Reiserecht zu Reisegepäck und Reiseversicherung (zur
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BGH-Urteil:
Bei Gepäckverlust muss die Fluggesellschaft den Schaden pro Flugpassagier
und nicht pro Gepäckschein regulieren Das unerschütterliche
Prozessieren einer Flugpassagerin gegen eine Fluggesellschaft durch mehrere Instanzen,
hat nun zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) geführt, wonach Flugpassagiere
einen größeren Schadensersatzanspruch im Falle von Gepäckverlust
haben könnten. Im konkreten Fall verklagte die Urlauberin eine Fluggesellschaft,
weil auf der Flugreise ein aufgegebenes Gepäckstück verloren ging. Das
aufgebene Gepäckstück beinhaltete u.a. eine Golftasche mit der gemeinsamen
Ausrüstung des mitreisenden Lebenspartner der Frau. Die Fluggesellschaft
wollte zwar für das verloren gegangene Gepäckstück, den im Montrealer
Übereinkommen* festgelegten Höchstbetrag, als Schadensersatz zahlen,
war aber nicht bereit den Schadensersatzanspruch auf die beiden Fluggäste
auszudehnen. Der Reisesenat des Bundesgerichtshofs musste also nun entscheiden,
ob sich der maximale Schadensersatzanspruch bei Gepäckverlust auf die Anzahl
der Gepäckscheine oder auf die Anzahl der Flugpassagiere, die in einem Gepäckstück
Wertsachen transportieren, bezieht. Der BGH entschied in diesem Fall, dass
nicht der Gepäckschein ausschlaggebend sei und nach dem Montrealer Abkommen*
jedem Reisenden der Höchstbetrag bei Sachschäden zusteht, auch dann,
wenn das Gepäck im Koffer eines Mitreisenden transportiert wird. Der Fall
wurde somit an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen, das nun neu über
die Schadensersatzhöhe entscheiden muss. 1. *Das Montrealer
Abkommen (Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr) regelt die Haftungsfragen
bei Personenschäden, Verspätungsschäden und Sachschäden im
internationalen Flugverkehr. Bei Sachschäden, also beispielsweise im Falle
eines Gepäckverlustes, wurde im Montrealer Abkommen ein Höchstbetrag
von 1131 SZR pro Reisenden festgelegt. SZR steht für Sonderziehungsrecht
und ist eine vom Internationalen Währungsfond eingeführte, künstliche
Währungseinheit (1131 SZR entprechen ca. 1284,80 Euro, Stand März 2011) 2.
u. 3. Quellen: 1. www.focus.de
-> Reisen -> Urlaubstipps -> Reiserecht: " BGH-Urteil: Mehr Rechte
bei Gepäckverlustn", 17.03.2011 2. u. 3. wikipedia.org
-> Artikel "Sonderziehungsrecht" und Artikel "Montrealer Abkommen"

Gepäckverlust
auf einer Flugreise: Die Fluggesellschaft haftet nur bis maximal 1200 EUR
Nicht selten wird das Reisegepäck während einer Flugreise beschädigt,
es werden Wertgegenstände aus dem Koffer gestohlen oder ein Gepäckstück
geht sogar ganz verloren. In solchen Fällen sollte der Reisende einige wichtige
Punkte beachten: - Bleibt ein aufgegebenes Gepäckstück nach der
Gepäckausgabe verschwunden, bzw. es wurde etwas aus dem Koffer gestohlen
oder das Reisegepäck ist beschädigt, so sollte dieser Vorfall unverzüglich
der Fluggesellschaft gemeldet werden. Sollte eine Beschädigung des Reisegepäckes
oder der Diebstahl von Wertgegenstände erst mehere Stunden nach der Gepäckausgabe
festgestellt werden, ist es auch besonders wichtig diesen Vorfall direkt der Fluggesellschaft
zu melden. Viele Urlauber melden solche Vorfälle erst dann, wenn sie am Ende
der Reise, am Flughafen wieder mit einem Mitarbeiter der Fluggesellschaft in persönlichen
Kontakt treten können.
In solchen Fällen kann die Fluggesellschaft
eine Verantwortlichkeit für die Beschädigung oder des Diebstahles abstreiten
und somit eine Haftung ausschließen. - Eine Fluggesellschaft haftet
bei Gepäckverlust, Beschädigung oder Diebstahl bis maximal 1200 Euro
pro Person. Die meisten Fluggesellschaften ersetzen allerdings nur Wertsachen,
die im täglichen Gebrauch wirklich notwendig sind, geht also nach der Gepäckausgabe
eine besonders wertvolle Sache z.B. ein Laptop, eine teuere Uhr oder Schmuck verloren,
wird dieser Verlust von den meisten Fluggesellschaften nicht entschädigt.
In solchen Fällen haften sogar sehr viele Reisegepäckversicherungen
nicht, denn hierzu finden sich in den AGBs einiger Reisegepäckversicherer
eine Vielzahl von Ausschlussklauseln. Mehere, von der Airline erstattbare
Wertsachen sollten auf die Koffer von Mitreisenden verteilt werden, weil die maximale
Entschädigungszahlung von 1200 Euro pro Person und nicht pro Koffer gilt. - Die
Fluggesellschaften und Reisegepäckversicherungen haften im Falle eines Diebstahles
aus dem Reisegepäck, auch nur dann, wenn der Koffer oder die Reisetasche
auch richtig verschlossen ist.
An diesem Punkt steckt der Flugreisende in
einem Dilemma, denn wegen den verstärkten Sicherheitskontrollen zur Terrorabwehr
im internationalen Flugverkehr, werden immer mehr Gepäckstücke insbesondere
in den USA von den Zollbeamten geöffnet und dabei beschädigt. In solchen
Fällen haftet weder die zuständige Sicherheitsbehörde noch die
Fluggesellschaft. Bei Reisen in die bzw. via USA werden zur Sicherung des
Reisegepäckes sogenannte TSA-Schlößer empfohlen. Diese Schlößer
können von der US-amerikanischen Flugsicherheitsbehörde (TSA, Transport
Security Administration), ohne zu Beschädigen, geöffnet werden.
weitere Infos zu Reisegepäck und Reiserecht siehe unter: - Ausgesuchte
Bestimmungen für das Handgepäck im internationalen Flugverkehr mehr...
- Gerichtsurteile zum Thema Reiserecht mehr...
(Quelle: www.welt.de -> Finanzen -> Verbrauchertipps: "Diebstahl:
So schützen Sie Ihre Geldbörse vor Verbrechern", 18.02.2009)

Haftung bei Zubuchung von Zusatzleistungen vor Ort
Zwei Paare (Paar A und Paar B) haben bei dem gleichen Reiseveranstalter eine
Reise auf die Isla Margarita bei Venezuela gebucht. Vor Ort haben beide Paare
aus der Ausflugsbroschüre des Veranstalters, eine geführte Jeep-Tour
im gleichen Jeep gebucht. Ein durch den Jeep-Fahrer verursachten Unfall fügte
allen Reiseteilnehmern z.T. schwere Verletzungen zu. Deshalb klagte zunächst
Paar A vor dem Landgericht Düsseldorf auf Schadensersatzzahlung von dem deutschen
Reiseveranstalter. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, weil in der Ausflugsbroschüre
darauf hingewiesen wird, dass die Verantwortung für die angebotenen Zusatzleistungen
(Jeep-Tour etc.) bei den örtlichen Veranstaltern liegt. Paar A gab sich mit
diesem Urteil nicht zufrieden und ging in Revision vor das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Der 18. Senat des Oberlandesgerichts kam dabei zu dem Urteil, dass der deutsche
Reiseveranstalter den "zurechenbaren Anschein" gesetzt hat, Veranstalter
der Jeep-Tour zu sein, also "der Jeepausflug (...) nachträglich vor
Ort in die Pauschalreise einbezogen worden" und somit Schadensersatzansprüche
gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt sind. Gestärkt in der
Annahme berechtigte Schadenersatzforderungen gegenüber dem Reiseveranstalter
zu haben, zog das Paar B nun auch vor Gericht, mit dem zunächst gleichen
Ablauf, Ablehnung der Klage vor dem Landgericht Düsseldorf und Revision vor
dem Oberlandesgericht. Nun war aber nicht der 18. sondern der 12. Senat des
Oberlandesgerichts Düsseldorf für eine Entscheidung in diesem Fall zuständig.
Diesmal urteilten die Richter. "Der Jeepausflug ist (...) nicht nachträglich
vor Ort in die Pauschalreise einbezogen worden" und der Reiseveranstalter
habe "nicht den Rechtsschein gesetzt, selbst Veranstalter des Ausflugs zu
sein" und somit sind keine Schadensersatzansprüche gegenüber den
hier ansässigen Reiseveranstalter berechtigt. (www.wdr-markt.de,
"Launische Justitia: Ein Fall, zwei Urteile", Link
zum Artikel, Sendung vom 14.03.05)

Preisnachlass wenn der Koffer erst verspätet
zur Verfügung steht Wem bei einer Reise aus organisatorischen
Gründen die Koffer verloren geht. Der hat nach einem Urteil des Amtsgericht
Frankfurt/Main (Az: 32 C 3141/99-84) Anspruch auf Schadensersatz, der in dem verhandeltem
Fall mit 25 Prozent der anteiligen Reisekosten für jeden Tag, an dem das
Gepäck nicht zur Verfügung stand, festgelegt wurde. (focus-online,
22.07.00)

Kamera
aus der Jackentasche geklaut und die Reiseversicherung bezahlt nicht Während
einer Reise nach Wien wurde einem Urlauber in einem Hotelrestaurant aus der Jackentasche
eine Digitalkamera gestohlen. Wie so oft wollte eine Reiseversicherung nicht bezahlen
und ein Amtsgericht musste entscheiden (AG München, AZ: 172 C 16403/03).
Die Richter wiesen die Klage des Urlaubers wegen "grober Fahrlässigkeit"
ab, weil in den AGB der Reisegepäckversicherung ausdrücklich darauf
hingewiesen wird, dass wertvolle Gegenstände "in persönlichem Gewahrsam
sicher verwahrt mitgeführt" werden müssen. In dem verhandeltem
Fall befand sich der Urlauber in einem gut besuchten Hotelrestaurant, an einem
Sechser-Tisch lag die Jacke zuerst in Sichtweite über einer Stuhllehne, später
wurde der Stuhl benötigt und die Jacke musste über die eigene Stuhllehne
gehängt werden. Der Geschädigte verlies gegen halb Zwei in der Nacht
das Hotelrestaurant und bemerkte erst am nächsten Morgen den Verlust seiner
Digitalkamera. Als die Jacke über der Stuhllehne hing, befand sich die
Kamera nicht mehr im ständigen Körper- oder Blickkontakt und ein Taschendieb
wird es fahrlässigerweise erleichtert, die Kamera aus der Seitentasche der
Jacke zu stehlen, so urteilten die Richter. (Westdeutsche-Zeitung, reise-magazin:
"Reiserecht: Kamera weg - kein Geld zurück", S.12, 03.07.2004)
 Reiserücktritts-Versicherung:
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung bietet dann keinen umfassenden
Versicherungsschutz, wenn die Reise nicht abgesagt, sondern nach Antritt abgebrochen
wird. Die Reiserücktrittskosten-Versicherung muss den Teil des Reisepreises
nicht ersetzen, für den keine Leistung mehr in Anspruch genommen werden konnte.
Es werden vielmehr nur zusätzliche Rückreisekosten erstattet, die durch
eine gesonderte Rückreise außerhalb des ursprünglichen geplanten
und bezahlten Reiseverlaufs anfallen. (AG ; München, Urteil vom 28.01.1999,
NVersZ 1999, 427). Diese Versicherung sichert nur das Risiko des Reisenden ab,
Stornogebühren zahlen zu müssen. (§1 Nr.1 ABRV); (Quelle: Paul
Degott, Hannover. Saarbrücker Zeitung: Reise-Journal, S.25; 13.05.2000)
 Die
Reiserücktrittsversicherung bezahlt nicht bei jeder Krankheit: Ein
von einem Arzt attestierter grippialer Infekt reicht grundsätzlich nicht
aus, um eine gebuchte Reise zu stonieren und die Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung
erstattet zu bekommen. Das Amtsgericht Hamburg (AZ: 12 C 145/01) wies die Klage
einer Urlauberin ab, die wegen eines grippialen Infektes ihre gebuchte Kuba-Reise
nicht antreten wollte. Erst wenn eine Erkrankung mit besonders ausgeprägten
Beschwerden vorliegt und diese von einem Arzt attestiert wurden, ist ein Rücktritt
von einer gebuchten Reise berechtigt. Das bedeutet nun nicht, dass ein grippialer
Infekt nicht zu einem Reiserücktritt berechtigt, denn eine Grippe kann durchaus
zu besonders ausgeprägten Beschwerden führen, nur diese müssen
von einem Arzt attestiert werden. (Westdeutsche Zeitung, Dienstags-Magazin: " Trotz
Grippe verreisen"; S.9, 08.07.2003)

Reiserücktrittsversicherung
bei chronisch Kranken: Die Reiserücktrittskostenversicherung bietet
nur Versicherungsschutz, wenn die versicherte Reise wegen unerwarteter schwerer
Erkrankung oder einer unerwarteten Verschlechterung abgesagt werden muß.
Die Stornokosten müssen nicht erstattet werden, wenn die Reise während
der Dauer einer bereits bestehenden Krankheit gebucht worden war und nach schwankenden
weiteren Krankheitsverlauf auf ärztliche Rat zur Fortführung der Therapie
abgesagt wurde. (AG München, Urteil vom 31.09.1999, NVersZ 1999, 427).

Erstattung
von nicht genutzten Leistungen bei Reiseabbruch durch die Reiserücktrittsversicherung
Wer eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat und den begonnen Urlaub
unerwartet abbrechen muss (beispielsweise wegen Krankheit), besitzt keine Ansprüche
auf Erstattung von nicht genutzten Leistungen, z.B. gebuchte Ausflüge oder
nicht genutzte Hotelleistungen u.a.(Oberlandesgericht Saarbrücken, 5 U 855/98-76)
Dafür muss eine zusätzliche Reiseabbruch-Versicherung abgeschlossen
werden. Diese Versicherung erstattet auch die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen
und zahlt für etwaige Mehrkosten (z.B Linienflug statt Charterflug, Krankenhausaufenthalt),
die durch den Reiseabbruch verursacht werden.(WZ, reise-magazin S.18; 17.02.2001)

Bei
unfreiwilliger Urlaubsverlängerung muß eine Reiseabbruchversicherung
bezahlen Ein Urlauber konnte wegen eines Unfalls den planmäßigen
Rückflug von den Malediven nicht antreten, es entstanden somit Kosten für
zusätzliche Hotelübernachtungen und Flugumbuchungs-Gebühren. Diese
Kosten wollte er von seiner Reiseabbruchversicherung erstattet bekommen, diese
sah diesem Vorfall allerdings als eine Reiseunterbrechung und nicht als einen
Reiseabbruch an. Vor dem Landgericht Köln (Az. 24 O 46/03) wurde in diesem
Fall so geurteilt, dass eine Reiseabbruchversicherung auch dann haften muß,
wenn der Versicherte länger als geplant am Urlaubsort bleiben muss.( www.stiftung-warentest.de;
finanztest: " Reiseabbruchversicherung Unfreiwillig länger unter
Palmen", 03/2006)

Das Reisebüro ist nicht verpflichtet auf eine
Reiseabbruchversicherung hinzuweisen Eine Frau hatte in einem Reisebüro
eine Wohnmobiltour (inklusive Reiserücktrittsversicherung) durch die USA
gebucht. Auf dem Zubringerflug von Düsseldorf nach München erkrankte
diese Frau und konnte die Reise in die USA nicht antreten. Weil in solchen Fällen
rechtlich ein Reiseabbruch vorliegt, wurden von der abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung
die Stornokosten von 4000 Euro nicht bezahlt. Mit der Begründung, dass ein
Reisebüro den Kunden über den Unterschied zwischen Reiserücktritt-
und Reiseabbruchversicherung informieren muss, klagte die betroffene Frau von
ihrem Reisebüro die entstandenen Stornokosten ein. In einem Urteil von
dem Bundesgerichtshof (Az. XZR 182/05) wollten die Richter einem Reisebüro
solche Aufklärungspflicht nicht auferlegen, ein Reisebüro muss also
nicht auf die Unterschiede zwischen einer Reiseabbruch- und einer Reiserücktrittsversicherung
hinweisen. (WZ, Recht & Service " Geplatzte Reiseträume",
S.28; 12.12.2006)

Diebstahl
im Schlafwagen: Wer im Schlafwagen bestohlen, kann nicht die (selbstständige)
Schlafwagengesellschaft haftbar machen, sondern muss sich bei der Deutschen Bahn
schadlos halten. Dies stellt das Landgericht Frankfurt (AZ 2-23 O 414/99) klar.
Für die Beförderung des Gepäcks, so die Urteilsbegründung,
hafte ausschließlich die Deutsche Bahn. Das Lösen einer Bettkarte stelle
nur eine Nebenvereinbarung zum eigentlichen Beförderungsvertrag dar. In dem
Fall war einer Reisenden auf der Strecke Freiburg-Sylt eine Tasche mit Schmuck
im Wert von 15 000 Mark gestohlen worden. (WZ: Reise-Magazin, S.16; 13.05.2000)

Bei
Konkurs eines Reiseveranstalter müssen gezahlte Leistungen voll erstattet
werden Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Versicherungen,
die vor dem Konkursrisiko des Reiseveranstalter schützen, das Konkursrisiko
voll abdecken. Im konkreten Fall erklärten die Richter vom BGH, die Einschränkungen
in den Versicherungsleistungen der Aachener-Münchener-Gruppe als unrechtens.
Die Aachener Münchener bot eine Versicherung an, in der die Rückzahlung
des Reisepreises auf 500 DM beschränkt wurde, falls der Konkurs vor Reiseantritt
eintrat. Zudem blieben die Versicherungsleistungen vollkommen ausgeschlossen,
falls eine Anzahlung mehr als vier Wochen vor Reiseantritt geleistet wurden.
Übrigens müssen nach einer EU-Richtlinie alle Reiseveranstalter ihre
Kunden vor Einbußen eines Konkurses des Unternehmens schützen.
(rp-Online, Bundesgerichthof stärkt die Rechte der Reisenden, 03.05.01)

Wissenswerte
zu einem Sicherungsschein eines Reiseveranstalters Ein Sicherungsschein
eines Reiseveranstalters bestätigt, dass eine Insolvenzversicherung abgeschlossen
wurde und der Kunde im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters,
seine schon bezahlten Leistungen (Unterkunft, Mietwagen, Flug etc.) von der Versicherung
erstattet bekommt. Dabei sollten folgende Punkte beachtet werden: 1.) Bevor
kein gültiger Sicherungsschein vom Reiseveranstalter ausgehändigt
wurde, sollte der Urlaub (auch keine Anzahlung) nicht bezahlt werden. Die
Reiseveranstalter dürfen auch laut Gesetz nicht kassieren, bevor ein gültiger
Sicherungsscheine ausgestellt wurde. Unseriösen Reiseveranstalter (siehe
Interflug) ist dieses Gesetz allerdings egal. 2.) Wichtig ist daher die Gültigkeit
des Sicherungsscheines zu prüfen. So ist es in der Vergangenheit schon vorgekommen,
dass dubiose Reiseunternehmen ungültige und sogar gefälschte Sicherungsscheine
ausstellten. Deshalb sollten Sie genau prüfen, ob der auf dem Sicherungsschein
angegebene Reiseveranstalter identisch ist mit dem auf der Reisebestätigung
und vor allem, ob die Insolvenzversicherung des Veranstalters auch noch während
der gebuchten Reisezeit gilt. Besteht der Verdacht, dass der Sicherungsschein
gefälscht ist, haben Sie die Möglichkeit sich bei der angegebenen Insolvenzversicherung,
telefonisch oder per Internet, über den Versicherungsstatus des Reiseveranstalters
zu informieren.

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Aktualisierung: 20 Oktober, 2021 41068 Mönchengladbach · Bergerstr. 44 E-Mail: info@sellpage.de
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