Artikel vom 04.11.2011
BGH-Urteil: Ein Sicherungsschein
gilt auch wenn eine Pauschalreise von einem insolventen
Reiseveranstalter abgesagt wurde
Durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes
(BGH) wurden die Rechte von Pauschaltouristen im Falle
einer Insolvenz des Reiseveranstalters gestärkt.
Nach mehreren Vorinstanzen landete nun folgender Fall
vor dem BGH.
Ein Pärchen hatte bei einem Reiseveranstalter eine
Kreuzfahrt für Anfang 2010 gebucht und nachdem ihnen
von einer namhaften Reiseversicherung der sogenannte Sicherungsschein
ausgestellt wurde, hatten sie den Reisepreis von je 7400
Euro an den Reiseveranstalter überwiesen.
So ist jeder Reiseveranstalter nach der EU-Pauschalreiserichtlinie
verpflichtet, Zahlungen von Kunden für eine gebuchte
Pauschalreise gegen Zahlungsunfähigkeit / Insolvenz
zu versichern. Durch einen Sicherungsschein wird einem
Pauschaltouristen also garantiert, dass im Falle einer
Insolvenz des Reiseveranstalters, dem Kunden von der Reiseversicherung,
die den Sicherungsschein ausgestellt hat, erstens bereits
getätigte Zahlungen ersetzt werden und zweitens die
Kosten für den Rücktransport erstattet werden,
falls der Reiseveranstalter während der Reise pleite
geht.
In diesem Fall hatte der Reiseveranstalter die gebuchte
Kreuzfahrt im August 2009 mangels Nachfrage abgesagt und
ist somit natürlich auch verpflichtet, die von seinen
Kunden getätigten Zahlungen für die abgesagte
Kreuzfahrt zu erstatten. Der Reiseveranstalter musste
allerdings kurze Zeit nachdem die Kreuzfahrt abgesagt
wurde, Inslovenz anmelden und somit gingen die Zahlungen
seiner Kunden in die Konkursmasse über.
Deswegen forderten die Kläger vor mehreren Instanzen
von der Reiseversicherung, die den Sicherungsschein ausgestellt
hatte, den Reisepreis wegen Insolvenz des Reiseveranstalters
zu erstatten. Die Reiseversicherung lehnte aber eine Erstattung
des Reisepreises mit der Begründung ab, dass die
Kreuzfahrt nicht wegen der Zahlungsunfähigkeit des
Reiseveranstalters ausgefallen sei, sondern mangels Nachfrage
abgesagt wurde.
Die Richter des BGH urteilten in diesem Fall nun zugunsten
der Kläger, d.h. die Reiseversicherung ist verpflichtet,
den vollen Reisepreis für die ausgefallene Kreuzfahrt
zu erstatten.
So reiche für die Gültigkeit eines Sicherungsscheines
vielmehr aus, dass infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters,
bereits an ihn getätigte Zahlungen nicht mehr an
seine Kunden zurückbezahlt werden können. Nach
europäischen und deutschen Recht ist es also unerheblich,
ob die Kreuzfahrt mangels Nachfrage abgesagt wurde und
nicht die Insolvenz des Reiseveranstalters für den
Ausfall der Reise ursächlich war.
Quelle:
rp-online.de
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Sicherungsschein greift bei Absage - BGH stärkt
Insolvenzschutz bei Pauschalreisen", 03.11.2011