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Eine große Flugverspätung bei einer Pauschalreise berechtigt nicht zum Reiserücktritt
Seit Anfang 2005 gilt zwar eine neue EU-Verordnung, wonach ein Fluggast im Falle einer Flugverspätung von mehr als 5 Stunden von seinem Reiserücktrittsrecht gebrauch machen kann, und die Fluggesellschaft ist verpflichtet den vollen Flugpreis zu erstatten. Diese Regelung gilt allerdings nur für Flugbuchungen, die direkt bei einer Linien-, Charter oder Billigfluggesellschaft getätigt wurden. Für Flugreisen, die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht werden, gilt diese EU-Verordnung nicht.
So wies der Bundesgerichtshof (AZ: X ZR 37/08) die Klage eines Pauschaltouristen ab, der aufgrund einer Flugverspätung von ca. 8 Stunden, die gebuchte Reise nach Reykjavik in Island erst gar nicht angetreten ist und wieder nach Hause fuhr.
Der Reiseveranstalter erstattete zwar dem Kläger rund die Hälfte der 4.400 Euro teueren Pauschalreise, dieser wollte aber den vollen Reisepreis erstattet bekommen und klagte zuerst vor dem Landgericht München und danach vor dem Bundesgerichtshof.
Die Richter des Bundesgerichtshof wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass bei einer Pauschalreise nicht die EU-Gesetze bezüglich den Rechten der Fluggäste bei einer Flugverspätung gelten, sondern die Gesetze des deutschen Reiserechtes ausschlaggebend sind.
(Quelle: www.spiegel.de -> Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht: "Bundesgerichtshof - Flugverspätung berechtigt nicht zum Reiserücktritt", 07.10.2008)

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