junges Urlaubspaar buchte im spanischen Torremolinos ein Badeurlaub im Dreisterne-Hotel. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in diesem Hotel 20 überwiegend pflegebedürftige Senioren, denen allmorgentlich von weißbekittelten Pflegern betreut wurde, wie beispielsweise Blutdruckmessen, Stützstrümpfe anlegen bzw. eine alte Dame wurde an ein Atemgerät angeschlossen.
Weil sich dieses Urlaubspaar in dem Hotel vorkam wie im Altersheim verlangten sie vom Reiseveranstalter wegen Geld zurück.
Die Pflege älterer Urlauber in einem touristischen Hotelbetrieb begründen, nach einem Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg (Az: 2 C 4362/99 24), keinen minderungsrelevanten Reisemangel. Vielmehr müsse es dem Veranstalter unbenommen bleiben, junge und alte, gesunde und kranke Reisende verschiedener Religionen und Nationalitäten gemeinsam unterzubringen. Jede andere Beurteilung, so die Juristen, würde zur Diskriminierung einzelner Bevölkerungsgruppen führen. ( Saarbrücker-Zeitung, reise, S.29; 14.04.01)

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Darf der Zwergpudel in den Speisesaal eines Hotels
Ein Hotelurlauber hat für seinen Zwergpudel einen Aufschlag von 12 DM pro Tag zahlen müssen und war deswegen der Meinung, daß er seinen Hund in den Speisesaal des Hotels mitbringen und diesen dort auch mitverpflegen darf. Weil dem Hotelgast verboten wurde, seinen Hund in den Speisesaal mitzunehmen, verlangte dieser nun vom Reiseveranstalter Geld wegen eines Reisemangels zurück, schließlich habe er doch 12 DM pro Tag für seinen Hund zusätzlich bezahlt.
Die Richter des LG Frankfurt / Main (Az.: 2/25 S 59/99) sahen in dem Hund-Aufschlage nicht eine Gebühr, die eine Verpflegung des Hundes beinhaltet, der Hunde-Aufschlag kann als Ausgleich für die erhöhte Dienstleistung des Hotels verlangt werden. Desweiteren meinten die Juristen, ein Hotelbetreiber könne, aus hygienischen Gründen und aus Rücksicht bezüglich der anderen Hotelgäste, über ein Hundeverbot im Speisesaal verfügen. ( Saarbrücker-Zeitung, reise, S.27; 29.04.01)

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Statt Sandstrand nur Steine am Strand
Für über 7700 DM hat eine deutsche Familie ein 4 Sterne Hotel auf der mexikanischen Insel Cozumel gebucht. Im Reisekatalog hieß es zu dem Hotel, daß dieses direkt an einem "schönen Sandstrand" liegen würde. Vor Ort erwies sich der Strand allerdings als sehr steinig und felsig, von Sand war nur wenig zu sehen. Die verärgerten Urlauber verklagten den Reiseveranstalter daraufhin auf Schadensersatz. Die Richter sahen in der Beschreibung des Hotels im Reisekatalog eine klar Teuschung und sprachen den klagenden Urlaubern eine Reisepreisminderung von zehn Prozent zu. (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 354/01 [23]) ( Saarbrücker-Zeitung, reise, "Statt Sand nur Steine"; S.3; 17.11.01)

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Wie vielfältig muß die Verpflegung bei Halbpension in einem einfachen Hotel sein
Eine Urlauberin hat drei Wochen inklusive Halbpension in einem einfachen Ferienclub in Kalabrien gebucht. Von dem angebotenen Frühstücks- und Abendbüffet war sie jedoch sehr entäuscht und verlangte vor dem Amtsgericht München vom Reiseveranstalter 20 Prozent des Reisepreises zurück (Gz. 172 C 3946/01).
So sah die Urlauberin das Frühstücksbüfett (bestehend aus süßen Hörnchen, Zwieback, Marmelade und Dosenobst) und der sehr einfachen Abendtafel, als einen Reisemangel an.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil bei einer günstigen Pauschalreise unter einem Büfett, weder Reichhaltigkeit noch besondere Vielfalt erwartet werden kann. (ADAC-motorwelt, News "Die Streitfrage: Wie üppig muss das Büfett sein"; S.42; Heft 6, 2002, 06.06.02)

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Einbruchsdiebstahl ist kein Reisemangel sondern ein allgemeines Lebensrisiko
Ein Ehepaar hat auf Gran Canaria bei einem Reiseveranstalter einen Bungalow gemietet. Unglücklicherweise wurden die Urlauber Opfer eines Einbruchsdiebstahls, in diesem Fall wurden Kleidungsstücke geklaut und der Tresor wurde aus der Wandverankerung gerissen und ebenfalls gestohlen. Daraufhin trat das Ehepaar unverzüglich die Heimreise an und verklagten den Reiseveranstalter auf Entschädigung, wegen dieses aus ihrer Sicht vorliegenden Reisemangels.
Die Richter des Amtsgericht Duisburg-Hamborn wiesen allerdings die Klage mit der Begründung, daß in diesem Fall der Einbruchsdiebstahl zum allgemeinen Lebensrisiko der Urlauber gehöre, ab. Nur eine "außergewöhnliche hohe, durch besondere Tatsachen begründete konkrete Überfallgefahr begründet einen reisevertraglichen Mangel" und berechtigt zur Forderung von Schadensersatz. (AG Duisburg-Hamborn, Az. 8 C 262/00) ( Saarbrücker-Zeitung, reise-journal, "Allgemeines Lebensrisiko"; S.3; 13.10.01)

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letzte Aktualisierung: 28.06.2007
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