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Zollbestimmungen beim Paketversand aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland
-
II.
Postversand von einem Nicht-EU-Land nach Deutschland |
- die Zoll- und Steuerbestimmungen
beim Postversand von einem Nicht-EU-Land nach Deutschland sind von folgenden Faktoren
abhängig: Warengruppe, Warenwert, Versandgrund (z.B. ein Geschenk als Postversand,
gewerblicher oder privater Postversand), Absenderland und Einschränkungen
im grenzüberschreitende Warenverkehr (Sanktionen gegen Länder und Personen)
- generell
dürfen bestimmte Warengruppen nicht (oder in Ausnahmenfällen nur mit
einer vorab bewilligten Einfuhrgenehmigung z.B. bei Waffen und Medikamente) in
die EU eingeführt bzw. als Paket gesendet werden, dazu zählen beispielsweise:
Tabakwaren, Waffen, Milch- und Fleischprodukte*, artgeschützte Tiere und
Pflanzen (sowie Erzeugnisse daraus), gesundheitsgefährdende Produkte (z.B.
Drogen u.a.), indexierte Produkte (z.B. Filme, Bücher, Musik, Pornografie
und Gegenstände, die für Krieg, Gewalt und Rassendiskriminierung werben)
u.a.
*Milch- und Fleischprodukte dürfen aus einem Nicht-EU-Land nur mit
einer festgelegten Gesundheitsbescheinigung und einem gültigen Veterinärdokument
eingeführt werden (Ausnahme bei Postsendungen aus: Andorra, Liechtenstein,
Norwegen, San Marino und der Schweiz, hier gelten die gleiche Bestimmungen wie
für die EU-Mitgliedsstaaten). Für eine große Anzahl von Geflügelprodukte
besteht ein generelles Einfuhrverbot und für Fischprodukte gelten unterschiedliche
Regelungen. Weil die Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel, insbesondere
für tierische Produkte, sehr speziell sind und sich unvermittelt (z.B. nach
Ausbruch von Tier- und Pflanzenseuchen) ändern können, sollten Sie sich
vor der Zusendung von Lebensmittel aus einem Nicht-EU-Land genau über die
Einfuhrbestimmungen des entsprechenden Lebensmittel informieren. Das Gleiche gilt
natürlich auch beim Versand von Lebensmittel ins Ausland. - einfuhrabgabenfrei
Warenwerte:
1.) Private Postsendungen bis 45 EURi. sind
einfuhrabgabenfreiii. (es fallen keine Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer
an). Für Waren aus privaten Postsendungen darf vom Empfänger an
den Absender keine Barzahlung erfolgt sein, bzw. die Ware darf nicht gegen andere
Ware getauscht worden sein (z.B. via Tauschbörse), die Wertgrenze von 45
EURi. gilt also nur für das zum eigenen Gebrauch bestimmte Geschenk.
Zudem dürfen solche einfuhrabgabenfreie, private Postsendungen von dem gleichen
Absender an den gleichen Empfänger nur "gelegentlich", also nicht
regelmäßig, gesendet werden. Eine genaue Definition was als "gelegentlich"
bzw. regelmäßig gilt, ist leider unter zoll.de nicht zu finden.
Als kommerzielle Postsendungen zählen sowohl Sendungen von Händler an
Privat, als auch von Privat an Händler. 2.) Für Postsendungen mit
einem Wert bis 150 Euroi. werden zwar keine Zollgebühren fällig,
es muss aber die entsprechende Einfuhrumsatzsteuer bezahlt werdenii..
3.) Bei Postsendungen mit einem Gesamtwert über 150 EUR fallen Zollgebühren
und Einfuhrsteuern an i. Entscheidend für die Berechnung
der Wertgrenze ist der Betrag, den der Empfänger tatsächlich bezahlt
hat, um die Ware zu erhalten. Sollte also im Rechnungsbetrag der Postsendung Portokosten
enthalten sein, zählen diese zu dem Gesamtwert der Ware. Beispiel: kommerzieller
Postversand einer Ware mit einem Warenwert von 15 EUR (inkl. ausländischer
Umsatzsteuer) und Portokosten von 7,50 EUR: Gesamtwert = 15 EUR + 7,50 EUR = 22,50
EUR -> es fallen Einfuhrumsatzsteuer an. Zudem ergibt sich die Wertgrenze
aus der Postsendung, die an einem Tag von dem selben Absender an den gleichen
Empfänger gesendet wird, besteht die Sendung also aus mehreren Pakete, berechnet
sich die Wertgrenze aus der Warensummer der Einzelpakete. ii.
die Wertgrenzen gelten nicht für Warengruppen, die verbrauchsteuerpflichtig
sind (z.B. alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren, Kaffee), für solche
Waren muß immer die entsprechende Verbrauchsteuer und gegebenfalls Zollgebühren
sowie Einfuhrumsatzsteuer oder ein pauschalierter Abgabensatz entrichtet werden.
- 2 Arten der Abgabeberechnung:
1. |
vereinfachte Abgabenberechnung:gilt nur für private Postsendungen
und wenn folgenden Kriterien erfüllt sind: - nur bei gelegentlichen privaten
Sendungen (unentgeltlich) - die Ware ist ausschließlich für den
privaten Gebrauch bestimmt - der Warenwert ist nicht höher als 700 EUR
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die zu zahlende Einfuhrabgabe nach
einem pauschalierten Abgabensatzes berechnet werden. Dieser Abgabesatz beträgt
allgemein 17,5 Prozenti. des Warenwertes, bzw. 15 Prozenti.
bei Postsendungen aus Ländern, für die aus wirtschaftlichen Gründen
Präferenzen gewährt werdenii. (z.B. Postsendungen aus Thailand,
Ukraine u.v.a., Liste der Länder mit Präferenzen finden Sie unter zoll.de)
i. Für bestimmte Warengruppen (z.B. alkoholhaltige Getränke
außer Bier*, Tabakwaren, Kaffeeprodukte) werden bis zu einer bestimmten
Menge Pauschalbeträge berechnet (z.B. für Schaumwein 2,20 / 2,30 EUR
pro Liter, Infos über pauschalierte Abgabensätze für bestimmte
Waren finden Sie unter zoll.de)
*Postsendungen mit Bier und wenn eine bestimmte Menge an anderen alkoholhaltige
Getränken oder Tabakwaren etc. überschritten wird, werden nach dem Zolltarif
(bei Bier Zolltarif und Biersteuergesetz) abgerechnet. ii.
ein begünstigter Abgabensatz für Länder mit Zollpräferenzen
wird allgemein nur bis zu einem Warenwert von 500 EUR gewährt, bei Postsendungen
mit einem Wert über 500 EUR wird der geringere Abgabensatz nur nach Vorlage
eines schriftlichen Präferenznachweises berechnet (Infos über Präferenznachweise
unter zoll.de)
| 2. |
Abgabenberechnung nach Zolltarif: wird bei allen
gewerblichen Postsendungen und privaten Postsendungen mit einem Warenwert über
700 EUR angewandt. Die Höhe bzw. die Berechung der gesamten Einfuhrabgaben
ist abhängig vom Warenwert, Zollsatz der entsprechenden Warengruppe, von
der Art und Beschaffenheit der Ware und ob die Ware verbrauchsteuerpflichtig ist
oder nicht. a.) Einfuhrabgaben für Waren mit einem Gesamtwert
bis 150 EUR, die nicht mit einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer, Branntweinsteuer
etc.) berechnet werden: -> Zollwerti. x Einfuhrumsatzsteuer
(19% o. 7%)i4. = gesamte Einfuhrabgabe Beispiel: Jeanshose
in den USA online für 100 EUR zzgl. 45 EUR Portokosten bestellt ->
145 EUR x 19% = 27,55 EUR -> die Gesamtkosten für die Jeans aus den
USA betragen also 172,55 EUR* *zuzüglich eventuell anfallende Zusatzgebühren,
Servicegebühren etc. des Paketzustellers i. bei kommerziellen
Sendungen wird hier mit dem sogenannten Zollwert gerechnet, dies entspricht dem
Warenwert inklusive aller Kosten für den Empfänger, um die Ware zu erhalten.
Dazu zählen beispielsweise Portokosten, Frachtkosten, eventuell vom Post-
oder Kurierdienstleister in Rechnung gestellte Zollabfertigungskosten. b.)
Einfuhrabgaben für Waren allgemein und einem Gesamtwert über 150
EUR, die nicht mit einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer, Branntweinsteuer
etc.) berechnet werden: -> Warenwerti1. x Zollsatzi2.
= Zollbetrag -> Zollwerti3 x Einfuhrumsatzsteueri4.
+ Zollbetrag = gesamte Einfuhrabgabe Beispiel: Jeanshose in den
USA online für 110 EUR zzgl. 45 EUR Portokosten bestellt -> 110 EUR
x 12% (Zollsatz f. Textilbekleidung) = 13,20 EUR -> (110 + 45 EUR) x 19%
+ 13,20 = 42,65 EUR zu zahlende Einfuhrabgabe -> die Gesamtkosten für
die Jeans aus den USA betragen also 197,65 EUR* *zuzüglich eventuell anfallende
Zusatzgebühren, Servicegebühren etc. des Paketzustellers i1.
bei mehreren Produkte oder gleichzeitig abgesendeten Pakete, werden die einzelnen
Warenwerte mit den entsprechenden Zollsätzen multipliziert und als Gesamt-Zollbetrag
summiert. i2. die Zollsätze für die entsprechenden Warengruppen
reichen von 0% (z.B. für Notebooks u. Tablet PCs) bis 17% für Schuhe,
die nicht aus Leder sind, weitere Beispiele aus einer Vielzahl von Zollsätzen:
E-Book-Reader = 3,7% | Textil-Bekleidung = 12% | Lederschuhe = 8% (die Datenbank
"TARIC-Abfrage" mit den Warencodes und Zollsätzen der entsprechenden
Warengruppen finden Sie unter europa.eu)
i3. Zollwert = Warenwert zzgl. bei kommerziellen Sendungen auch
die Porto- und andere Zusendungskosten i4. die Einfuhrumsatzsteuer
beträgt allgemein 19 Prozent bzw. es gilt ein ermäßigter Steuersatz
von 7% z.B. für Lebensmittel, Gemälde und Bücher
c.) Einfuhrabgaben für gewerblich gesendete, verbrauchsteuerpflichtige
WarenAls sogenannte Verbrauchsteuer zählen Energiesteuer, Tabaksteuer,
Branntweinsteuer, Alkopopsteuer, Biersteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer
und Kaffeesteuer, die zur Berechnung der Einfuhrabgabe von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren gelten. Generell sind bei vielen verbrauchsteuerpflichtigen Waren die
maximal erlaubte Höchstmenge, die nach Deutschland eingeführt werden
darf, zu beachten (z.B. Spiritosen max. 5 Liter, Zigaretten max. 250 Stück
etc), werden diese erlaubten Höchstmengen überschritten, fallen sehr
hohe Strafzölle an. Desweiteren sind die Verbrauchsteuer für solche
Warengruppen in der Regel so hoch, dass sich ein Postversand solcher Waren nicht
lohnt. Die Einfuhrabgabe für verbrauchsteuerpflichtige Ware wird folgendermaßen
berechnet: -> Warenmenge x Verbrauchsteuersatzii. = Verbrauchsteuerbetrag
-> (Zollwerti.) x Einfuhrumsatzsteuer (19%) + Verbrauchsteuerbetrag
= gesamte Einfuhrabgabe Beispiel: gewerblicher Versand einer 1
Liter Flasche Whiskey für 35 EUR zzgl. 20 EUR Frachtkosten aus den USA nach
Deutschland: -> 1 Liter x (Verbrauchsteuer für 1 Liter Whikey) = 6,60
EUR -> (35 + 20 EUR) x 19% + 6,60 EUR = 17,05 EUR zu zahlende Einfuhrabgabe
-> die Gesamtkosten für diese Flasche Whiskey aus den USA betragen also
72,05 EUR i. Zollwert = Warenwert zzgl. bei kommerziellen
Sendungen auch die Porto- und andere Zusendungskosten ii.
im Gegensatz zu den prozentualen Zollsätzen sind Verbrauchsteuersätze
i.d.R. immer feste Eurobeträge (z.B. bei Zigaretten 0,18 EUR pro Zigarette,
Feinschnitttabak je nach Absenderland 70,30 EUR o. 82,80 EUR pro KG, Branntwein
ca. 6,60 EUR pro Liter, Röstkaffee 2,19 EUR pro KG, löslicher Kaffee
4,78 EUR pro KG usw.) |
- Zusendung von Paketpost aus einem Nicht-EU-Land nach
Deutschland
Postsendungen aus einem Nicht-EU-Land können von dem
Post- oder Kurierdienstleister nur dann problemlos zugestellt werden, wenn bei
der Zollabfertigung keine Gründe festgestellt werden, die eine direkte Zustellung
nicht ermöglichen. Diese Gründe können sein, weil sich in der Postsendung
verbotene Gegenstände befinden, sich der wahre Warenwert nicht ermitteln
lässt oder eine Zollinhaltserklärung fehlt bzw. nicht korrekt oder lückenhaft
ausgefüllt ist. In solchen Fällen verbleibt die Postsendung bei
dem zuständigen Zollamt und der Empfänger wird zur Klärung der
zollrechtlichen Problemen gebeten. Dabei entstehen für den Empfänger
i.d.R. immer Zusatzkosten (Zolllagerungskosten, Strafzölle, Nacherhebungsgebühren,
Fahrtkosten zum Zollamt etc.). Für den Empfänger ist es also sehr
wichtig, dass der Absender beim Paketversand keine Fehler macht (z.B. der Warenwert
kann aufgrund fehlender Rechnungen, PayPal-Überweisung etc. nicht plausibel
erklärt werden oder die Zollinhaltserklärung ist nicht richtig ausgefüllt).
häufige Probleme bei privaten Postsendungen:
- in der Zollinhaltserklärung CN 22 und CN 23 ist die zum privaten Gebrauch
bestimmte Sendung nicht oder nicht glaubwürdigi. als Geschenk
deklariert - der einfuhrsteuerbefreite Warenwert von 45 Euro ist nicht glaubhaftii.
i. z.B. die Postsendung ist als private Postsendung deklariert,
der Inhalt oder die Aufmachung der Sendung weisen aber eindeutig auf einen kommerziellen
Absender bzw. Empfänger hin. ii. z.B. die Tante aus
Amerika hat für die Familie in Deutschland drei modische und warme Pullover
gestrickt (die Wolle hierfür kostete 30 Euro), dann werden diese Pullover
als Paket von privat zu privat nach Deutschland gesendet. Ein Zollbeamter in Deutschland
öffnet dieses Paket und bezweifelt, dass der Warenwert dieser Sendung weniger
als einfuhrsteuerbefreite 45 Euro beträgt und somit die Zustellung des Paketes
verweigert. In diesem Fall hätte die Tante in Amerika den Warenwert des
Paketes darlegen können, wenn sie dem Paket die Rechnung(en) über die
Kosten der verstrickten Wolle beigelegt hätte. Rückerstattung
von Zollgebühren bei Rücksendung der Ware zum Versandhändler:
- Beim Versandhandel besteht natürlich die Möglichkeit, dass die gesendete
Ware nicht den Ansprüchen des Empfängers (z.B. die Ware ist beschädigt,
es wurde nicht die bestellte Ware geliefert etc.) entspricht und deswegen an den
Absender zurückgesendet wird. In solchen Fällen stellt sich die Frage,
ob die bei der Einfuhr der Ware, abgeführten Zollgebühren und Einfuhrsteuern
zurückerstattet werden. Im Zollrecht wird diese Problematik zwar eindeutig
geregelt, die Bestimmungen hiezu sind allerdings außerordenlich umfangreich
und für den Laien schwer verständlich (siehe z.B. "Verordnung Nr.
2913/92 zur Festlegung des Zollkodex unter europa.eu als pdf-Datei
oder Infos über "Zurückweisung der Waren durch den Einführer"
unter zoll.de).
Im Allgemeinen sieht das Zollrecht eine Rückerstattung von Zollgebühren
bei Rücksendung in ein Nicht-EU-Land vor, dabei sollte der Rücksender
folgendes beachten: - Der Empfänger der Rücksendung (also der ursprüngliche
Absender) sollte die Rücksendung akzeptieren. - Den Zollbehörden
muss ein Nachweis über die Rücksendung (z.B. Einlieferungsschein des
Postdienstleisters) vorgelegt werden. - Dem Antrag auf Rückerstattung
von Zollgebühren müssen das "Formular 0223" mit dem Zusatzblatt
"Formular 0235" beigefügt sein (diese Formulare können unter
formulare-bfinv.de
als pdf-Dateien heruntergeladen werden: "Formular
0223" | "Formular
0235" - Ein Nachweis über die bezahlten Zollgebühren
und Einfuhrsteuer ist zu erbringen - Falls keine Barauszahlung möglich
ist, sollten Sie der zuständigen Zollbehörde Ihre Kontodaten mitteilen
- Die Frist eines Erstattungsantrag beträgt grundsätzlich 12 Monaten
nach Zollanmeldung der eingeführten Ware - Die Einfuhrumsatzsteuer wird
nicht erstattet, wenn der Antragssteller "zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt
ist", also z.B. Gewerbetreibende. Solche Personen können nur einen Antrag
auf Rückerstattung der Zollgebühren stellen. "Privat Personen"
können dagegen einen Antrag auf Rückerstattung der Zollgebühren
und Einfuhrumsatzsteuer stellen. - Es gibt allerdings auch Gründe warum
die Zollbehörde eine Erstattung der Zollgebühren ablehnen kann, z.B.
wenn die Ware nachweislich vom Empfänger bzw. Käufer, nach der Einfuhr
in die EU, im Gebrauch gewesen war. Ein weiterer Ablehnungsgrund auf Erstattung
ist, wenn der Käufer und Verkäufer schon bei der Bestellung von der
Schadhaftigkeit der Ware wussten und der Empfänger die Ware wegen Beschädigung
zurücksenden will.
- Der Empfänger von Waren, die gegen die Einfuhrbestimmungen
oder Steuergesetze verstoßen, kann selbstverständlich nicht einfach
die Annahme der Paketsendung verweigern, um somit einer Strafe wegen Missachtung
der Einfuhrbestimmungen, Schmuggelns und / oder Steuerhinterziehung zu entgehen.
In solchen Fällen gilt die Redewendung "wer die Musik bestellt, muss
sie auch bezahlen".
weitere Informationen im Internet:
-
Infos über Posterversand innerhalb der EU unter zoll.de -
Linkliste der Zollbehörden von EU-Ländern unter europa.eu -
Informationen über die Einfuhrbestimmungen von tierischen
Erzeugnissen im Reiseverkehr und in Kleinsendungen unter zoll.de
| Alle
Angaben ohne Gewähr Zeitpunkt der Recherche: 29. Mai 2017
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