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aktuelle
Reisenachrichten aus der Reisebranche
20.01.09
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Keine
Reisepreisminderung wenn der öffentliche Badestrand
in einem schlechtem Zustand ist
Ein Türkeiurlauber verklagte den
Reiseveranstalter auf eine Reisepreisminderung, weil der
öffentliche Badestrand, in der Nähe des gebuchten
Hotels, sich in einem schlechten Zustand befand. In erster
Instanz bekam der Urlauber zwar Recht, der Reiseveranstalter
zog allerdings vor die nächste Instanz.
Nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt (AZ: 2-24
S 258/07) trage der Reiseveranstalter keine Verantwortung
für den Zustand eines öffentlichen Badestrandes,
die Klage des Türkeiurlaubers wurde also letztendlich
abgewiesen. In der Urteilsbegründung wurde auch darauf
hingewiesen, dass der Reiseveranstalter in seinem Reisekatalog
den Badestrand nicht besonders angepriesen hat und somit
keine Aussage über den Zustand des Strandes gemacht
hat.
Demzufolge könnte die Rechtslage anders aussehen,
wenn ein Reiseveranstalter in seinem Reisekatalog einen
nahe gelegenen Sandstrand als besonders schön und
sauber hervorhebt, sich dann aber vor Ort ein schmutziger,
steiniger Badestrand vorfindet. In solchen Fällen
kann ein Pauschaltourist durchaus eine Reisepreisminderung
verlangen.
(Quelle:Frankfurter
Rundschau-online -> In- und Ausland -> Reise
-> Aktuell: "Urteil - Reiseveranstalter ohne
Verantwortung für Strandt", 16.01.2009)
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