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Reiserecht zum Thema Flugreise:
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Die Katalogpreise von Flugpauschalreisen müssen nicht alle Flugzuschläge enthalten
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH / AZ: I ZR 23/08) können in einem Reisekatalog, die angegebenen Preise für eine Flugpauschalreise, um saisonal bedingte Flugzuschläge bzw. -abschläge schwanken. Bei den Preisangaben muss allerdings der Reiseveranstalter mit ausreichender Deutlichkeit darauf hinweisen, dass der angegebene Katalogpreis von dem eigentlichen Buchungspreis, wegen saisonal bedingte (Saisonzeit) und ortsgebundenen (Abflughafen) Zu- oder Abschlägen an Fluggebühren, abweichen kann. Die Differenz zwischen angebenem Katalogpreis und tatsächlichen Buchungspreis darf aber nicht mehr als 50 Euro betragen.
(Quelle: Westdeutsche Zeitung, Wirtschaft S.16: "Flexible Flugpreisangaben erlaubt", 30.04.2010)

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Eine Fluggesellschaft darf nicht ohne Vorankündigung einen Flug stornieren
Ein Germanwings-Kunde hatte mehrere Flüge nach Korfu gebucht und wollte diese mit Kreditkarte bezahlen, jedoch ging bei der Kreditkartenzahlung leider irgendetwas schief, die Zahlung kam also bei der Fluggesellschaft nicht an. Germanwings hat aus diesem Grund die Flugbuchung intern storniert und die freien Plätze weiterverkauft, ohne dies dem Kunde mitzuteilen. So erfuhren die Reisenden erst am Flughafen, dass die Flüge wegen nicht Bezahlung storniert wurden und es auch keine freie Plätze mehr im Flugzeug gäbe. Damit die Reisegruppe doch noch nach Korfu fliegen konnten, musste kurzfristig bei einer anderen Fluggesellschaft wesentlich teuere Flüge gebucht werden, diese Mehrkosten von rund 2350 Euro wollte der Internetkunde von Germanwings ersetzt bekommen. Die Fluggesellschaft weigerte sich aber diese Kosten zu erstatten und verwies auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen sich eine Klausel findet, dass die Airline in solchen Fällen berechtigt sei, einen Flug ohne Vorankündigung zu kündigen, falls keine Zahlung für einen gebuchten Flug erfolgt. Der Germanwings-Kunde war allerdings mit dieser Erklärung nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Die Richter des Landgericht Dortmund (AZ: 8 O 400/08) entschieden in diesem Fall, dass es für die Fluggesellschaft keine Rechtfertigung gibt, einen gebuchten Flug zu stornieren, ohne den Kunden, zumindest per E-Mail, über das Scheitern des Zahlungsvorganges zu unterrichten und ihm eine Frist zur Nachzahlung einräumt. Die Fluggesellschaft dürfe also nur nach erfolgter Mahnung die gebuchten Flüge stornieren.
Eine weitere Klausel in den AGBs der Fluggesellschaft verstoße nach Ansicht der Richter gegen das Bundesdatenschutzgesetz. So wurde der Fluggesellschaft untersagt, falls diese einen Rechnungsbetrag nicht vom Kreditkartenkonto einziehen kann bzw. wenn der Kunde nicht fristgerecht bezahlt, dass in solchen Fällen die Airline laut AGB direkt die Schufa informieren darf.
Dieses Urteil vom 15.05.2009 ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
(Quelle: www.rp-online.de -> Ratgeber & Recht -> Urteile: "Flug ohne Vorwarnung storniert - Germanwings muss Schadenersatz zahlen", 29.07.2009

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Ein Reisebüro ist verpflichtet vor einer Buchung über die Stornomöglichkeiten aufzuklären
In einem Reisebüro hatte ein Kunde zwei Linienflüge für je 217 Euro gebucht, weil sich aber nachträglich herausstellte, dass er die gebuchten Flüge nicht antreten kann, wollte der Reisebüro-Kunde seine Buchung wieder stornieren. Eine Stornierung war aber nicht mehr möglich, weil nicht stornierbare Flugspartarife gebucht wurden. Der Kunde wollte allerdings nicht auf den Kosten sitzen bleiben und sah sich von den Reisevermittlern schlecht beraten, deshalb verklagte er das Reisebüro zur Zahlung von 434 Euro Schadensersatz.
Die Richter des Amtsgericht Hamburg (AZ: 14 C 391/07) urteilten in diesem Fall, dass es die Beratungspflicht eines Reisebüros ist, vor einer Flugbuchung auf die jeweiligen Stornierungsbedingungen hinzuweisen. Das Reisebüro musste also dem Kläger 434 Euro Schadensersatz zahlen.
(Quelle: www.bild.de -> Lifestyle -> Lifestyle-Telegramm: "Reisebüro muss über Stornomöglichkeiten informieren", 30.08.2009)

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Ein Rechtsstreit muss nicht am Gericht des Firmensitzes der Fluggesellschaft ausgetragen werden
Bei einem Rechtsstreit gegen eine ausländische Fluggesellschaft, weil sich z.B. die Fluggesellschaft weigert dem Fluggast eine zustehende Entschädigungzahlung wegen Flugausfall bzw. Flugverspätung auszuzahlen, mussten die Fluggäste bisher ihr Recht vor dem Gericht einklagen, wo sich der Firmensitz der Fluggesellschaft befindet. Bei ausländischen Fluggesellschaften ist dies natürlich mit einem enormen finanziellen Aufwand verbunden, weil in solchen Fällen sehr hohe Anwaltskosten und eventuelle zusätzliche Reisekosten zu dem ausländischen Gerichtsstand entstehen.
Aus diesem Grund hat ein Münchner, dessen gebuchter Flug bei einer lettischen Fluggesellschaft von München nach Riga kurzfristig gestrichen wurde, auf 250 Euro Ausgleichszahlung vor dem, für den Münchener Flughafen zuständigen, Erdinger Amtsgericht verklagt. Das Amtsgericht in Erding erklärte sich auch für diese Klage als zuständig und gab zudem dem Kläger Recht. Die lettische Airline hatte allerdings gegen dieses Urteil Einspruch erhoben, weil sie den Standpunkt vertrat, dass der Gerichtsstand dieser Klage der Geschäftssitz der Fluggesellschaft sein müsse.
Die Klage wurde daraufhin an den Bundesgerichtshof verwiesen, der diese weiter an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg leitete. Die EU-Richter entschieden nun in diesem Fall (AZ: C-204/08), der Abflugort weise eine "hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits" auf. Der Fluggast könne sich also entscheiden, ob er vor dem zuständigen Gericht des Firmensitzes der Fluggesellschaft oder vor dem zuständigen Gericht des Abflugortes, gegen die Fluggesellschaft seine Klage einreicht.
- Das gesamte EuGH-Urteil im Wortlaut als pdf-Datei
(Quelle: www.saarbruecker-zeitung.de -> Themenwelten -> Urlaub -> Reiserecht: "Fluggäste müssen nicht im Ausland klagen", 22.07.2009)

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Reisepreisminderung, wenn der Rückflug bei einer Pauschalreise um mehrere Stunden vorgezogen wird
In zwei unterschiedlichen Gerichtsurteile wurden Pauschaltouristen eine Reisepreisminderung zugesprochen, weil der ursprünglich geplante Rückflug vom späten Nachmittag auf den frühen Morgen vorgelegt wurde. Die Urteilsbegründung der Richter war allerdings in beiden Fällen unterschiedlich.
Im ersten Fall, der vor dem Amtsgericht Hannover (AZ: 519 C 7511/08) verhandelt wurde, mussten die Richter darüber entscheiden, ob bei einem Pauschalurlaub im Laufe dessen der Rückflug von 17:35 Uhr auf 7:30 Uhr vorgezogen wurde, den Reisenden eine Reisepreisminderung zusteht. In diesem Fall sprach das Gericht den Klägern eine Reisepreisminderung von 50 Prozent "des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag" zu, außerdem musste der Reiseveranstalter 50 Euro Schadensersatz für den entgangen halben Urlaubstag zahlen. Die Richter begründeten ihr Urteil, dass ein Reiseveranstalter zwar berechtigt ist, sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geänderten Flugzeiten vorzuenthalten, diese also zu ermöglichen, dies dürfe allerdings "nicht beliebig unterschritten werden". Der Klage wurde also mit der Begründung zugesprochen, weil die 10-stündige Vorverlegung des Rückfluges für die Pauschaltouristen nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zur Folge hatte.
Im zweiten Fall, entschieden vor dem Amtsgericht Düsseldorf (AZ: 232 C 8790/08), wurde der Rückflug bei einer Pauschalreise von 17:30 Uhr auf 5:10 Uhr vorverlegt. In diesem Fall bekamen zwar die Reisenden ebenfalls eine Reispreisminderung zu gesprochen, allerdings nur von 40 Prozent "des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag" und eine Schadensersatzzahlung musste der Reiseverantalter nicht bezahlen, obwohl dieser Rückflug um 2 Stunden und 15 Minuten mehr vorgezogen wurde als im ersten Fall. Der Unterschied in diesen zwei Urteilen liegt wohl in der Urteilsbegründung der Gerichte. Denn die Richter in Düsseldorf begründeten ihr Urteil damit, dass den Pauschaltouristen eine Reisepreisminderung zusteht, weil durch den frühen Abflug um 5:10 Uhr die Nachtruhe der Reisende gestört war. Eine Vorverlegung des Rückfluges von über 12 Stunden könnte also nach Auffassung der Richter vom Landgericht Düsseldorf "eine bloße Unanehmlichkeit" bedeuten, wofür den Urlaubern keine Reisepreisminderung zustehen würde, wenn der Rückflug beispielsweise von 21 Uhr auf 8:30 Uhr vorgelegt wird.
Quelle:www.rp-online.de -> Reise -> Ratgeber -> Urteile: "Zehn Stunden eher nach Hause: Geld zurück", 12.06.2009
- Gerichtsurteile veröffentlicht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell", Wiesbaden

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Wenn der Reiseveranstalter die Flugzeiten, den Flugstreckenverlauf oder die Fluggesellschaft einer gebuchten Reise ändert:

Weil die Buchungszahlen von Pauschalreisen zur kommenden Sommersaison weit hinter den Erwartungen der Reiseveranstalter zurück liegen, werden die Flugfrequenzen zu vielen Urlaubszielen reduziert.
Für den Pauschaltouristen hat dies dann zur Folge, dass sich Änderungen im Reiseablauf bezüglich der Hin- und / oder Rückreise ergeben. Dabei hat der Reiseveranstalter laut Reisevertrag auch das Recht nachträglich die Abflugzeiten, den Abflughafen und / oder sogar die gebuchte Fluggesellschaft zu ändern.
Nachfolgend gängige Änderungen im Reiseablauf, die ein Pauschaltourist akzeptieren muß:
  • Flugzeitänderungen: Wird zum Beispiel die Flugfrequenz von Flügen ab Düsseldorf nach Mallorca von 3 auf 2 tägliche Flüge reduziert, indem der Flug um 8 Uhr morgens gestrichen wurde und nur noch um 15 Uhr bzw. um 18 Uhr angeboten wird, kann der Reiseveranstalter die Urlaubsgäste, die den Flug um 8 Uhr gebucht hatten, nachträglich auf eine spätere Flugverbindung umbuchen.
  • Änderung des Flugstreckenverlaufes: Werden von der Fluggesellschaft, aufgrund schlechter Auslastung, Flugverbindungen zusammengelegt, indem beispielsweise der Direktflug nach Fuerteventura montags nicht mehr ab Nürnberg sondern ab Düsseldorf angeboten wird, muß es der Pauschalurlauber akzeptieren, wenn der Reiseveranstalter nachträglich die Flugzeiten und den Streckenverlauf ändert. Die gebuchte Pauschalreise startet also in diesem Fall nicht um 9 Uhr mit einem Direktflug von Nürnberg nach Fuerteventura (Ankunft ca. 12:30 Uhr), sondern um 13 Uhr ab Nürnberg via Düsseldorf nach Fuerteventura (Ankunft ca. 16:40 Uhr).
  • Änderung der Fluggesellschaft: Wird eine Flugverbindung von einer Fluggesellschaft komplett gestrichen, kann der Reiseveranstalter die Urlaubsgäste nachträglich auf eine andere Fluggesellschaft mit gleichem Abflughafen und ähnlichen Abflugzeiten umbuchen. (Quelle: www.rp-online.de -> Aktuelles -> Reise & Welt -> News: "Sommerurlaub in der Finanzkrise - Viele Fluggäste werden umgebuchts", 05.03.2009)
Für die Reiseveranstalter gelten allerdings auch einige gesetzlichen Regelungen bezüglich der nachträglichen Änderungen von Flugzeiten, der Flugverbindung oder Wechsel der Fluggesellschaft etc., jedoch halten sich die Reiseveranstalter nicht immer an diese Bestimmungen und müssen oftmals von Reiserechtsexperten geprüft und geklärt werden.
So ist der Reiseveranstalter verpflichtet hinreichend und frühzeitig auf die Änderungen im Reiseverlauf hinzuweisen.
Nachfolgend zwei Beispiele, wo in einem Gerichtsurteil dem Reiseveranstalter Grenzen gesetzt wurden:
  • Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer deutschen Fluggesellschaft und / oder nur mit Flugzeugen, die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt, kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den Urlauber auf eine ausländische Fluggesellschaft und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten Flugzeug umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also in solchen Fällen das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.
  • Legt eine Fluggesellschaft zwei Flugverbindungen zusammen und der Reiseveranstalter ändert den Reiseverlauf der Pauschalreise nachträglich dahingehend, dass der Hinflug wie gebucht ab Düsseldorf nach Fuerteventura geht, der Rückflug anstatt in Düsseldorf aber in Frankfurt endet, ist dies dem Urlauber nicht zuzumuten und er kann die Reise kostenlos stornieren.

    weitere Infos über Buchung einer Pauschalreise im Internet:
  1. Tipps für eine sichere Online-Reisebuchung mehr...
  2. Übersicht empfehlenswerter Reiseanbieter im Internet mehr...

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Namensänderungen bei Pauschalreisen sind zulässig
Fünf Tage vor Beginn der gebuchten Pauschalreise nach Ägypten erkrankte der Ehemann, aus diesem Grund wollte die Ehefrau mit einer Bekannten die Reise durchführen. Im Reisebüro bekam sie dann auch die Information, dass eine Namensänderung des Reiseteilnehmers gegen eine Umbuchungsgebühr möglich sei. Der Reiseveranstalter hatte allerdings eine nachträgliche Namensänderung abgelehnt. Daraufhin wurde die Pauschalreise storniert und die Eheleute verlangten von dem Reiseveranstalter den vollen Reisepreis zurück.
Weil der Reiseveranstalter diese Stornierung als einen unberechtigten Reiserücktritt ansah, also den Reisepreis nicht erstatten wollte, musste dieser Fall juristisch geklärt werden. Das Amtsgericht Leipzig kam zu dem Urteil (AZ 109 C 6537/06), dass ein Reiseveranstalter auch kurz vor Beginn einer gebuchten Pauschalreise die Möglichkeit geben muss, die Namen der Reiseteilnehmer zu ändern. Weil der Reiseveranstalter in dem verhandeltem Fall eine Namensänderung kategorisch ablehnte, war die kurzfristige Stornierung der Pauschalreise rechtens und der Reiseveranstalter musste den vollen Reisepreis zurückzahlen.
(Quelle:Westdeutsche Zeitung: reise-magazin: "Wenn ein anderer die Pauschalreise antritt", S.17., 21.03.2009)

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Eine große Flugverspätung bei einer Pauschalreise berechtigt nicht zum Reiserücktritt
Seit Anfang 2005 gilt zwar eine neue EU-Verordnung, wonach ein Fluggast im Falle einer Flugverspätung von mehr als 5 Stunden von seinem Reiserücktrittsrecht gebrauch machen kann, und die Fluggesellschaft ist verpflichtet den vollen Flugpreis zu erstatten. Diese Regelung gilt allerdings nur für Flugbuchungen, die direkt bei einer Linien-, Charter oder Billigfluggesellschaft getätigt wurden. Für Flugreisen, die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht werden, gilt diese EU-Verordnung nicht.
So wies der Bundesgerichtshof (AZ: X ZR 37/08)
die Klage eines Pauschaltouristen ab, der aufgrund einer Flugverspätung von ca. 8 Stunden, die gebuchte Reise nach Reykjavik in Island erst gar nicht angetreten ist und wieder nach Hause fuhr.
Der Reiseveranstalter erstattete zwar dem Kläger rund die Hälfte der 4.400 Euro teueren Pauschalreise, dieser wollte aber den vollen Reisepreis erstattet bekommen und klagte zuerst vor dem Landgericht München und danach vor dem Bundesgerichtshof.
Die Richter des Bundesgerichtshof wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass bei einer Pauschalreise nicht die EU-Gesetze bezüglich den Rechten der Fluggäste bei einer Flugverspätung gelten, sondern die Gesetze des deutschen Reiserechtes ausschlaggebend sind.
(Quelle: www.spiegel.de ->
Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht: "Bundesgerichtshof - Flugverspätung berechtigt nicht zum Reiserücktritt", 07.10.2008)

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Keine Kostenerstattung, wenn bei einer Online-Buchung versehentlich das falsche Flugziel gebucht wurde
Eine Familie aus Bayern wollte bei einem Online-Reisebüro Flüge nach San Jose in Kalifornien / USA buchen, während der Online-Buchung wurde aber versehentlich als Flugziel San José in Costa Rica ausgesucht und gebucht. Über dieses Missgeschick erfuhr die Familie erst am Tag der Abreise am Flughafen und die kurzfristige Umbuchung zu dem richtigen San Jose in den USA, kam der Familie mit 9000 Euro teuer zu stehen.
Verärgert über diese Verwechslung verklagte die Familie das Online-Reisebüro auf Erstattung der Umbuchungsgebühren, weil sie dachten, dass sie nicht ausreichend über das gebuchte Flugziel informiert wurden.
Das Landgericht München (AZ: 34 O 1300/08) wies diese Klage allerdings ab. Bei einer Online-Buchung trage der Kunde das Risiko selbst, durch fehlende Beratung einen falschen Flug zu buchen, so die Begründung der Richter.
(Quelle: www.focus.de, Reisen -> Urlaubstipps: "Falsches Urlaubsziel - San José ist nicht gleich San José", 24.09.2008)

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Bei einer langen Flugverspätung kann ein Anspruch zur Erstattung der Taxikosten für die Hin- und Rückfahrt bestehen
Als ein Urlauber auf dem Köln / Bonner Flughafen seinen Flug antreten wollte, wurde ihm mitgeteilt, dass sich der Abflug um mindestens 11 Stunden verspäten wird. Weil er keine 11 Stunden auf den Flug warten wollte, fuhr er mit dem Taxi nach Hause und verklagte den Reiseveranstalter zur Erstattung der Taxikosten für den Hin- und Rückweg zum Flughafen. Das Landgericht Frankfurt stimmte dieser Klage zu (AZ.: 2-24 S 290/06), der Reiseveranstalter musste also in diesem Fall die Taxikosten bezahlen. Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass die Taxikosten nicht unverhältinismäßig hoch sein dürfen. Die Taxikosten müssen also im Verhältinis zu den Kosten für Verpflegung und Unterbringung stehen, zu deren Erstattung eine Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter bei einer großen Verspätung verpflichtet ist. (www.spiegel.de: Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht, "Langes Warten auf den Flug - Veranstalter muss Taxi zahlen", 28.03.2008)

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Bei einer holprigen Landung besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Ein Fluggast hat nach einer harten Landung Verletzungen erlitten und deswegen die Fluggesellschaft wegen Körperverletzung verklagt. Das Landgericht Düsseldorf (AZ: 22 S 240-07) wies die Klage mit der Begründung ab, dass eine harte Landung mit einem starken Bremsvorgang nur als "besonderes Ereignis" und nicht als Flugunfall zu bewerten ist, somit besteht auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld. (www.spiegel.de: Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht, "Verletzungen im Flugzeug: Kein Schmerzensgeld nach harter Landung", 15.03.2008)

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Cross Ticketing ist nicht erlaubt: Die Lufthansa darf das absichtliche Verfallenlassen einer Teilstrecke verbieten
Auf manchen Flugverbindungen können Fluggäste unter bestimmten Voraussetzungen Geld sparen, wenn absichtlich eine Teilstrecke bei einem gebuchten Flug, der aus mehreren Teilstrecken besteht, nicht in Anspruch genommen wird. Diese, besonders bei Vielfliegern sehr beliebte Praxis, wird als sogenanntes Cross Ticketing bzw. Cross Border Selling bezeichnet.
Beim Cross Ticketing werden für eine Strecke zwei Hin- und Rückflüge gebucht, es wird aber jeweils nur einmal der Hin- und einmal der Rückflug in Anspruch genommen. Solche Buchungsprozesse werden von findigen Fluggäste dann durchgeführt, wenn beispielsweise der Hin- und Rückflug günstiger ist, als nur der Hin- bzw. Rückflug. Das Cross Ticketing kann auch dann günstiger sein, wenn die Fluggesellschaft eine Mindestaufenthaltszeit an einen Hin- und Rückflug stellt, d.h. der Rückflug darf beispielsweise erst 4 Tage nach dem Hinflug angetreten werden. Diese Bindung an eine Mindestaufenthaltszeit zwischen Hin- und Rückflug ist für manchen Geschäftsreisenden oftmals zu lange und in solchen Fällen kann die Buchung von zwei Hin- und Rückflüge unter bestimmten Umständen günstiger sein, als die Buchung von einem Hin- und einem Rückflug.
Das Cross Border Selling bezeichnet das länderübergreifende Buchen eines Fluges. Damit lässt sich in solchen Fällen Geld sparen, wenn beispielsweise der Flug von Kairo via Frankfurt nach Sao Paolo günstiger ist, als der Flug mit der gleichen Fluggesellschaft von Frankfurt nach Sao Paolo. Reisende ab Frankfurt mit dem Zielflughafen Sao Paolo könnten in solchen Fällen günstiger nach Brasilien fliegen, wenn sie anstatt ab Frankfurt, einen Flug von Kairo nach Sao Paolo buchen und dabei absichtlich die Teilstrecken von Kairo nach Frankfurt (bzw. Frankfurt -> Kairo) nicht in Anspruch nehmen.
Weil die Fluggesellschaften durch solche Buchungsvorgänge ihre Preispolitik gefährdet sehen, wird das "Cross Ticketing" und das "Cross Border Selling" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Fluggesellschaften ausdrücklich verboten. In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise bei der Lufthansa beim Cross Border Selling bzw. beim Cross Ticketing ein Flugticket seine Gültigkeit verliert, wenn absichtlich eine gebuchte Teilstrecke verfallen gelassen wird.
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale sieht in den entsprechenden Bestimmungen der Lufthansa eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und hat aus diesem Grund die Fluggesellschaft vor dem Oberlandgericht Köln verklagt, ihre Beförderungsrichtlinien bezüglich Cross Ticketing und Cross Border Selling zu ändern.
Die Kölner Richter wiesen allerdings die Klage mit der Begründung ab, die Lufthansa hätte berechtigte Interesse durch entsprechende Bestimmungen in ihren AGBs, ein Unterlaufen ihrer Ticketstruktur zu unterbinden, zudem würden die Flugreisenden nicht unangemessen benachteiligt, wenn das "Cross Ticketing" bzw. "Cross Border Selling" verboten ist (Az.: 6 U 224/08).
Mit diesem Urteil wurde ein vorinstanzlicher Gerichtsbeschluß des Landgerichts Köln, das zugunsten der Verbraucherschützer geurteilt hatte, revidiert. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, wurde eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen, somit ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig.
(Quelle: www.zeit.de -> Reisen: "Verbraucher: Lufthansa-Kunden müssen Tickets komplett nutzen", 04.08.2009

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Bei Stornierung eines Fluges müssen die im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren erstattet werden
Wird ein Flug storniert muss eine Stornogebühr bezahlt werden, die je nach Fluggesellschaft und Zeitpunkt der Stornierung zwischen 20 bis 100 Prozent vom Ticketpreis beträgt, einige Fluggesellschaften erheben auch eine pauschale Stornogebühr. Leider gibt es allerdings Fluggesellschaften, die vom Kunde bezahlten Kosten für Steuern und Gebühren, im Falle einer Stornierung, mit der Stornogebühr verrechnen. Weil für die Fluggesellschaft im Stornierugnsfall für die betreffende Person keine Kosten für Steuern und Gebühren entstehen, müssen diese im vollem Umfang zurück erstattet werden. (www.zdf.de, Ratgeber > Reise & Freizeit > Reiseservice "Zu Unrecht abkassiert:
Fluggesellschaften drücken sich vor Zahlungen", 16.05.2006)

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Wird der Anschlußflug verpasst, stehen dem Fluggast keine Entschädigungszahlung zu
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) stehen einem Fluggast keine Schadensersatzansprüche zu, wenn der Anschlußflug wegen Verspätung des Zubringerfluges verpasst wird.
Im verhandelten Fall hatten zwei Urlauber eigenmächtig (also keine Pauschalreise) eine Flugreise mit Air France von Frankfurt via Paris nach Bogotá in Bolivien gebucht. Leider hatte der Zubringerflug von Frankfurt nach Paris Verspätung, weshalb der einmal täglich durchgeführte Interkontinentalflug von Paris nach Bogota verpasst wurde und somit die Flugreise nach Bogotá erst einen Tag später gestartet werden konnte. Aus diesem Grund verklagten die zwei Urlauber die Fluggesellschaft zur Zahlung eines Schadensersatzes von 600 Euro pro Person, weil ihnen durch den verspäteten Zubringerflug ein ganzer Urlaubstag entgangen ist und ihnen zusätzliche Kosten für einen Tag Aufenthalt in Paris entstanden sind.
Die Richter des BGH wiesen allerdings die Klage der Reisenden ab, weil das Recht der Fluggäste auf Entschädigungszahlung bei Nichtbeförderung bzw. bei großer Verspätung eines Fluges, nur dann gilt, wenn der Fluggast pünktlich zum Check-In-Schalter kommt.
(Quelle: www.spiegel.de -> Nachriten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht: :"BGH-Urteil - Keine Entschädigung für verpassten Anschlussflug", 30.04.2009)
Pauschaltouristen stehen in solchen Fällen im übrigen mehr Rechte zu. So ist ein Reiseveranstalter durchaus verpflichtet, wenn im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise von Deutschland nach Bolivien via Paris, der Anschlußflug von Paris nach Bogotá verpasst wurde, dem Reisenden eine Entschädigung für den entgangenen Urlaubstag und für die zusätzlich entstanden Kosten (Transferkosten, Verpflegungskosten, Übernachtungskosten etc.) zu zahlen.

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Entschädigungszahlungen wenn der Anschlußflug wegen Verspätung des Zubringerfluges verpasst wird
1.Fall: Der Flug wurde als Paket von Zubringerflug und Weiterflug, bei einer Fluggesellschaft bzw. Flugalliance (z.B. Star Alliance von Lufthansa, Singapore Airlines, United u.a.) gebucht. Sollte in diesem Fall der Weiterflug wegen Verspätung des Zubringerfluges verpasst werden, stehen dem Fluggast, nach einer EU-Verordnung (EG-Verordnung, Nr. 261/2004), eine Ausgleichszahlung von 600 Euro zu (zzgl. die Kosten für einen Ersatzflug, Hotelkosten etc.)
2.Fall: Der Flug wurde eigenmächtig mit zwei seperaten Buchungen des Zubringerfluges und des Weiterfluges bei zwei verschiedenen Airlines gebucht. In diesem Fall muß die verspätete Fluggesellschaft für die Kosten eines Ersatzfluges und eventuelle Hotelkosten, Telefonkosten etc.haften, falls der Weiterflug, wegen Verspätung des Zubringerfluges verpasst wurde. (www.bild.de, Tipps und Trend > Reise >"
Frage zum Reiserecht: Gibt es bei Stornierungen Geld zurück?", 21.09.2007)

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Flugzeiten bei einem Charterflug rückbestätigen lassen
Viele Reiseveranstalter schreiben in ihren Reisebedingungen vor, dass sich der Urlauber vor Reiseantritt bzw. vor der Rückreise, i.d.R zwei Tage vor dem jeweiligen Abflugtermin, die Flugzeiten des Charterfluges rückbestätigen lassen müssen. Vor dem Amtsgericht Duisburg (AZ 45 C 1310/03) scheiterte ein Urlauber, der von dem Reiseveranstalter Geld zurück forderte, weil der Rückflug von Teneriffa nach Deutschland um vier Stunden vorverlegt wurde und deswegen der Flug verpasst wurde. Der Reiseveranstalter hatte allerdings in einem Reisebestätigungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Flugzeiten ändern könnten und sich der Pauschalreisende die Flugzeiten bestätigen lassen müsste, daran hat sich leider der Urlauber nicht gehalten. (Westdeutsche Zeitung, reise-magazin, Reiserecht "Flugzeiten rückbestätigen", S.11, 10.01.2004)

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Keine Entschädigung für verpassten Flug, wegen Verspätung der Deutschen Bahn
Nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt (AZ: 2-1 S 131/03) ist die Deutsche Bahn AG nicht dafür haftbar zu machen, falls wegen verspäteter Zugverbindung der Flug verpasst wird. In solchen Fällen kann sich die DB auf die aus dem Jahre 1938 stammende Eisenbahnverordnung berufen. (Westdeutsche Zeitung, "Bahn muss bei Verspätung nicht zahlen", S.19, 17.12.2003)
Infos über die Rechte des Fahrgastes der Deutschen Bahne bitte
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Eigenständigige Buchung eines Rückfluges bei einer Pauschalreise, wird nicht erstattet
Ein Urlauber hatte eine Pauschalreise von Düsseldorf nach Portugal gebucht, drei Tage vor dem Rückflug teilte der Reiseveranstalter seinem Kunden einen geänderterten Rückflugverlauf mit. Der Rückflug wurde einerseits vorverlegt, die Ankunftszeit in Düsseldorf ist wegen eines Zwischenstopps in Dresden aber 80 Minuten später als geplant.
Der Pauschaltourist wollte aber nicht so lange im Flugzeug sitzen, buchte deshalb auf eigene Faust einen Rückflug und die Kosten hierfür sollte der Reiseveranstalter bezahlen.
Das Amtsgericht Bad Homburg (AZ: 2 C 3570/02 -10) wies diese Klage allerdings ab. So seien Änderungen der Flugzeiten und Flugrouten bei einem Charterflug lediglich als Unanehmlichkeit und nicht als Reisemangel anzusehen. Die Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaften weisen auch ausdrücklich, mit dem Hinweis auf den Flugscheinen "Änderungen vorbehalten", auf die Möglichkeit von geänderten Flugzeiten bzw. Flugrouten hin. (spiegel.de/reise , Reise "Pauschalreise: Rückflug auf eigene Faust wird nicht erstattet"; 13.10.2003).

Thrombose und Langstrecken-Flug:
1.) Im Falle einer "Reise-Thrombose" nach einer Flugreise steht kein Schmerzensgeld zu
Das Landgericht Frankfurt wies die Klage auf Schmerzensgeld eines Flugastes gegen die Lufthansa ab, der die Fluggesellschaft verklagt hatte, weil sich bei ihm nach zwei Langstreckenflüge die sogenannte Reise-Thrombose (Blutgerinsel) in den Beinen gebildet hatte. (Quelle: WZ, Aus aller Welt; "Thrombose: Kein Schmerzensgeld"; S.5; 31.11.01)
2.) Eine Fluggesellschaft muß nicht auf eine Thrombosegefahr hinweisen
Laut eines Gerichtsurteils des Oberlandesgericht Frankfurt (AZ: 23 U 243/01), ist eine Fluggesellschaft nicht dazu verpflichtet auf die Gefahr eines Venenverschlusses (Thrombose), vor einem Langstreckenflug, hinzuweisen.(Quelle: spiegel-online -> Reise, "Warnung vor Thrombosegefahr nicht notwendig", 17.02.2003)

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Entschädigung bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines Fluges

Flugreisende, die wegen Überbuchung* des Flugzeuges kurzfristig an der gebuchten Flugreise nicht teilnehmen können, stehen Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter zu. Nach einer Gesetzesgrundlage der Europäischen Union, ist die Fluggesellschaft verpflichtet den Fluggast im Falle einer Überbuchung über seine Rechte aufzuklären. Zusammenfassend gelten folgende Regelungen:
- Entweder schnellstmögliche Beförderung zum Endziel, auch mit geänderter Streckenführung (z.B. ab Stuttgart, anstatt ab Frankfurt). Die Zusatzkosten (Transport, Telefonkosten etc.) müssen die Fluggesellschaft erstatten.
- oder spätere Beförderung zum Zeitpunkt ihrer Wahl - ebenfalls mit geänderter Streckenführung und Erstattung der Zusatzkosten, z.B. Hotelkosten für Übernachtung etc.
- oder Erstattung des Flugpreises (für den Teil der nicht durchgeführten Beförderung)
Außerdem hat der Fluggast Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Bei einem Streik muß, nach der bisherigen Rechtssprechung, die Fluggesellschaft keine Schadensersatz-Zahlungen leisten.
Nach einer seit 2005 wirksamen EU-Verordnung** können folgende Ersatzansprüche geltend gemacht werden:
  • Überbuchung eines Kurz- bis Mittelstrecken-Flug,
    für Flüge bis 1500 Kilometer 250 Euro und Flüge bis 3500 Kilometer 400 Euro
  • Langstreckenflug (= Flüge über 3500 Kilometer), bei Überbuchung eines Langstreckenfluges stehen dem Fluggast eine Schadensersatzzahlung von 600 Euro zu. Wenn die Fluggesellschaft innerhalb von 4 Stunden einen gleichwertigen Ersatzflug besorgen kann, verringert sich der Schadensersatzanspruch.
  • Ab 5 Stunden Flugverspätung kann der Fluggast die Buchung stornieren und sein Geld zurück verlangen. Bei Flugverspätungen ab 2 Stunden für Flüge bis 1500 Kilometer stehen dem Passagier folgende Rechte zu:
    - kostenlose Verpflegung
    - die Möglichkeit kostenlos telefonieren zu können bzw. Kostenerstattung der Telefonkosten
    - gegebenfalls die Erstattung von eventuellen Übernachtungskosten
    .
    Diese Rechte stehen dem Fluggast auch bei Mittelstreckenflüge (1500 - 3500 km) nach 3 Stunden Flugverspätung zu. Im Falle einer Flugverspätung bei einem Langstreckenflug (ab 3500 km) gilt diese Regelung ab 4 Stunden Verspätung.
    Deutsche Fassung der EU-Verordnung "Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments" im Internet unter www.eur-lex.europa.eu

Hilfe im Internet bei Streitigkeiten mit der Fluggesellschaft:

  • Bei Streitigkeiten mit einer Fluggesellschaft kann man sich an die Schlichtungsstelle des Luftfahrtbundesamt wenden, im Internet unter www.lba.de
    Das Verbraucherschutzministerium betreibt eine Schlichtungsstelle-Mobilität, die bei Problemen mit einer Fluggesellschaft ebenfalls weiter helfen kann, im Internet www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org
  • Nach Einschätzung von einigen Reiserechtsexperten wurden den Flugpassagieren in Deutschland, bisher ca. 100 Millionen Euro an berechtigten Schadensersatzzahlungen, wegen Flugverspätung oder Flugausfall vorenthalten.
    In den meisten Fällen mit der Begründung, die Flugverspätung hätte etwas mit höherer Gewalt zu tun, was allerdings nicht immer stimmt. Die Frage wer nun für die Flugstörung verantwortlich ist, und ob eine Schadensersatzforderung an die Fluggesellschaft berechtigt ist, kann eventuell der Online-Dienstleister "EUclaim" (im Internet unter www.euclaim.de) beantworten. EUclaim sammelt z.B. die Flugdaten aus dem gesamten europäischen Flugverkehr, dadurch kann in manchen Fällen die Aussage einer Airline, dass die Flugverspätung durch höhere Gewalt verursacht wurde, widerlegt werden. Betroffene Flugpassagiere können auch EUclaim dazu beauftragen ihre Rechte gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen, im Erfolgsfall erhält dann EUclaim 27 Prozent des ausgezahlten Schadensersatzes. Wird die Schadensersatzklage abgelehnt fallen gegenüber EUclaim keine weitere Kosten an.

Im Falle einer Flugüberbuchung suchen die Fluggesellschaften oftmals Freiwillige, die von ihrem gebuchten Flug zurücktreten und gewähren Entschädigungszahlungen, die oft über den gesetzlich zugesicherten Zahlungen liegen, diese Angebote sind allerdings von dem Fluggast genau zu überprüfen. (plusminus.de , "Tipp: Schadensersatz bei Überbuchungen"; 15.06.2003).

*Hintergrund dieser fast gängigen Art der Fluggesellschaften mehr Flugtickets zu verkaufen, als sie über Sitzplätze verfügt, ist, dass beispielsweise bei der Lufthansa im Jahr 2002 rund 5 Millionen Passagiere (entspricht ca. 11 Prozent des gesamten Passagieraufkommens der Lufthansa) zum Flug nicht erschienen sind. (lufthansa.com, Presse -> Hintergründe "Überbuchung", 23.05.2003)
**Die seit dem 01.02.2005 geltende EU-Verordnung weitet diese Regelungen auch auf Charterfluggesellschaften und Billigfluggesellschaften aus.

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Die Fluggesellschaften sind auch bei einem Flugausfall wegen technischen Defektes zur Entschädigungszahlung verpflichtet
In einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wurden die Rechte von Flugpassagieren gestärkt. So gelten nach diesem Urteil (Az: C-549/07) auch nach einer großen Flugverspätung oder eines Flugausfalles wegen eines technischen Defektes an einem Flugzeug, die Rechte für Fluggäste, die in einer EU-Verordnung von 2004 festgelegt wurden (siehe hierzu auch unter "Entschädigung bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines Fluges"). Nach dieser EU-Verordnung kann ein Flugpassagier bei einer Flugannulierung wählen ob er einen anderen Flug nutzen will oder den Flugpreis erstattet haben möchte, außerdem stehen ihm je nach Entfernung des Fluges Entschädigungszahlungen von 200 bis 600 Euro zu.
Viele Fluggesellschaften haben sich nämlich bisher geweigert, bei einem Flugausfall wegen eines technischen Defektes am Flugzeug, dem Flugpassagier eine Entschädigung auszuzahlen, mit der Begründun ein technischer Defekt sei ein "außergewöhnliche Umstand" und demnach gelte die EU-Verordnung nicht. Diese rechtliche Lücke hat nun der EuGH mit diesem Urteil geschlossen.
(Quelle: www.google.com -> Google News -> AFP -> Aktuell: "Entschädigung für Fluggäste auch bei technischen Problemen", 22.12.2008)

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Bei Flugausfälle wegen Streik muß die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen
Nach einer seit 2005 geltenden EU-Verordnung stehen dem Fluggast, im Falle einer Flugannulierung, Entschädigungszahlungen zu. Diese Verordnung gilt allerdings nicht, wenn die Fluggesellschaft wegen eines Streikes Flüge streichen muß.

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Flugreise mit veralteter Maschine:
Ein Veranstalter, der damit Werbung macht eine Flugreise nur von Gesellschaften mit einer jungen und modernen Flug-Flotte durchzuführen, hat dafür einzustehen, daß der Flug auch mit einem Flugzeug neueren Baujahres durchgeführt wird.
Wird beispielsweise der Abflug einer dreitägigen Istanbul-Reise um einen halben Tag verzögert und dann mit einer 24 Jahre alten Boeing statt des zugesicherten modernen Airbusses durchgeführt, ist der Reisende berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen.
(Urteil des AG Bielefeld vom 13.03.1998 41 C 888/97 NJW-RR 1998, 924)

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Angst kein Grund um Rücktritt
Eine gestartete Maschine mußte bereits nach kurzer Zeit wieder zum Flughafen zurückkehren, weil sie nicht auf die erforderliche Flughöhe gekommen war. Die Reisenden lehnten es ab, die Maschine nach der erfolgten Reparatur wieder zu betreten - zu Unrecht. Reisende müssen es hinnehmen, wenn ein Flugzeug wegen eines technischen Defektes zwischenlandet, um repariert zu werden. Die Reise ist nicht in ihrer Gesamtheit beeinträchtigt gewesen (AG Düsseldorf, Az: 32 C 12495/97).(Quelle: http://www.reise.de)

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Busfahrt statt Flug kein Reisemangel
Bei einem kurzen Transfer müssen Reisende hinnehmen, daß sie - entgegen der ursprünglichen Planung - mit dem Bus statt mit dem Flugzeug befördert werden. Im verhandelten Fall hatte ein Reiseveranstalter für einen dreistündigen Transfer statt eines Jets einen klimatisierten Reisebus eingesetzt. Dieser Wechsel des Verkehrsmittels ist lediglich "eine unbeachtliche Abweichung vom zugesicherten Reiseverlauf ", für die der Veranstalter weder Preisminderung noch Schadenersatz zu leisten hat. (AG Bonn Az.: 18 C 140/96) (Quelle: http://www.reise.de)

Flugticket verloren - was nun?
Nach einem Gerichtsurteil des Landgerichts Hannover (AZ: 8 S 315/96), darf wer sein Flugticket verloren oder vergessen hat, in der Regel trotzdem seinen Flug antreten, vorausgesetzt der Name steht in der Passagierliste der jeweiligen Fluggesellschaft.

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Flugreise mit einer ausländischen Fluggesellschaft, anstatt mit der gebuchten innländischen
Wird dem Reisenden ausdrücklich zugesichert, der Flug finde mit einer deutschen Fluggesellschaft statt, kann der Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Flugreise entgegem der Absprache mit einer ausländischen Fluggesellschaft durchgeführt werden soll, auch wenn es sich um eine Tochtergesellschaft der deutschen Airline handelt. (LG Köln, Urteil vom 30.11.1999, NJW-RR 200, 786) ( Saarbrücker-Zeitung, reise-journal vom 22.07.00)

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Abflugzeiten bei einem Charterflug
Im Charterflugverkehr können kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Flugzeiten und der Flugroute vorgenommen werden, etwa um die Flugzeuge besser auszulasten. Deshalb nennen die Reiseveranstalter in ihren Katalogen nur die Tage des Hin- und Rückflugs, nicht jedoch die Uhrzeiten. Auch wenn die Flugscheine Abflugzeiten bzw. Ankunftzeiten enthalten, sind diese im Gegensatz zu Linienflüge nicht verbindlich, wenn sich der Reiseveranstalter in einem Begleitschreiben ausdrücklich Änderungen vorbehält (LG Frankfurt a.M, Urteil vom 11.11.1999, RRa 2000, 96) ( Saarbrücker-Zeitung, reise-journal, S.25 vom 26.08.00)
In einem Fall vor dem Amtsgericht Hannover (AZ 560 C 4074/02) klagten Urlauber auf eine Reisepreisminderung, weil sie wegen der kurzfristigen Vorverlegung des Rückfluges um einige Stunden, nicht an einen geplanten Ausflug teilnehmen konnten. Die Richter wiesen die Klage mit dem Hinweis ab, dass der Reiseveranstalter ausdrücklich in den AGB auf den "Änderungsvorbehalt" bezüglich des Reiseverlaufes hinweist. (Westdeutsche Zeitung, "Reiserecht: Flug vorverlegt"; reise-magazin, S.12; 04.01.2003)

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Falsche Informationen der Fluggesellschaft - der Reiseveranstalter haftet
Wenn der Kunde wegen einer falschen Information der Fluggesellschaft den Abflug verpasst, muss der jeweilige Reiseveranstalter dafür haften. Laut einem Urteil des Münchner Amtsgerichts sei die Fluglinie lediglich "Erfüllungsgehilfe" des Reiseunternehmens und somit muss dieser die Kosten der Tickets für einen späteren Flug tragen.

Hintergrund dieses Urteils ist die Klage eines Münchener Ehepaars, die sich zwar eineinhalb Stunden vor dem Abflug in einer riesigen Menschenmenge am Check-In-Schalter anstellten. Nach einer Stunde Wartezeit bekamen sie die Auskunft, der Abflug würde sich um 70 Minuten verzögern, tatsächlich startete die Maschine aber pünktlich. Die beiden Pauschalreisenden wurden nicht mehr abgefertigt und mussten 780 Mark für einen späteren Flug bezahlen.

Laut Urteil des Amtsgericht München wäre die Fluggesellschaft verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, daß alle Fluggäste rechtzeitig abgefertigt wurden. Dafür hafte aber letztlich der Reiseveranstalter, der für Fehler der Transportleistung in gleicher Weise hafte wie für Mängel der Unterbringung in Vertragshotels. (focus-online, Traxxx Reisen-News, 29.10.00)

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Änderung der Rückflug-Reisestrecke
Weil der Rückflug nicht wie gebucht von Antalya nach Hamburg stattfinden sollte, sondern per Bus nach Dalaman, dort mit dem Flugzeug nach Frankfurt a.M. und dann mit dem Bus nach Hamburg, buchte ein Urlauber auf eigene Verantwortung einen Flug von Antalya nach Frankfurt (ein Flug nach Hamburg gabe es nicht), mietete sich dort ein PKW und fuhr umgehend nach Hamburg.
Das Hamburger Amtsgericht musste in diesem Fall entscheiden, ob der Urlauber die Kosten für den Flug und Mietwagen (insgesamt 491,92 DM) vom Reiseveranstalter zurückverlangen kann. Die Richter urteilten, daß hier ein erheblicher Mangel vorlag, weil einerseits der Rückflug statt in Hamburg in Frankfurt enden sollte und andererseits der Bustransfer in keinem vernünftigen Verhältnis zur mutmaßlichen Flugzeit stand. Solch ein erheblicher Mängel berechtigt den Urlauber zur Kündigung des Reisevertrages und der Reiseveranstalter muss die für den Urlauber anfallenden Mehrkosten (Flug + Mietwagen) bezahlen.
Einer ausdrücklichen schriftlichen Kündigung beim Reiseveranstalter hat es in diesem Fall auch nicht bedurft. Der Urlauber habe mit der Nichtteilnahme am Bustransfer nach Dalaman schlüssig seine Kündigung erklärt, so das Amtsgericht Hamburg Altona (AZ: 318c C 36/00) (WZ-Reise-Magazin, S.12, 18.11.2000)

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Gericht untersagt der Lufthansa "Miles & More"-Prämien
Das Kölner Landgericht hat der Deutschen Lufthansa verboten, im Rahmen ihres Vielflieger-Programmes (Miles & More), den Kunden bestimmte Prämien zu gewährleisten. Konkret wurde der Lufthansa untersagt, Vielfliegern ein schnurloses Telefon oder eine Titanuhr anzubieten bzw. ein BMW-Fahrer-Training oder einen Leihwagen, für eine bestimmte Anzahl abgeflogener Flugmeilen, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Gewährleistung der Erlebnis- und Sachprämien im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als "übertriebenes Anlocken" verstießen. Gegen das Urteil sind Recchtsmittel möglich. (Focus-Online, TraXXX-Reisen, 03.05.01)

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Keinen Anspruch auf einen Babykorb bei einer Flugreise
Einem Ehepaar wurde die Information erteilt, daß in Sitzreihe 9 eines Langstreckenfluges ein Babykorb installiert sei, deshalb buchten sie für diese Sitzreihe 3 Plätze. Tatsächlich befand sich der Babykorb aber in Sitzreihe 9 und ein kurzfristiges umbuchen war nicht mehr möglich. So mussten die Eltern ihr Kind auf dem elfstündigen Flug auf dem Schoß halten. Daraufhin reichte das Ehepaar beim Amtsgericht München eine Schadensersatzklage ein.
Das Amtsgericht München sprach dem Ehepaar, aufgrund der Fehlinformation lediglich eine Reisepreisminderung von 5 % zu. Zum größten Teil wurde allerdings der Schadensersatzklage nicht stattgegeben, weil Kinder unter 2 Jahren kostenlos mitfliegen dürfen, aber keinen Anspruch auf einen Sitzplatz hätten. Das Urteil ist rechtskräftig und das Ehepaar musste drei Viertel der Prozesskosten bezahlen. (rp-online, reisen, 16.05.01)

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Änderung des Abflugortes berechtigt zur Kündigung des Reisevertrages
Einer Familie mit dreiKindern wurde vor Beginn einer Reise mitgeteilt, daß sich der Abflugort geändert habe, der Ankunftsort auf der Rückreise allerdings der gleiche bleibe.
Aus diesem Grund wurde der Reisevertrag mit dem Veranstalter gekündigte, der Reisepreis zurückgefordert und Schadensersatzansprüche gestellt.
Das Landgericht Kleve stimmte dieser Klage uneingeschränkt zu. So sei der Reiseveranstalter nicht berechtigt gewesen, den Reisevertrag einseitig auf diese Weise abzuändern. Ferner sei es für die Familie unzumutbar an zwei verschiedenen Flughäfen abzufliegen und anzukommen, weil dadurch der Transfer mit dem PKW zum Flughafen sehr schwierig ist. Wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" wurde dem Kläger zusätzlich noch ein Schadensersatz von 1.500 DM zugesprochen (www.wdr.de, Ratgeber-Recht, 01.07.01)

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Die Angaben zu Airlinekürzel und Flugnummer auf der Anzeigetafel eines Flughafens müssen als Information reichen.
Nach einem Urteil des Amtsgericht Bad Homburg (Az.: 2 C 1001/01-17) kann ein Fluggast kein Schadensersatz verlangen, wenn er den Flug verpasst, weil auf den Anzeigetafeln des Frankfurter Flughafens nicht die Fluggesellschaft des betreffenden Fluges dargestellt wird, sondern nur Flugnummer und Airlinekürzel.
In dem verhandelten Fall konnten zwei Urlauber das Airlinekürzel IZ (IZ steht für die Fluggesellschaft Arkia), nicht zu ihrem Abflugtermin- bzw Terminal zuordnen und verpassten deshalb den Flug. (www.spiegel-online.de , Reisen "Airlinekürzel und Flugnummer reichen""; 04.01.2002).

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Schnarchende Fluggäste sind kein Reisemangel
Nach einem Urteil des Amtsgericht Frankfurt (Az.: 31 C 842/01-83), worauf die Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hinweist, sind schnarchende Fluggäste auf einem Langstreckenflug nur eine Unannehmlichkeit und kein Reisemangel. Dabei spielt es auch keine Rolle ob der Passagier in der Economy oder in der Business-Class schnarcht. (spiegel-onlinel, Reiserecht."Mitreisende dürfen schnarchen", 10.04.2002)

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Ein Pilot kann einem Flugpassagier mit starkem Schweißgeruch den Mitflug verweigen
Vor einem Flug von Hawai nach Deutschland, hat sich eine Flugpassagierin über den Schweißgeruch ihres Sitznachbarn bei dem Kabinenpersonal beschwert. Der starke Schweißgeruch wurde von einem der Flugbegleitern bestätigt und deswegen verwies der Pilot den müffelnden Fluggast aus seinem Flugzeug, wodurch dieser den Heimflug erst einen Tag später antreten konnte. Die Fluggesellschaft erstattete zwar die entstandenen Übernachtungskosten, weitergehende Zahlungen auf Schadensersatz lehnte die Fluggesellschaft allerdings ab.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem Urteil (AZ: 18 U 110/06) zu diesem Fall die Hoheitsrechte eines Flugzeugpiloten bestätigt, d.h. ein Pilot darf in Ausübung seiner Hoheitsrechte einem Flugpassagier, wegen starkem Schweißgeruch, den Mitflug verweigern. (www.welt.de, Reise."Ärger: Der Urlaub ist vorbei – kuriose Reiseurteile", 17.11.2008)

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Keine Erstattung der Fahrtkosten bei einem verspäteten Charterflug
Reisende, die wegen eines vorverlegten Charterflug früher am Heimatflughafen landen und dadurch der vereinbarte Abholtermin von Bekannten nicht eingehalten werden kann, haben keinen Anspruch darauf, die dadurch entstandenen Kosten (z.B. Kosten für einen Mietwagen oder Telefonkosten) vom Reiseveranstalter erstattet zu bekommen
Das Amtsgericht Hamburg wies in einem Urteil (AZ: 18A C 393/00) darauf hin, dass gerade in der Hauptreisesaison mit Veränderungen im Flugplan von Charterflügen gerechnet werden muss.
(Saarbrücker-Zeitung, reise, "Treffpunkt Ankunftshalle", S.3 vom 29.07.02)

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Reiserecht zum Thema Schiffsreien

 

Reisepreisminderung wenn der geplante Landgang bei einer Kreuzfahrt ausfällt
Ein Ehepaar hatte eine 8-tägige Ostseekreuzfahrt ab Kiel unternommen. In dem Reiseprospekt des Reiseveranstalters wurde die Route dieser Ostseekreuzfahrt folgendermaßen angegeben: 8-tägige Ostseekreuzfahrt ab Kiel über Visby (Gotland / Schweden), Tallinn (Eastland), St. Petersburg (Russland) , Stockholm (Schweden) und Kopenhagen (Dänemark) wieder zurück nach Kiel. Des weiteren wurde in den Reiseunterlagen ein 17-stündiger Aufenthalt im Stadthafen von Stockholm versprochen.
Allerdings wurde den Kreuzfahrtteilnehmern schon kurz nach dem Ablegen in Kiel mitgeteilt, dass aus zeitlichen Gründen nicht der Stadthafen von Stockholm, sondern Nynashamn das alternative Ziel dieser Kreuzfahrt sei. Für Kreuzfahrtteilnehmer, die das 60 Kilometer entfernt Stockholm besichtigen wollten, würde ein Bustranfer organisiert werden.
Weil für die Eheleute aus ihrer Sicht ein Höhepunkt der gebuchten Ostseekreuzfahrt ausgefallen ist, verklagten sie den Reiseveranstalter auf 25 Prozent Reisepreisminderung. Der Reiseveranstalter verweigerte allerdings die anteilige Rückzahlung des Reisepreises und somit landete die Sache vor dem Amtsgericht (AZ: 262 C 1337/09).
Die Richter verurteilten den Reiseveranstalter auf Rückzahlung von 599,50 Euro (entspricht 25 Prozent des gesamten Reisepreis) mit der Begründung, dass bei dieser 8-tägigen Ostseekreuzfahrt tatsächlich ein Höhepunkt der gesamten Kreuzfahrt ausgefallen ist und ein mehrstündiger Bustransfer von Nynashamn nach Stockholm nicht als Alternative für eine Seereise durch die landschaftlich beeindruckenden Insellandschaft der stockholmer Schären gelten könne.
(Quelle: www.sueddeutsche.de -> Reise -> Aktuellea :"Recht auf Kreuzfahrt: Landgang entgangen", 21.04.2009)
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Wenn der Schiffsarzt den Landgang verbietet , besteht kein Anspruch auf Reisepreisminderung
Während einer Kreuzfahrtreise eines Ehepaares, musste sich die Frau, wegen gesundheitlichen Problemen in ärztliche Behandlung begeben. Weil der Schiffsarzt bei der Patientin eine Lebervergrößerung diagonostiziert hat, wurde ihr von Landgegängen abegeraten. Aus diesem Grund hat das Ehepaar auf drei Ausflugsprogramme verzichtet, die im Rahmen der Kreuzfahrtreise bereits gebucht wurden.
Nach der Kreuzfahrt verklagte das Ehepreis den Reiseveranstalter auf eine Reisepreisminderung, weil gebuchte Reiseleistungen nicht in Anspruch genommen wurden. Die Klage begründeteten Sie mit einer ärztlichen Untersuchung nach der Kreuzfahrt, durch einen anderen Arzt. Der zweite Arzt stellte eine Lebererkrankung in Frage, weshalb das Ehepaar die Diagonose des Schiffsarztes anzweifelte.
Das Amtsgericht Offenbach wies die Klage (AZ: 39 C 317/07) der Kreuzfahrtreisenden gegen den Reiseveranstalter, mit der Begründung ab, dass der Reiseveranstalter nicht für die Entscheidungen des Schiffsarztes haften muss, auch nicht wenn der Kunde die Diagonose des Schiffsarztes im Nachhinein anzweifelt.
(www.spiegel.de, Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht, "Wenn der Schiffsarzt den Landgang verbietet", 30.05.2008)
(sellpage.de übernimmt für in dieser Sammlung aufgeführten Gerichtsurteile keine Gewähr über die juristisch korrekte Wiedergabe)
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letzte Aktualisierung: 30 April, 2010
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