|
|
hochwertige Möbel ausgesuchter Hersteller
|
moderne
und bequeme Barhocker Barhocker,
Stehtische und Bistrotische |
hochwertige
Stühle:
Esstischstühle, Freischwinger,
Konferenz- u. Veranstaltungsstühle |
bequeme
Schreibtischstühle:
Drehstühle, Chefsessel
und Schreibtischstühle für Kinder |
exklusive
TV-Möbel:
TV-Racks, Standfüße
für Flachbildschirme, TV-Wand- u. Deckenhalterungen |
moderne
Garderobenmöbel:
Wandgarderoben,
Garderobenständer, Schuhschränke u. Beistelltische |
|
gewerbliche Möbel
|
robuste
und moderne Büromöbel |
Regalsysteme:
beliebig erweiterbare
Büro- und Lagerregale |
Prospektständer,
Katalogregale und Prospekthalterungen zur Wandmontage |
hochwertige
Vitrinen: Säulenvitrinen,
Tischvitrinen etc. für Ladenlokale, Messen und
öffentliche Einrichtungen |
| Artikel
vom 27.12.2010 Die Rechte der Reisenden bei Zug- oder Flugverspätung
wegen starkem SchneefallIn den letzten Wochen sind in Europa
wegen starken Schneefällen oder Eisregen mehrere tausende Züge und Flüge
verspätet am Zielort angekommen oder fielen sogar ganz aus. Die Rechte
für die, von den Verspätungen bzw. Ausfällen im Schienen- und Flugverkehr,
betroffenen Zug- / Flugreisenden sind nun grundsätzlich davon abhängig,
ob die Zug- bzw. Flugverspätung auf höhere Gewalt oder auf ein Verschulden
der Fluggesellschaft, des Flughafens bzw. Bahngesellschaft zurückzuführen
ist. Kann z.B. eine Flugverspätung bzw. Flugannullierung eindeutig von
der Fluggesellschaft mit höherer Gewalt als Ursache begründet werden,
stehen dem Fluggast zwar die weiter unten aufgeführten Rechtsansprüche
zu, weitergehende Schadensersatzansprüche nach einer EU-Verordnung aus dem
Jahre 2005 (weitere Infos hierzu unter " Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines Fluges")
stehen dem Fluggast i.d.R. nicht zu. In diesem Punkt sind sich allerdings
viele Reiserechtsexperten uneinig bzw. einige Reiserechtler sind der Meinung,
dass die Fluggesellschaften eine Flugverspätung oder Annullierung nur deswegen
mit höherer Gewalt begründen, um keine Schadensersatzansprüche
zahlen zu müssen. Nach Ansicht dieser Reiserechtsexperten ist beispielsweise
eine große Flugverspätung im Winter, weil nicht genügend Mitteln
(Enteisungsmittel, Enteisungsanlagen, Personal etc.) zur Verfügung stehen,
um ein Flugzeug zu enteisen, nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen.
Denn aus ihrer Sicht ist ein vereistes Flugzeug im Dezember kein kein unvorhersehbares
Ereignis, das Gleiche gilt eigentlich auch für Flugstörungen aufgrund
verschneiter Flugpisten. Reiserechtler auf Seiten der Fluggesellschaften bzw.
Flughafenbetreiber sehen dies natürlich ganz anders und zwischen diesen zwei
Meinungen steht nun leider der betroffene Fluggast, der seine Rechte wahrnehmen
will. -
Die Rechte von Zugreisenden
bei Zugausfällen oder großen Zugverspätungen. 1.) ab 60 Minuten
Verspätung im Bahnfernverkehr stehen in Deutschland den Bahnreisende eine
Entschädigung von 25 Prozent des Reisepreises der einfachen Fahrt zu.
2.) ab 120 Minuten Verspätung erhöht sich dieser Entschädigungsanspruch
auf 50 Prozent des Reisepreises. 3.) Wird der Anschlußzug aufgrund
einer Verspätung des Zubringerzuges verpasst und der Bahnreisende erreicht
den Zielbahnhof deswegen mit mindestens 60 Minuten Verspätung, hat der Bahnreisende
das Recht, sich den gesamten Fahrpreis für die einfache Fahrt erstatten zu
lassen. Im Falle der massenhaften Zugverspätungen wegen den extremen
Wetterverhältinissen der vergangenen Jahren wird sich allerdings darauf berufen,
dass diese Verspätungen wegen höherer Gewalt zu begründen seien
und somit den Bahnkunden keine Entschädigungszahlungen zustehen. Die
Verbraucherzentrale Barten-Württemberg merkt zu diesem Punkt allerdings an.
"Ob und inwieweit sich die Bahn wegen Berufung auf außerhalb des
Eisenbahnverkehrs liegender Umstände entlasten kann, muss im Einzelfall unter
Berücksichtigung der tatsächlich zum Zeitpunkt der Verspätung vorherrschenden
Umstände und des Zeitfaktors geprüft werden. Allein die Berufung auf
"plötzlich" extremen Schneefall und Kälte dürfte nicht
ausreichen." (Quelle: www.vz-bawue.de -> "Schnee und Eis
auf Schienen und Flughäfen: Die Rechte der Kunden bei Verspätungen und
Ausfällen", 20.12.2010) -
Die
Rechte von Flugpassagieren bei Flugausfällen oder großen Flugverspätungen
aufgrund höherer Gewalt. 1. Allgemeine Fluggastrechte: Die
Fluggesellschaften sind im Falle eines Flugausfalles auf jeden Fall dazu verpflichtet
den bezahlten Flugpreis inklusive Steuern und Gebühren zu erstatten oder,
falls der Kunde einverstanden ist, den Flugast kostenfrei auf einen anderen Flug
umzubuchen. Das gleiche gilt für Kurz- und Mittelstreckenflüge, die
mit mehr als fünfstündiger Verspätung starten. Nimmt der Fluggast
das Angebot der Fluggesellschaft an, ihn auf den nächst möglichen freien
Flug kostenlos umzubuchen, dann ist die Fluggesellschaft verpflichtet dem Flugpassagier
die zusätzlichen Kosten wie beispielsweise für Hotelübernachtung(en),
Transfers und die Kosten für zwei Telefonate (bzw. Telefaxe oder E-Mails)
zu erstatten. Die Wahl des Hotels und des Transportmittels sollte allerdings
vorher mit der Fluggesellschaft bzw. dem Reiseveranstalter abgesprochen werden,
d.h. der Fluggast hat nicht das Recht, sich für die zusätzliche Übernachtung
das teuerste Luxushotel vor Ort und einen teueren Privattransfer am Flughafen
zu organisieren, und diese Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung zu stellen.
In der Regel wird die Fluggesellschaft nur die Kosten für ein Mittelklassenhotel
und den Preis für den Transfer mit einem öffentlichen Verkehrsmittel
erstatten. Die Fluggesellschaften sind außerdem dazu verpflichtet ihre
Kunden im Falle einer längeren Wartezeit, mit Essen und Getränken zu
versorgen. 2. Die Rechtslage wenn der Hinflug wegen höherer Gewalt
annuliert wurde: Die Fluggesellschaft hat in solchen Fällen das Recht
den Beförderungsvertrag zu kündigen, d.h. sie ist zwar verpflichtet
dem Fluggast den Preis für das Flugticket inkl. Steuern und Gebühren
zu erstatten, die Transferkosten zum Flughafen und Stornokosten für das gebuchte
Hotel, Mietwagen etc. müssen von der Fluggesellschaft allerdings nicht erstattet
werden. Bietet die Fluggesellschaft dem Fluggast eine kostenlose Umbuchung
auf einen späteren Flug an, wurde also der Beförderungsvertrag seitens
der Fluggesellschaft nicht gekündigt, muss sie die zusätzlichen Kosten,
die für den Fluggast wegen des verspäteten Fluges entstehen, erstatten
(also beispielsweise zusätzliche Transferkosten, Telefonkosten, eventuelle
Hotelkosten). In solchen Fällen ist allerdings die Fluggesellschaft ebenfalls
nicht verpflichtet, für die Stornokosten für das gebuchte Hotel, Mietwagen
etc. am Zielort aufzukommen. 3. Die Rechtslage wenn der Rückflug wegen
höherer Gewalt annuliert wurde: Kann eine Fluggesellschaft aus witterungsbedingten
Umständen (also wegen höherer Gewalt) nicht am geplanten Zielort landen,
ist die Airline dazu verpflichtet, dass ihre Fluggäste schnellst möglich
das gebuchte Flugziel erreichen, d.h. entweder durch eine alternative Flugverbindung
oder mit alternativen Verkehrsmittel (Zugfahrt, Fähre, Bus etc.), dem Fluggast
dürfen dabei keine zusätzliche Kosten entstehen (Erstattung von zusätzlichen
Hotelkosten etc. stehen dem Fluggast ebenfalls zu, s.w.o). Flugpassagiere dürfen
sich allerdings nicht eigenmächtig ein Taxi mieten, wenn der Flug beispielsweise
anstatt in Köln in Frankfurt gelandet ist. Die Fluggesellschaft ist in solch
einem Fall nur verpflichtet, dem Fluggast die zusätzlichen Kosten für
eine Zugfahrt von Köln nach Frankfurt zu erstatten. Anzeige: 4.
Die Rechtslage wenn der Flug bei einer Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Land
gebucht wurde: a.) Die weiter oben genannten Fluggastrechte gelten nur
dann, falls der Flug bei einer Fluggesellschaft gebucht wurde, die ihren Sitz
außerhalb der EU hat, wenn der Flug in einem EU-Land startet. Die Fluggastrechte
gelten also beispielsweise dann, wenn der Flug von Frankfurt nach Istanbul mit
Turkish Airways annuliert wurde bzw. stark verspätet startete. b.) Die
in den EU-Bestimmungen festgelegten Fluggastrechte gelten nicht für Abflüge
außerhalb der EU mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz nicht in einem
EU-Land hat. Die Fluggastrechte gelten also beispielsweise nicht, wenn der Flug
von Istanbul nach Frankfurt mit Turkish Airways annuliert wurde bzw. stark verspätet
startete. 5. Welche Rechte haben Pauschaltouristen? Fällt
der Flug einer gebuchten Flugpauschalreise wegen höherer Gewalt aus, sind
Pauschaltouristen von der Kulanz ihres Reiseveranstalters abhängig, d.h.
rechtlich gesehen ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet in solch einem
Fall Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Urlaubsfreude oder zusätzliche
Übernachtungskosten, Reisekosten etc. zu erstatten. a.) Der Hinflug fällt
aus: Der Reiseveranstalter hat das Recht, wenn eine gebuchte Pauschalreise
wegen höher Gewalt ausfällt, den Reisevertrag einseitig zu kündigen
und dem Kunden den Reisepreis zu erstatten. Die Kosten für Leistungen,
die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind (z.B. für die Kosten zur Visabeschaffung)
und für die der Reiseveranstalter in Vorleistung getreten ist, kann der Reiseveranstalter
von seinem Kunden zurück verlangen. Verschiebt sich der Reisebeginn einer
gebuchten zweiwöchigen Flugpauschalreise wegen höherer Gewalt deutlich
um ein bis drei Tage, hat der Pauschaltourist nicht automatisch das Recht die
Reise kostenlos zu stornieren. Der Reiseveranstalter ist allerdings verpflichtet,
den Reisepreis anteilig um den / die entgangene(n) Urlaubstag(e) zu mindern.
Bei einer gebuchten kurzen Flugpauschalreise, beispielsweise eine dreitägige
Städtereise, ist dagegen ein deutlich verspäteter Abflug von mehr als
einem Tag ein erheblicher Reisemangel, der Pauschaltourist hat in solchen Fällen
also das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren. Des weiteren müssen
Flugpauschalreisende eine geänderte Flugroute und die damit verbunden zusätzlichen
Strapazen (mehrstündige Busfahrt, Zugfahrt in einem hoffnungslos überfüllten
Zug etc.) akzeptieren. Die Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter hat also das
Recht, wenn der Flug wegen höherer Gewalt am planmäßigen Flughafen
ausfällt, die Flugreise von einem anderen Flughafen zu starten. Die Transportkosten
zu dem alternativen Startflughafen sind natürlich von dem Reiseveranstalter
bzw. von der Fluggesellschaft zu tragen. b.) Der Rückflug fällt
aus: Wird der Rückflug wegen höherer Gewalt annulliert, ist
der Reiseveranstalter weiterhin dazu verpflichtet, einen alternativen Rücktransport
des Reisenden zu organisiern. Wird die vom Reiseveranstalter organisierte andere
Rückbeförderung teurer als der ursprüngliche Flug, müssen
sich Reiseveranstalter und Kunde die Mehrkosten teilen. Häufig ist allerdings
die Fluggesellschaft verpflichtet, den Rückflug kostenneutral umzubuchen
(s.w.o.), so dass für den Rücktransport keine Mehrkosten entstehen.
Weitere Mehrkosten etwa Übernachtungskosten trägt der
Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst. Auch hier kann es jedoch
Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geben. Wird bei einem annulierten
Rückflug wegen höherer Gewalt der Reisevertrag seitens des Reiseveranstalters
nicht gekündigt, bleibt er in der Pflicht zur vollständigen Erfüllung
des Vertrages. Er muss den Reisenden sobald als möglich zurückbefördern.
Fallen dadurch Mehrkosten an, etwa für weitere Übernachtungen oder einen
teureren Rücktransport als den vereinbarten Flug, sind diese vom Reiseveranstalter
zu tragen. Einen Rücktransport, der unverhältnismäßig teurer
ist als der annullierte Flug, kann der Reisende jedoch nicht verlangen. Verschiebt
sich der Rücktransport erheblich, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden
berechtigen kann, eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises zu verlangen.
(Quelle: Newsletter vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums
der Justiz: Rechte bei Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche,
21.04.2010) 8. Welche Pflichten haben Flugreisende? Pauschaltouristen
oder Fluggäste einer Fluggesellschaft müssen sich über die aktuelle
Wettersituation bei ihrem Reiseveranstalter oder Airlines informieren und deren
Anweisungen folgen.
weitere nützliche Reiseinformationen zur optimalen Urlaubsplanung:
|