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Einfuhrbestimmungen
der EU
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Seit dem Aufbau eines europäischen Binnenmarkte
gelten i.A einheitliche Einfuhrbestimmungen für Waren aus einem
nicht EU-Mitgliedsländer in ein Land der Europäischen
Union. Sonderregelungen und Ausnahmen finden Sie unter " Warenverkehr
innerhalb der EU".
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1. Zollfreie Warenmengen* (Freimengen, die zollfrei in EU importiert
werden dürfen. Mengenangaben gelten für Erwachsene ab
17 Jahren)
| Tabak: |
200
Zigaretten oder 100 Zigarillos (Gew. 3g / Zigarillo) oder
50 Zigarren oder 250 g Drehtaback |
| Alkohol: |
1
Liter Schnapps (Alkohol > 22 % vol.) oder 2 Liter Schaum-
bzw. Likörwein (Alkohol < 22 % vol.)
zusätzlich
zu einem Liter Hochprozentigen dürfen seit dem 01.12.2008,
noch 4 Liter nicht schäumender Wein und 16 Liter Bier,
zollfrei in die EU eingeführt werden dürfen, sofern
natürlich der Warenwert, z.B. von 3 Flaschen eines teueren
Weines, nicht über 430 Euro liegt. |
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2.
Zollsätze für Warenwerte im Reiseverkehr
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1.)
430 EUR
See- oder Luftweg
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Bei
der Einreise über den See- oder Luftweg in die Europäische
Union dürfen Waren, ausschließlich zum persönlichen
Gebrauch, im Wert bis 430 Euro zollfrei in die EU eingeführt
werden.
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2.)
300 EUR
Landweg |
Erfolgt
die Einreise in die EU über den Landweg, z.B. mit dem
Auto oder Bahn, ist ein Warenwert ab 300 Euro steuerpflichtig.
(beispielsweise bei der Einreise aus der Schweiz) |
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430-700
EUR
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Hier
gilt für den Reise- und Postverkehr ein vereinfachter
Steuersatz für alle Waren von 13,5 Prozent.(Ausnahmen:
Kaffee, alkoholische Erzeugnisse, Tabakwaren, Kraftstoffe)
Nähere Infos über die Abgabesätze unter "FAQ"
der Web-Site des Bundesminesterium für Finanzen ->
klick
hier
Der
Standard-Zollsatz für einzuführende Waren, mit
einem Warenwert von 430 - 700 Euro, liegt bei 15 Prozent,
zu den Steuersätzen bestimmter Waren gibt es allerdings
viele Ausnahmeregelungen z.B. für Alkohol, Kraftstoffe,
Parfüm, Zigaretten etc.
- eine Übersicht dieser unterschiedlichen
Steuersätze finden Sie unter www.zoll.de
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700 EUR
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Werden
Waren im Wert über 700 Euro in die EU importiert muss
alles voll versteuert werden. Zu den in Deutschland üblichen
19 Prozent MwSt muss die importierte Ware zusätzlich
noch mit dem einem Warenzollsatz versteuert werden. Der
Warenzollsatz liegt zwischen 2% und 15 %. Der Warenzollsatz
liegt für Fahrräder beispielsweise bei 15 % und
für Kleidung bei 3 %.
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1000 EUR
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Ein-
und Ausfuhrsendungen, die die Wertgrenze von 1.000 EUR überschreiten,
müssen schriftlich angemeldet werden.
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(Quelle,
www.zoll-de.de,Bundesministerium der Finanzen, FAQ:
10.12.2008)
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3.
Benzin und Diesel
Aus
Nicht-EU-Ländern dürfen nur 10 Liter Kraftstoff
steuerfrei nach Deutschland eingeführt werden.
Bei Überschreitung dieser Obergrenze wird ein
festgelegter Steuersatz fällig. Dieser liegt
z.Z. bei EUR 4,24 / 5 Liter Benzin und EUR 2,81 /
5 Liter Diesel.
(ADACmotorwelt,
Heft 5 / 2003, S.52 "Auch beim Tanken gibt es
Grenzen", 02.05.03)
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4.
Einfuhr von Produkten welche die menschliche Gesundheit
schädigen können
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Links zur Web-Site von zoll.de
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| Arzneimittel
/ Medikamente |
-
weitere Infos klick
hier |
| Betäubungsmittel
/ Drogen |
-
weitere Infos klick
hier
- Regelung
über die Einfuhr von eventuellen Grundstoffe
zur Herstellung von Betäubungsmittel klick
hier
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| Lebensmittel |
-
weitere Infos klick
hier |
| Produktsicherheit
(CE-Kennzeichnung) |
-
Infos über die Einfuhr von Elektrogeräten,
Telekommunikationsgeräten etc. klick
hier |
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5.
Einfuhrbestimmungen für Antiquitäten und für
Tier- und Pflanzenarten
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Antiquitäten
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Alle
Gegenstände die nachweislich älter als 100
Jahre alt sind, gelten als Antiquität. In Deutschland
werden solche Waren mit der Umsatzsteuer von 16 Prozent
versteuert. Antike Waffen fallen zudem unter die Regelungen
des Waffengesetzes.
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Tier-
und Pflanzenarten:
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Die
Einfuhr von Pflanzen und Tieren richtet sich nach
dem Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES), wonach
für Pflanzen und Tiere ein CITES-Zertifikat nachgewiesen
werden muss. Durch die CITES werden die Tier- und
Pflanzenarten in 4 Gefährdungskategorien (A-D)
unterteilt.
In der Kategorie A sind alle vom Aussterben bedrohte
Tier- und Pflanzenarten eingeordnet. In dieser Kategorie
stehen übrigens auch einige Kakteenarten (die
man bedenkenlos z.B. in Mittelamerika kauft und ohne
zu wissen gegen das Artenschutzabkommen zu verstosen
in die EU einführt), außerdem sind alle
Störarten in dieser Liste enthalten, d.h. man
darf nicht mehr als 250 g Kaviar in die EU mitbringen.
Tier- und Pflanzenarten, die in den Kategorien B,
C und D eingestuft sind, dürfen nur unter strenger
behördlicher Kontrolle in ein Land der EU importiert
werden. (Quelle,
www.focus.de, traxx-reisen, 28.03.2001)
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Infos
im Internet
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*Die oben genannten Warenwerte
für Güter, die einfuhrabgabenfrei bzw. zu vereinfachten
Steuersätze in die EU eingeführt werden dürfen, gelten
ausdrücklich für den privaten Verbrauch und pro Gegenstand.
Wenn Sie beispielsweise in ihrem Urlaub ausserhalb der EU 4.300 Radiergummis
für je 10 Cent kaufen, wird es Ihnen der Zöllner nicht glauben,
dass diese für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Außerdem
können Sie den Warenwert z.B. für ein gemeinsam gekauftes,
800 Euro teueres Laptop nicht aufteilen, bei der Einreise ist es also
nicht möglich, dass der einfuhrabgabenfreie Warenwert von Einzelstücke
auf 2 Personen / Eheleute aufgeteilt wird.
(Quelle: www.zoll.de
-> Zoll online > Aktuelles > "Änderung der Bestimmungen
im Reiseverkehr zum 1. Dezember 2008", 14.11.2008) |
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