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Zollbestimmungen beim Paketversand
aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland

II. Postversand von einem Nicht-EU-Land nach Deutschland

  • die Zoll- und Steuerbestimmungen beim Postversand von einem Nicht-EU-Land nach Deutschland sind von folgenden Faktoren abhängig: Warengruppe, Warenwert, Versandgrund (z.B. ein Geschenk als Postversand, gewerblicher oder privater Postversand), Absenderland und Einschränkungen im grenzüberschreitende Warenverkehr (Sanktionen gegen Länder und Personen)
  • generell dürfen bestimmte Warengruppen nicht (oder in Ausnahmenfällen nur mit einer vorab bewilligten Einfuhrgenehmigung z.B. bei Waffen und Medikamente) in die EU eingeführt bzw. als Paket gesendet werden, dazu zählen beispielsweise: Tabakwaren, Waffen, Milch- und Fleischprodukte*, artgeschützte Tiere und Pflanzen (sowie Erzeugnisse daraus), gesundheitsgefährdende Produkte (z.B. Drogen u.a.), indexierte Produkte (z.B. Filme, Bücher, Musik, Pornografie und Gegenstände, die für Krieg, Gewalt und Rassendiskriminierung werben) u.a.
    *Milch- und Fleischprodukte dürfen aus einem Nicht-EU-Land nur mit einer festgelegten Gesundheitsbescheinigung und einem gültigen Veterinärdokument eingeführt werden (Ausnahme bei Postsendungen aus: Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz, hier gelten die gleiche Bestimmungen wie für die EU-Mitgliedsstaaten).
    Für eine große Anzahl von Geflügelprodukte besteht ein generelles Einfuhrverbot und für Fischprodukte gelten unterschiedliche Regelungen.
    Weil die Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel, insbesondere für tierische Produkte, sehr speziell sind und sich unvermittelt (z.B. nach Ausbruch von Tier- und Pflanzenseuchen) ändern können, sollten Sie sich vor der Zusendung von Lebensmittel aus einem Nicht-EU-Land genau über die Einfuhrbestimmungen des entsprechenden Lebensmittel informieren. Das Gleiche gilt natürlich auch beim Versand von Lebensmittel ins Ausland.
  • einfuhrabgabenfrei Warenwerte:
    1.) Private Postsendungen bis 45 EURi. sind einfuhrabgabenfreiii. (es fallen keine Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer an).
    Für Waren aus privaten Postsendungen darf vom Empfänger an den Absender keine Barzahlung erfolgt sein, bzw. die Ware darf nicht gegen andere Ware getauscht worden sein (z.B. via Tauschbörse), die Wertgrenze von 45 EURi. gilt also nur für das zum eigenen Gebrauch bestimmte Geschenk. Zudem dürfen solche einfuhrabgabenfreie, private Postsendungen von dem gleichen Absender an den gleichen Empfänger nur "gelegentlich", also nicht regelmäßig, gesendet werden. Eine genaue Definition was als "gelegentlich" bzw. regelmäßig gilt, ist leider unter zoll.de nicht zu finden.
    Als kommerzielle Postsendungen zählen sowohl Sendungen von Händler an Privat, als auch von Privat an Händler.
    2.) Für Postsendungen mit einem Wert bis 150 Euroi. werden zwar keine Zollgebühren fällig, es muss aber die entsprechende Einfuhrumsatzsteuer bezahlt werdenii..
    3.) Bei Postsendungen mit einem Gesamtwert über 150 EUR fallen Zollgebühren und Einfuhrsteuern an

    i. Entscheidend für die Berechnung der Wertgrenze ist der Betrag, den der Empfänger tatsächlich bezahlt hat, um die Ware zu erhalten. Sollte also im Rechnungsbetrag der Postsendung Portokosten enthalten sein, zählen diese zu dem Gesamtwert der Ware.
    Beispiel: kommerzieller Postversand einer Ware mit einem Warenwert von 15 EUR (inkl. ausländischer Umsatzsteuer) und Portokosten von 7,50 EUR: Gesamtwert = 15 EUR + 7,50 EUR = 22,50 EUR -> es fallen Einfuhrumsatzsteuer an.
    Zudem ergibt sich die Wertgrenze aus der Postsendung, die an einem Tag von dem selben Absender an den gleichen Empfänger gesendet wird, besteht die Sendung also aus mehreren Pakete, berechnet sich die Wertgrenze aus der Warensummer der Einzelpakete.

    ii. die Wertgrenzen gelten nicht für Warengruppen, die verbrauchsteuerpflichtig sind (z.B. alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren, Kaffee), für solche Waren muß immer die entsprechende Verbrauchsteuer und gegebenfalls Zollgebühren sowie Einfuhrumsatzsteuer oder ein pauschalierter Abgabensatz entrichtet werden.
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  • 2 Arten der Abgabeberechnung:
    1.

    vereinfachte Abgabenberechnung:

    gilt nur für private Postsendungen und wenn folgenden Kriterien erfüllt sind:
    - nur bei gelegentlichen privaten Sendungen (unentgeltlich)
    - die Ware ist ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt
    - der Warenwert ist nicht höher als 700 EUR
    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die zu zahlende Einfuhrabgabe nach einem pauschalierten Abgabensatzes berechnet werden.
    Dieser Abgabesatz beträgt allgemein 17,5 Prozenti. des Warenwertes, bzw. 15 Prozenti. bei Postsendungen aus Ländern, für die aus wirtschaftlichen Gründen Präferenzen gewährt werdenii. (z.B. Postsendungen aus Thailand, Ukraine u.v.a., Liste der Länder mit Präferenzen finden Sie unter zoll.de)

    i. Für bestimmte Warengruppen (z.B. alkoholhaltige Getränke außer Bier*, Tabakwaren, Kaffeeprodukte) werden bis zu einer bestimmten Menge Pauschalbeträge berechnet (z.B. für Schaumwein 2,20 / 2,30 EUR pro Liter, Infos über pauschalierte Abgabensätze für bestimmte Waren finden Sie unter zoll.de)
    *Postsendungen mit Bier und wenn eine bestimmte Menge an anderen alkoholhaltige Getränken oder Tabakwaren etc. überschritten wird, werden nach dem Zolltarif (bei Bier Zolltarif und Biersteuergesetz) abgerechnet.

    ii. ein begünstigter Abgabensatz für Länder mit Zollpräferenzen wird allgemein nur bis zu einem Warenwert von 500 EUR gewährt, bei Postsendungen mit einem Wert über 500 EUR wird der geringere Abgabensatz nur nach Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises berechnet (Infos über Präferenznachweise unter zoll.de)

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    2.

    Abgabenberechnung nach Zolltarif:

    wird bei allen gewerblichen Postsendungen und privaten Postsendungen mit einem Warenwert über 700 EUR angewandt.
    Die Höhe bzw. die Berechung der gesamten Einfuhrabgaben ist abhängig vom Warenwert, Zollsatz der entsprechenden Warengruppe, von der Art und Beschaffenheit der Ware und ob die Ware verbrauchsteuerpflichtig ist oder nicht.

    a.) Einfuhrabgaben für Waren mit einem Gesamtwert bis 150 EUR,
    die nicht mit einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer, Branntweinsteuer etc.) berechnet werden:
    -> Zollwerti. x Einfuhrumsatzsteuer (19% o. 7%)i4. = gesamte Einfuhrabgabe
    Beispiel: Jeanshose in den USA online für 100 EUR zzgl. 45 EUR Portokosten bestellt
    -> 145 EUR x 19% = 27,55 EUR
    -> die Gesamtkosten für die Jeans aus den USA betragen also 172,55 EUR*
    *zuzüglich eventuell anfallende Zusatzgebühren, Servicegebühren etc. des Paketzustellers

    i. bei kommerziellen Sendungen wird hier mit dem sogenannten Zollwert gerechnet, dies entspricht dem Warenwert inklusive aller Kosten für den Empfänger, um die Ware zu erhalten. Dazu zählen beispielsweise Portokosten, Frachtkosten, eventuell vom Post- oder Kurierdienstleister in Rechnung gestellte Zollabfertigungskosten.
    b.) Einfuhrabgaben für Waren allgemein und einem Gesamtwert über 150 EUR,
    die nicht mit einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer, Branntweinsteuer etc.) berechnet werden:
    -> Warenwerti1. x Zollsatzi2. = Zollbetrag
    -> Zollwerti3 x Einfuhrumsatzsteueri4. + Zollbetrag = gesamte Einfuhrabgabe

    Beispiel: Jeanshose in den USA online für 110 EUR zzgl. 45 EUR Portokosten bestellt
    -> 110 EUR x 12% (Zollsatz f. Textilbekleidung) = 13,20 EUR
    -> (110 + 45 EUR) x 19% + 13,20 = 42,65 EUR zu zahlende Einfuhrabgabe
    -> die Gesamtkosten für die Jeans aus den USA betragen also 197,65 EUR*
    *zuzüglich eventuell anfallende Zusatzgebühren, Servicegebühren etc. des Paketzustellers

    i1. bei mehreren Produkte oder gleichzeitig abgesendeten Pakete, werden die einzelnen Warenwerte mit den entsprechenden Zollsätzen multipliziert und als Gesamt-Zollbetrag summiert.

    i2. die Zollsätze für die entsprechenden Warengruppen reichen von 0% (z.B. für Notebooks u. Tablet PCs) bis 17% für Schuhe, die nicht aus Leder sind, weitere Beispiele aus einer Vielzahl von Zollsätzen:
    E-Book-Reader = 3,7% | Textil-Bekleidung = 12% | Lederschuhe = 8%
    (die Datenbank "TARIC-Abfrage" mit den Warencodes und Zollsätzen der entsprechenden Warengruppen finden Sie unter europa.eu)

    i3. Zollwert = Warenwert zzgl. bei kommerziellen Sendungen auch die Porto- und andere Zusendungskosten

    i4. die Einfuhrumsatzsteuer beträgt allgemein 19 Prozent bzw. es gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7% z.B. für Lebensmittel, Gemälde und Bücher

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    c.) Einfuhrabgaben für gewerblich gesendete, verbrauchsteuerpflichtige Waren

    Als sogenannte Verbrauchsteuer zählen Energiesteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Alkopopsteuer, Biersteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer und Kaffeesteuer, die zur Berechnung der Einfuhrabgabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten.
    Generell sind bei vielen verbrauchsteuerpflichtigen Waren die maximal erlaubte Höchstmenge, die nach Deutschland eingeführt werden darf, zu beachten (z.B. Spiritosen max. 5 Liter, Zigaretten max. 250 Stück etc), werden diese erlaubten Höchstmengen überschritten, fallen sehr hohe Strafzölle an.
    Desweiteren sind die Verbrauchsteuer für solche Warengruppen in der Regel so hoch, dass sich ein Postversand solcher Waren nicht lohnt.
    Die Einfuhrabgabe für verbrauchsteuerpflichtige Ware wird folgendermaßen berechnet:
    -> Warenmenge x Verbrauchsteuersatzii. = Verbrauchsteuerbetrag
    -> (Zollwerti.) x Einfuhrumsatzsteuer (19%) + Verbrauchsteuerbetrag = gesamte Einfuhrabgabe

    Beispiel: gewerblicher Versand einer 1 Liter Flasche Whiskey für 35 EUR zzgl. 20 EUR Frachtkosten aus den USA nach Deutschland:
    -> 1 Liter x (Verbrauchsteuer für 1 Liter Whikey) = 6,60 EUR
    -> (35 + 20 EUR) x 19% + 6,60 EUR = 17,05 EUR zu zahlende Einfuhrabgabe
    -> die Gesamtkosten für diese Flasche Whiskey aus den USA betragen also 72,05 EUR


    i. Zollwert = Warenwert zzgl. bei kommerziellen Sendungen auch die Porto- und andere Zusendungskosten

    ii. im Gegensatz zu den prozentualen Zollsätzen sind Verbrauchsteuersätze i.d.R. immer feste Eurobeträge (z.B. bei Zigaretten 0,18 EUR pro Zigarette, Feinschnitttabak je nach Absenderland 70,30 EUR o. 82,80 EUR pro KG, Branntwein ca. 6,60 EUR pro Liter, Röstkaffee 2,19 EUR pro KG, löslicher Kaffee 4,78 EUR pro KG usw.)
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  • Zusendung von Paketpost aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland
    Postsendungen aus einem Nicht-EU-Land können von dem Post- oder Kurierdienstleister nur dann problemlos zugestellt werden, wenn bei der Zollabfertigung keine Gründe festgestellt werden, die eine direkte Zustellung nicht ermöglichen. Diese Gründe können sein, weil sich in der Postsendung verbotene Gegenstände befinden, sich der wahre Warenwert nicht ermitteln lässt oder eine Zollinhaltserklärung fehlt bzw. nicht korrekt oder lückenhaft ausgefüllt ist.
    In solchen Fällen verbleibt die Postsendung bei dem zuständigen Zollamt und der Empfänger wird zur Klärung der zollrechtlichen Problemen gebeten.
    Dabei entstehen für den Empfänger i.d.R. immer Zusatzkosten (Zolllagerungskosten, Strafzölle, Nacherhebungsgebühren, Fahrtkosten zum Zollamt etc.).
    Für den Empfänger ist es also sehr wichtig, dass der Absender beim Paketversand keine Fehler macht (z.B. der Warenwert kann aufgrund fehlender Rechnungen, PayPal-Überweisung etc. nicht plausibel erklärt werden oder die Zollinhaltserklärung ist nicht richtig ausgefüllt).

    häufige Probleme bei privaten Postsendungen:
    - in der Zollinhaltserklärung CN 22 und CN 23 ist die zum privaten Gebrauch bestimmte Sendung nicht oder nicht glaubwürdigi. als Geschenk deklariert
    - der einfuhrsteuerbefreite Warenwert von 45 Euro ist nicht glaubhaftii.

    i. z.B. die Postsendung ist als private Postsendung deklariert, der Inhalt oder die Aufmachung der Sendung weisen aber eindeutig auf einen kommerziellen Absender bzw. Empfänger hin.

    ii. z.B. die Tante aus Amerika hat für die Familie in Deutschland drei modische und warme Pullover gestrickt (die Wolle hierfür kostete 30 Euro), dann werden diese Pullover als Paket von privat zu privat nach Deutschland gesendet. Ein Zollbeamter in Deutschland öffnet dieses Paket und bezweifelt, dass der Warenwert dieser Sendung weniger als einfuhrsteuerbefreite 45 Euro beträgt und somit die Zustellung des Paketes verweigert.
    In diesem Fall hätte die Tante in Amerika den Warenwert des Paketes darlegen können, wenn sie dem Paket die Rechnung(en) über die Kosten der verstrickten Wolle beigelegt hätte.

Rückerstattung von Zollgebühren bei Rücksendung der Ware zum Versandhändler:

  • Beim Versandhandel besteht natürlich die Möglichkeit, dass die gesendete Ware nicht den Ansprüchen des Empfängers (z.B. die Ware ist beschädigt, es wurde nicht die bestellte Ware geliefert etc.) entspricht und deswegen an den Absender zurückgesendet wird. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob die bei der Einfuhr der Ware, abgeführten Zollgebühren und Einfuhrsteuern zurückerstattet werden. Im Zollrecht wird diese Problematik zwar eindeutig geregelt, die Bestimmungen hiezu sind allerdings außerordenlich umfangreich und für den Laien schwer verständlich (siehe z.B. "Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex unter europa.eu als pdf-Datei oder Infos über "Zurückweisung der Waren durch den Einführer" unter zoll.de).
    Im Allgemeinen sieht das Zollrecht eine Rückerstattung von Zollgebühren bei Rücksendung in ein Nicht-EU-Land vor, dabei sollte der Rücksender folgendes beachten:
    - Der Empfänger der Rücksendung (also der ursprüngliche Absender) sollte die Rücksendung akzeptieren.
    - Den Zollbehörden muss ein Nachweis über die Rücksendung (z.B. Einlieferungsschein des Postdienstleisters) vorgelegt werden.
    - Dem Antrag auf Rückerstattung von Zollgebühren müssen das "Formular 0223" mit dem Zusatzblatt "Formular 0235" beigefügt sein (diese Formulare können unter formulare-bfinv.de als pdf-Dateien heruntergeladen werden:
    "Formular 0223" | "Formular 0235"
    - Ein Nachweis über die bezahlten Zollgebühren und Einfuhrsteuer ist zu erbringen
    - Falls keine Barauszahlung möglich ist, sollten Sie der zuständigen Zollbehörde Ihre Kontodaten mitteilen
    - Die Frist eines Erstattungsantrag beträgt grundsätzlich 12 Monaten nach Zollanmeldung der eingeführten Ware
    - Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht erstattet, wenn der Antragssteller "zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist", also z.B. Gewerbetreibende. Solche Personen können nur einen Antrag auf Rückerstattung der Zollgebühren stellen.
    "Privat Personen" können dagegen einen Antrag auf Rückerstattung der Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer stellen.
  • Es gibt allerdings auch Gründe warum die Zollbehörde eine Erstattung der Zollgebühren ablehnen kann, z.B. wenn die Ware nachweislich vom Empfänger bzw. Käufer, nach der Einfuhr in die EU, im Gebrauch gewesen war. Ein weiterer Ablehnungsgrund auf Erstattung ist, wenn der Käufer und Verkäufer schon bei der Bestellung von der Schadhaftigkeit der Ware wussten und der Empfänger die Ware wegen Beschädigung zurücksenden will.
  • Der Empfänger von Waren, die gegen die Einfuhrbestimmungen oder Steuergesetze verstoßen, kann selbstverständlich nicht einfach die Annahme der Paketsendung verweigern, um somit einer Strafe wegen Missachtung der Einfuhrbestimmungen, Schmuggelns und / oder Steuerhinterziehung zu entgehen. In solchen Fällen gilt die Redewendung "wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen".

weitere Informationen im Internet:

  • Infos über Posterversand innerhalb der EU unter zoll.de
  • Linkliste der Zollbehörden von EU-Ländern unter europa.eu
  • Informationen über die Einfuhrbestimmungen von tierischen Erzeugnissen im Reiseverkehr und in Kleinsendungen unter zoll.de

 

Alle Angaben ohne Gewähr
Zeitpunkt der Recherche: 29. Mai 2017

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letzte Aktualisierung: 18.10.2021
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