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Artikel vom 03.12.2011
Keine Entschädigung
für Flugpassagiere bei einem verspäteten Anschlußflug
außerhalb der EU
Ein Flugpassagier hatte von Frankfurt
einen Direktflug via Mombasa / Kenia nach Sansibar in
Tansania gebucht, der Flug von Frankfurt nach Mombasa
war in diesem Fall zwar pünktlich, der Anschlußflug
von Mombasa nach Sansibar verspätete sich allerdings
um rund 24 Stunden. Der Fluggast verlangte aus diesem
Grund von der Fluggesellschaft eine Entschädigungszahlung,
die ihm laut der EU-Fluggastrechteverordnung, bei einer
Flugverspätung von mehr als drei Stunden zusteht
(siehe hierzu " Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung
eines Fluges").
Die Fluggesellschaft weigerte sich allerdings eine Entschädigung
zu bezahlen und deshalb verklagte der Flugpassagier die
Airline vor dem Amtsgericht Rüsselsheim (AZ: 3 C
72/11). Die Richter urteilten in diesem Fall zugunsten
der Fluggesellschaft, die Forderung einer Entschädigungszahlung
wurde also abgelehnt. In ihrem Urteil wiesen die Richter
daraufhin, dass sich der Anschlußflug außerhalb
der EU verspätet hat und somit die Rechte für
Flugpassagiere aus der EU-Fluggastrechteverordnung nicht
gelten. Dies gilt auch für gebuchte Direktflüge,
die bei einer Fluggesellschaft aus einem EU-Land gebucht
werden und bei denen sich der Anschlußflug in einem
Nicht-EU-Land verspätet.
Im Gegensatz zu einem Nonstop-Flug darf ein Direktflug
eine Zwischenlandung beinhalten, d.h. verspätet sich
eine Nonstop-Flug ab einem EU-Land in ein Land außerhalb
der EU um mehr als 3 Stunden, stehen den Fluggäste
Entschädigungszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung
zu.
Quelle: saarbruecker-zeitung.de
-> Ratgeber -> Urlaub -> Reiserecht: " Keine
Entschädigung für verspäteten Anschlussflug",
02.12.2011
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