| 22.07.09
 
 | Ein Rechtsstreit 
muss nicht im Ort des Firmensitzes der Fluggesellschaft ausgetragen werdenBei einem Rechtsstreit gegen eine ausländische Fluggesellschaft, weil sich 
z.B. die Fluggesellschaft weigert dem Fluggast eine zustehende Entschädigungzahlung 
wegen Flugausfall bzw. Flugverspätung auszuzahlen, mussten die Fluggäste 
bisher ihr Recht vor dem Gericht einklagen, wo sich der Firmensitz der Fluggesellschaft 
befindet. Bei ausländischen Fluggesellschaften ist dies natürlich mit 
einem enormen finanziellen Aufwand verbunden, weil in solchen Fällen sehr 
hohe Anwaltskosten und eventuelle zusätzliche Reisekosten zu dem ausländischen 
Gerichtsstand entstehen.
 Aus diesem Grund hat ein Münchner, dessen gebuchter 
Flug bei einer lettischen Fluggesellschaft von München nach Riga kurzfristig 
gestrichen wurde, auf 250 Euro Ausgleichszahlung vor dem, für den Münchener 
Flughafen zuständigen, Erdinger Amtsgericht verklagt. Das Amtsgericht in 
Erding erklärte sich auch für diese Klage als zuständig und gab 
zudem dem Kläger Recht. Die lettische Airline hatte allerdings gegen dieses 
Urteil Einspruch erhoben, weil sie den Standpunkt vertrat, dass der Gerichtsstand 
dieser Klage der Geschäftssitz der Fluggesellschaft sein müsse.
 Die Klage wurde daraufhin an den Bundesgerichtshof verwiesen, der diese weiter 
an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg leitete. Die EU-Richter 
entschieden nun in diesem Fall (AZ: C-204/08), der Abflugort weise eine "hinreichende 
Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits" auf. Der Fluggast könne 
sich also entscheiden, ob er vor dem zuständigen Gericht des Firmensitzes 
der Fluggesellschaft oder vor dem zuständigen Gericht des Abflugortes, gegen 
die Fluggesellschaft seine Klage einreicht.
 - Das gesamte EuGH-Urteil im Wortlaut 
als pdf-Datei
 (Quelle: www.saarbruecker-zeitung.de 
-> Themenwelten -> Urlaub -> Reiserecht: "Fluggäste müssen 
nicht im Ausland klagen", 22.07.2009)
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