22.07.09
| Ein Rechtsstreit
muss nicht im Ort des Firmensitzes der Fluggesellschaft ausgetragen werden
Bei einem Rechtsstreit gegen eine ausländische Fluggesellschaft, weil sich
z.B. die Fluggesellschaft weigert dem Fluggast eine zustehende Entschädigungzahlung
wegen Flugausfall bzw. Flugverspätung auszuzahlen, mussten die Fluggäste
bisher ihr Recht vor dem Gericht einklagen, wo sich der Firmensitz der Fluggesellschaft
befindet. Bei ausländischen Fluggesellschaften ist dies natürlich mit
einem enormen finanziellen Aufwand verbunden, weil in solchen Fällen sehr
hohe Anwaltskosten und eventuelle zusätzliche Reisekosten zu dem ausländischen
Gerichtsstand entstehen. Aus diesem Grund hat ein Münchner, dessen gebuchter
Flug bei einer lettischen Fluggesellschaft von München nach Riga kurzfristig
gestrichen wurde, auf 250 Euro Ausgleichszahlung vor dem, für den Münchener
Flughafen zuständigen, Erdinger Amtsgericht verklagt. Das Amtsgericht in
Erding erklärte sich auch für diese Klage als zuständig und gab
zudem dem Kläger Recht. Die lettische Airline hatte allerdings gegen dieses
Urteil Einspruch erhoben, weil sie den Standpunkt vertrat, dass der Gerichtsstand
dieser Klage der Geschäftssitz der Fluggesellschaft sein müsse.
Die Klage wurde daraufhin an den Bundesgerichtshof verwiesen, der diese weiter
an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg leitete. Die EU-Richter
entschieden nun in diesem Fall (AZ: C-204/08), der Abflugort weise eine "hinreichende
Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits" auf. Der Fluggast könne
sich also entscheiden, ob er vor dem zuständigen Gericht des Firmensitzes
der Fluggesellschaft oder vor dem zuständigen Gericht des Abflugortes, gegen
die Fluggesellschaft seine Klage einreicht. - Das gesamte EuGH-Urteil im Wortlaut
als pdf-Datei
(Quelle: www.saarbruecker-zeitung.de
-> Themenwelten -> Urlaub -> Reiserecht: "Fluggäste müssen
nicht im Ausland klagen", 22.07.2009) weitere nützliche Reiseinformationen
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