Reiserecht zum Thema Flugreise:
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Die
Katalogpreise von Flugpauschalreisen müssen nicht alle
Flugzuschläge enthalten
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH / AZ: I ZR
23/08) können in einem Reisekatalog, die angegebenen
Preise für eine Flugpauschalreise, um saisonal bedingte
Flugzuschläge bzw. -abschläge schwanken. Bei den
Preisangaben muss allerdings der Reiseveranstalter mit ausreichender
Deutlichkeit darauf hinweisen, dass der angegebene Katalogpreis
von dem eigentlichen Buchungspreis, wegen saisonal bedingte
(Saisonzeit) und ortsgebundenen (Abflughafen) Zu- oder Abschlägen
an Fluggebühren, abweichen kann. Die Differenz zwischen
angebenem Katalogpreis und tatsächlichen Buchungspreis
darf aber nicht mehr als 50 Euro betragen.
(Quelle: Westdeutsche Zeitung, Wirtschaft S.16: " Flexible
Flugpreisangaben erlaubt", 30.04.2010)

Eine
Fluggesellschaft darf nicht ohne Vorankündigung einen
Flug stornieren
Ein Germanwings-Kunde hatte mehrere Flüge nach Korfu
gebucht und wollte diese mit Kreditkarte bezahlen, jedoch
ging bei der Kreditkartenzahlung leider irgendetwas schief,
die Zahlung kam also bei der Fluggesellschaft nicht an.
Germanwings hat aus diesem Grund die Flugbuchung intern
storniert und die freien Plätze weiterverkauft, ohne
dies dem Kunde mitzuteilen. So erfuhren die Reisenden erst
am Flughafen, dass die Flüge wegen nicht Bezahlung
storniert wurden und es auch keine freie Plätze mehr
im Flugzeug gäbe. Damit die Reisegruppe doch noch nach
Korfu fliegen konnten, musste kurzfristig bei einer anderen
Fluggesellschaft wesentlich teuere Flüge gebucht werden,
diese Mehrkosten von rund 2350 Euro wollte der Internetkunde
von Germanwings ersetzt bekommen. Die Fluggesellschaft weigerte
sich aber diese Kosten zu erstatten und verwies auf ihre
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen sich eine
Klausel findet, dass die Airline in solchen Fällen
berechtigt sei, einen Flug ohne Vorankündigung zu kündigen,
falls keine Zahlung für einen gebuchten Flug erfolgt.
Der Germanwings-Kunde war allerdings mit dieser Erklärung
nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Die Richter des Landgericht Dortmund (AZ: 8 O 400/08) entschieden
in diesem Fall, dass es für die Fluggesellschaft keine
Rechtfertigung gibt, einen gebuchten Flug zu stornieren,
ohne den Kunden, zumindest per E-Mail, über das Scheitern
des Zahlungsvorganges zu unterrichten und ihm eine Frist
zur Nachzahlung einräumt. Die Fluggesellschaft dürfe
also nur nach erfolgter Mahnung die gebuchten Flüge
stornieren.
Eine weitere Klausel in den AGBs der Fluggesellschaft verstoße
nach Ansicht der Richter gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
So wurde der Fluggesellschaft untersagt, falls diese einen
Rechnungsbetrag nicht vom Kreditkartenkonto einziehen kann
bzw. wenn der Kunde nicht fristgerecht bezahlt, dass in
solchen Fällen die Airline laut AGB direkt die Schufa
informieren darf.
Dieses Urteil vom 15.05.2009 ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
(Quelle: www.rp-online.de
-> Ratgeber & Recht -> Urteile: " Flug
ohne Vorwarnung storniert - Germanwings muss Schadenersatz
zahlen", 29.07.2009
Ein
Reisebüro ist verpflichtet vor einer Buchung über
die Stornomöglichkeiten aufzuklären
In einem Reisebüro hatte ein Kunde zwei
Linienflüge für je 217 Euro gebucht, weil sich
aber nachträglich herausstellte, dass er die gebuchten
Flüge nicht antreten kann, wollte der Reisebüro-Kunde
seine Buchung wieder stornieren. Eine Stornierung war
aber nicht mehr möglich, weil nicht stornierbare
Flugspartarife gebucht wurden. Der Kunde wollte allerdings
nicht auf den Kosten sitzen bleiben und sah sich von den
Reisevermittlern schlecht beraten, deshalb verklagte er
das Reisebüro zur Zahlung von 434 Euro Schadensersatz.
Die Richter des Amtsgericht Hamburg (AZ: 14 C 391/07)
urteilten in diesem Fall, dass es die Beratungspflicht
eines Reisebüros ist, vor einer Flugbuchung auf die
jeweiligen Stornierungsbedingungen hinzuweisen. Das Reisebüro
musste also dem Kläger 434 Euro Schadensersatz zahlen.
(Quelle: www.bild.de
-> Lifestyle -> Lifestyle-Telegramm: "Reisebüro
muss über Stornomöglichkeiten informieren",
30.08.2009)
Ein
Rechtsstreit muss nicht am Gericht des Firmensitzes der
Fluggesellschaft ausgetragen werden
Bei einem Rechtsstreit gegen eine ausländische Fluggesellschaft,
weil sich z.B. die Fluggesellschaft weigert dem Fluggast
eine zustehende Entschädigungzahlung wegen Flugausfall
bzw. Flugverspätung auszuzahlen, mussten die Fluggäste
bisher ihr Recht vor dem Gericht einklagen, wo sich der
Firmensitz der Fluggesellschaft befindet. Bei ausländischen
Fluggesellschaften ist dies natürlich mit einem enormen
finanziellen Aufwand verbunden, weil in solchen Fällen
sehr hohe Anwaltskosten und eventuelle zusätzliche
Reisekosten zu dem ausländischen Gerichtsstand entstehen.
Aus diesem Grund hat ein Münchner, dessen gebuchter
Flug bei einer lettischen Fluggesellschaft von München
nach Riga kurzfristig gestrichen wurde, auf 250 Euro Ausgleichszahlung
vor dem, für den Münchener Flughafen zuständigen,
Erdinger Amtsgericht verklagt. Das Amtsgericht in Erding
erklärte sich auch für diese Klage als zuständig
und gab zudem dem Kläger Recht. Die lettische Airline
hatte allerdings gegen dieses Urteil Einspruch erhoben,
weil sie den Standpunkt vertrat, dass der Gerichtsstand
dieser Klage der Geschäftssitz der Fluggesellschaft
sein müsse.
Die Klage wurde daraufhin an den Bundesgerichtshof verwiesen,
der diese weiter an den Europäischen Gerichtshof
(EuGH) in Luxemburg leitete. Die EU-Richter entschieden
nun in diesem Fall (AZ: C-204/08), der Abflugort weise
eine "hinreichende Nähe zum Sachverhalt des
Rechtsstreits" auf. Der Fluggast könne sich
also entscheiden, ob er vor dem zuständigen Gericht
des Firmensitzes der Fluggesellschaft oder vor dem zuständigen
Gericht des Abflugortes, gegen die Fluggesellschaft seine
Klage einreicht.
- Das gesamte EuGH-Urteil im Wortlaut als pdf-Datei
(Quelle: www.saarbruecker-zeitung.de -> Themenwelten
-> Urlaub -> Reiserecht: "Fluggäste
müssen nicht im Ausland klagen", 22.07.2009)

Reisepreisminderung,
wenn der Rückflug bei einer Pauschalreise um mehrere
Stunden vorgezogen wird
In zwei unterschiedlichen Gerichtsurteile
wurden Pauschaltouristen eine Reisepreisminderung zugesprochen,
weil der ursprünglich geplante Rückflug vom
späten Nachmittag auf den frühen Morgen vorgelegt
wurde. Die Urteilsbegründung der Richter war allerdings
in beiden Fällen unterschiedlich.
Im ersten Fall, der vor dem Amtsgericht Hannover (AZ:
519 C 7511/08) verhandelt wurde, mussten die Richter darüber
entscheiden, ob bei einem Pauschalurlaub im Laufe dessen
der Rückflug von 17:35 Uhr auf 7:30 Uhr vorgezogen
wurde, den Reisenden eine Reisepreisminderung zusteht.
In diesem Fall sprach das Gericht den Klägern eine
Reisepreisminderung von 50 Prozent "des anteiligen
Reisepreises für den letzten Urlaubstag" zu,
außerdem musste der Reiseveranstalter 50 Euro Schadensersatz
für den entgangen halben Urlaubstag zahlen. Die Richter
begründeten ihr Urteil, dass ein Reiseveranstalter
zwar berechtigt ist, sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
geänderten Flugzeiten vorzuenthalten, diese also
zu ermöglichen, dies dürfe allerdings "nicht
beliebig unterschritten werden". Der Klage wurde
also mit der Begründung zugesprochen, weil die 10-stündige
Vorverlegung des Rückfluges für die Pauschaltouristen
nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zur Folge hatte.
Im zweiten Fall, entschieden vor dem Amtsgericht Düsseldorf
(AZ: 232 C 8790/08), wurde der Rückflug bei einer
Pauschalreise von 17:30 Uhr auf 5:10 Uhr vorverlegt. In
diesem Fall bekamen zwar die Reisenden ebenfalls eine
Reispreisminderung zu gesprochen, allerdings nur von 40
Prozent "des anteiligen Reisepreises für den
letzten Urlaubstag" und eine Schadensersatzzahlung
musste der Reiseverantalter nicht bezahlen, obwohl dieser
Rückflug um 2 Stunden und 15 Minuten mehr vorgezogen
wurde als im ersten Fall. Der Unterschied in diesen zwei
Urteilen liegt wohl in der Urteilsbegründung der
Gerichte. Denn die Richter in Düsseldorf begründeten
ihr Urteil damit, dass den Pauschaltouristen eine Reisepreisminderung
zusteht, weil durch den frühen Abflug um 5:10 Uhr
die Nachtruhe der Reisende gestört war. Eine Vorverlegung
des Rückfluges von über 12 Stunden könnte
also nach Auffassung der Richter vom Landgericht Düsseldorf
"eine bloße Unanehmlichkeit" bedeuten,
wofür den Urlaubern keine Reisepreisminderung zustehen
würde, wenn der Rückflug beispielsweise von
21 Uhr auf 8:30 Uhr vorgelegt wird.
Quelle: www.rp-online.de
-> Reise -> Ratgeber -> Urteile: " Zehn
Stunden eher nach Hause: Geld zurück", 12.06.2009
- Gerichtsurteile veröffentlicht in der Zeitschrift
"ReiseRecht aktuell", Wiesbaden

Wenn der Reiseveranstalter die Flugzeiten, den
Flugstreckenverlauf oder die Fluggesellschaft einer gebuchten
Reise ändert:
Weil die Buchungszahlen von Pauschalreisen zur kommenden
Sommersaison weit hinter den Erwartungen der Reiseveranstalter
zurück liegen, werden die Flugfrequenzen zu vielen
Urlaubszielen reduziert.
Für den Pauschaltouristen hat dies dann zur Folge,
dass sich Änderungen im Reiseablauf bezüglich
der Hin- und / oder Rückreise ergeben. Dabei hat der
Reiseveranstalter laut Reisevertrag auch das Recht nachträglich
die Abflugzeiten, den Abflughafen und / oder sogar die gebuchte
Fluggesellschaft zu ändern.
Nachfolgend gängige Änderungen im Reiseablauf,
die ein Pauschaltourist akzeptieren muß:
- Flugzeitänderungen: Wird zum Beispiel die Flugfrequenz
von Flügen ab Düsseldorf nach Mallorca von
3 auf 2 tägliche Flüge reduziert, indem der
Flug um 8 Uhr morgens gestrichen wurde und nur noch
um 15 Uhr bzw. um 18 Uhr angeboten wird, kann der Reiseveranstalter
die Urlaubsgäste, die den Flug um 8 Uhr gebucht
hatten, nachträglich auf eine spätere Flugverbindung
umbuchen.
- Änderung des Flugstreckenverlaufes: Werden von
der Fluggesellschaft, aufgrund schlechter Auslastung,
Flugverbindungen zusammengelegt, indem beispielsweise
der Direktflug nach Fuerteventura montags nicht mehr
ab Nürnberg sondern ab Düsseldorf angeboten
wird, muß es der Pauschalurlauber akzeptieren,
wenn der Reiseveranstalter nachträglich die Flugzeiten
und den Streckenverlauf ändert. Die gebuchte Pauschalreise
startet also in diesem Fall nicht um 9 Uhr mit einem
Direktflug von Nürnberg nach Fuerteventura (Ankunft
ca. 12:30 Uhr), sondern um 13 Uhr ab Nürnberg via
Düsseldorf nach Fuerteventura (Ankunft ca. 16:40
Uhr).
- Änderung der Fluggesellschaft: Wird eine Flugverbindung
von einer Fluggesellschaft komplett gestrichen, kann
der Reiseveranstalter die Urlaubsgäste nachträglich
auf eine andere Fluggesellschaft mit gleichem Abflughafen
und ähnlichen Abflugzeiten umbuchen. (Quelle: www.rp-online.de
-> Aktuelles -> Reise & Welt -> News: "Sommerurlaub
in der Finanzkrise - Viele Fluggäste werden umgebuchts",
05.03.2009)
Für die Reiseveranstalter gelten allerdings auch einige
gesetzlichen Regelungen bezüglich der nachträglichen
Änderungen von Flugzeiten, der Flugverbindung oder
Wechsel der Fluggesellschaft etc., jedoch halten sich die
Reiseveranstalter nicht immer an diese Bestimmungen und
müssen oftmals von Reiserechtsexperten geprüft
und geklärt werden.
So ist der Reiseveranstalter verpflichtet hinreichend und
frühzeitig auf die Änderungen im Reiseverlauf
hinzuweisen.
Nachfolgend zwei Beispiele, wo in einem Gerichtsurteil dem
Reiseveranstalter Grenzen gesetzt wurden:
- Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter
darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer
deutschen Fluggesellschaft und / oder nur mit Flugzeugen,
die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt,
kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den
Urlauber auf eine ausländische Fluggesellschaft
und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten
Flugzeug umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also
in solchen Fällen das Recht, die Pauschalreise
kostenlos zu stornieren.
- Legt eine Fluggesellschaft zwei Flugverbindungen zusammen
und der Reiseveranstalter ändert den Reiseverlauf
der Pauschalreise nachträglich dahingehend, dass
der Hinflug wie gebucht ab Düsseldorf nach Fuerteventura
geht, der Rückflug anstatt in Düsseldorf aber
in Frankfurt endet, ist dies dem Urlauber nicht zuzumuten
und er kann die Reise kostenlos stornieren.
weitere Infos über Buchung einer Pauschalreise
im Internet:
- Tipps für eine sichere Online-Reisebuchung mehr...
- Übersicht empfehlenswerter Reiseanbieter im Internet
mehr...
Namensänderungen bei
Pauschalreisen sind zulässig
Fünf Tage vor Beginn der gebuchten
Pauschalreise nach Ägypten erkrankte der Ehemann,
aus diesem Grund wollte die Ehefrau mit einer Bekannten
die Reise durchführen. Im Reisebüro bekam sie
dann auch die Information, dass eine Namensänderung
des Reiseteilnehmers gegen eine Umbuchungsgebühr
möglich sei. Der Reiseveranstalter hatte allerdings
eine nachträgliche Namensänderung abgelehnt.
Daraufhin wurde die Pauschalreise storniert und die Eheleute
verlangten von dem Reiseveranstalter den vollen Reisepreis
zurück.
Weil der Reiseveranstalter diese Stornierung als einen
unberechtigten Reiserücktritt ansah, also den Reisepreis
nicht erstatten wollte, musste dieser Fall juristisch
geklärt werden. Das Amtsgericht Leipzig kam zu dem
Urteil (AZ 109 C 6537/06), dass ein Reiseveranstalter
auch kurz vor Beginn einer gebuchten Pauschalreise die
Möglichkeit geben muss, die Namen der Reiseteilnehmer
zu ändern. Weil der Reiseveranstalter in dem verhandeltem
Fall eine Namensänderung kategorisch ablehnte, war
die kurzfristige Stornierung der Pauschalreise rechtens
und der Reiseveranstalter musste den vollen Reisepreis
zurückzahlen.
(Quelle:Westdeutsche Zeitung: reise-magazin: "Wenn
ein anderer die Pauschalreise antritt", S.17.,
21.03.2009)

Eine
große Flugverspätung bei einer Pauschalreise
berechtigt nicht zum Reiserücktritt
Seit Anfang 2005 gilt zwar eine neue EU-Verordnung, wonach
ein Fluggast im Falle einer Flugverspätung von mehr
als 5 Stunden von seinem Reiserücktrittsrecht gebrauch
machen kann, und die Fluggesellschaft ist verpflichtet
den vollen Flugpreis zu erstatten. Diese Regelung gilt
allerdings nur für Flugbuchungen, die direkt bei
einer Linien-, Charter oder Billigfluggesellschaft getätigt
wurden. Für Flugreisen, die im Rahmen einer Pauschalreise
gebucht werden, gilt diese EU-Verordnung nicht.
So wies der Bundesgerichtshof (AZ: X ZR 37/08)
die Klage eines Pauschaltouristen ab, der aufgrund einer
Flugverspätung von ca. 8 Stunden, die gebuchte Reise
nach Reykjavik in Island erst gar nicht angetreten ist
und wieder nach Hause fuhr.
Der Reiseveranstalter erstattete zwar dem Kläger
rund die Hälfte der 4.400 Euro teueren Pauschalreise,
dieser wollte aber den vollen Reisepreis erstattet bekommen
und klagte zuerst vor dem Landgericht München und
danach vor dem Bundesgerichtshof.
Die Richter des Bundesgerichtshof wiesen die Klage mit
der Begründung ab, dass bei einer Pauschalreise nicht
die EU-Gesetze bezüglich den Rechten der Fluggäste
bei einer Flugverspätung gelten, sondern die Gesetze
des deutschen Reiserechtes ausschlaggebend sind.
(Quelle: www.spiegel.de
-> Nachrichten -> Reise -> Aktuell ->
Reiserecht: "Bundesgerichtshof - Flugverspätung
berechtigt nicht zum Reiserücktritt", 07.10.2008)
Keine
Kostenerstattung, wenn bei einer Online-Buchung versehentlich
das falsche Flugziel gebucht wurde
Eine
Familie aus Bayern wollte bei einem Online-Reisebüro
Flüge nach San Jose in Kalifornien / USA buchen,
während der Online-Buchung wurde aber versehentlich
als Flugziel San José in Costa Rica ausgesucht
und gebucht. Über dieses Missgeschick erfuhr die
Familie erst am Tag der Abreise am Flughafen und die kurzfristige
Umbuchung zu dem richtigen San Jose in den USA, kam der
Familie mit 9000 Euro teuer zu stehen.
Verärgert über diese Verwechslung verklagte
die Familie das Online-Reisebüro auf Erstattung der
Umbuchungsgebühren, weil sie dachten, dass sie nicht
ausreichend über das gebuchte Flugziel informiert
wurden.
Das Landgericht München (AZ: 34 O 1300/08) wies diese
Klage allerdings ab. Bei einer Online-Buchung trage der
Kunde das Risiko selbst, durch fehlende Beratung einen
falschen Flug zu buchen, so die Begründung der Richter.
(Quelle: www.focus.de,
Reisen -> Urlaubstipps: "Falsches Urlaubsziel
- San José ist nicht gleich San José",
24.09.2008)

Bei einer langen Flugverspätung kann ein Anspruch
zur Erstattung der Taxikosten für die Hin- und Rückfahrt
bestehen
Als ein Urlauber auf dem Köln / Bonner Flughafen
seinen Flug antreten wollte, wurde ihm mitgeteilt, dass
sich der Abflug um mindestens 11 Stunden verspäten
wird. Weil er keine 11 Stunden auf den Flug warten wollte,
fuhr er mit dem Taxi nach Hause und verklagte den Reiseveranstalter
zur Erstattung der Taxikosten für den Hin- und Rückweg
zum Flughafen. Das Landgericht Frankfurt stimmte dieser
Klage zu (AZ.: 2-24 S 290/06), der Reiseveranstalter musste
also in diesem Fall die Taxikosten bezahlen. Die Richter
wiesen allerdings auch darauf hin, dass die Taxikosten nicht
unverhältinismäßig hoch sein dürfen.
Die Taxikosten müssen also im Verhältinis zu den
Kosten für Verpflegung und Unterbringung stehen, zu
deren Erstattung eine Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter
bei einer großen Verspätung verpflichtet ist.
( www.spiegel.de:
Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht ,
"Langes Warten auf den Flug - Veranstalter muss
Taxi zahlen", 28.03.2008)

Bei einer holprigen Landung besteht
kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Ein Fluggast hat nach einer harten Landung Verletzungen
erlitten und deswegen die Fluggesellschaft wegen Körperverletzung
verklagt. Das Landgericht Düsseldorf (AZ: 22 S 240-07)
wies die Klage mit der Begründung ab, dass eine harte
Landung mit einem starken Bremsvorgang nur als "besonderes
Ereignis" und nicht als Flugunfall zu bewerten ist,
somit besteht auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld. ( www.spiegel.de:
Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht ,
"Verletzungen im Flugzeug: Kein Schmerzensgeld nach
harter Landung", 15.03.2008)
Cross
Ticketing ist nicht erlaubt: Die Lufthansa darf das absichtliche
Verfallenlassen einer Teilstrecke verbieten
Auf manchen Flugverbindungen können
Fluggäste unter bestimmten Voraussetzungen Geld sparen,
wenn absichtlich eine Teilstrecke bei einem gebuchten
Flug, der aus mehreren Teilstrecken besteht, nicht in
Anspruch genommen wird. Diese, besonders bei Vielfliegern
sehr beliebte Praxis, wird als sogenanntes Cross Ticketing
bzw. Cross Border Selling bezeichnet.
Beim Cross Ticketing werden für eine Strecke zwei
Hin- und Rückflüge gebucht, es wird aber jeweils
nur einmal der Hin- und einmal der Rückflug in Anspruch
genommen. Solche Buchungsprozesse werden von findigen
Fluggäste dann durchgeführt, wenn beispielsweise
der Hin- und Rückflug günstiger ist, als nur
der Hin- bzw. Rückflug. Das Cross Ticketing kann
auch dann günstiger sein, wenn die Fluggesellschaft
eine Mindestaufenthaltszeit an einen Hin- und Rückflug
stellt, d.h. der Rückflug darf beispielsweise erst
4 Tage nach dem Hinflug angetreten werden. Diese Bindung
an eine Mindestaufenthaltszeit zwischen Hin- und Rückflug
ist für manchen Geschäftsreisenden oftmals zu
lange und in solchen Fällen kann die Buchung von
zwei Hin- und Rückflüge unter bestimmten Umständen
günstiger sein, als die Buchung von einem Hin- und
einem Rückflug.
Das Cross Border Selling bezeichnet das länderübergreifende
Buchen eines Fluges. Damit lässt sich in solchen
Fällen Geld sparen, wenn beispielsweise der Flug
von Kairo via Frankfurt nach Sao Paolo günstiger
ist, als der Flug mit der gleichen Fluggesellschaft von
Frankfurt nach Sao Paolo. Reisende ab Frankfurt mit dem
Zielflughafen Sao Paolo könnten in solchen Fällen
günstiger nach Brasilien fliegen, wenn sie anstatt
ab Frankfurt, einen Flug von Kairo nach Sao Paolo buchen
und dabei absichtlich die Teilstrecken von Kairo nach
Frankfurt (bzw. Frankfurt -> Kairo) nicht in Anspruch
nehmen.
Weil die Fluggesellschaften durch solche Buchungsvorgänge
ihre Preispolitik gefährdet sehen, wird das "Cross
Ticketing" und das "Cross Border Selling"
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten
Fluggesellschaften ausdrücklich verboten. In der
Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise bei der Lufthansa
beim Cross Border Selling bzw. beim Cross Ticketing ein
Flugticket seine Gültigkeit verliert, wenn absichtlich
eine gebuchte Teilstrecke verfallen gelassen wird.
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale sieht in den
entsprechenden Bestimmungen der Lufthansa eine unangemessene
Benachteiligung der Kunden und hat aus diesem Grund die
Fluggesellschaft vor dem Oberlandgericht Köln verklagt,
ihre Beförderungsrichtlinien bezüglich Cross
Ticketing und Cross Border Selling zu ändern.
Die Kölner Richter wiesen allerdings die Klage mit
der Begründung ab, die Lufthansa hätte berechtigte
Interesse durch entsprechende Bestimmungen in ihren AGBs,
ein Unterlaufen ihrer Ticketstruktur zu unterbinden, zudem
würden die Flugreisenden nicht unangemessen benachteiligt,
wenn das "Cross Ticketing" bzw. "Cross
Border Selling" verboten ist (Az.: 6 U 224/08).
Mit diesem Urteil wurde ein vorinstanzlicher Gerichtsbeschluß
des Landgerichts Köln, das zugunsten der Verbraucherschützer
geurteilt hatte, revidiert. Wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Sache, wurde eine Revision vor dem Bundesgerichtshof
zugelassen, somit ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig.
(Quelle:
www.zeit.de -> Reisen: " Verbraucher: Lufthansa-Kunden
müssen Tickets komplett nutzen", 04.08.2009
Bei
Stornierung eines Fluges müssen die im Ticketpreis
enthaltenen Steuern und Gebühren erstattet werden
Wird ein Flug storniert muss eine Stornogebühr
bezahlt werden, die je nach Fluggesellschaft und Zeitpunkt
der Stornierung zwischen 20 bis 100 Prozent vom Ticketpreis
beträgt, einige Fluggesellschaften erheben auch eine
pauschale Stornogebühr. Leider gibt es allerdings Fluggesellschaften,
die vom Kunde bezahlten Kosten für Steuern und Gebühren,
im Falle einer Stornierung, mit der Stornogebühr verrechnen.
Weil für die Fluggesellschaft im Stornierugnsfall für
die betreffende Person keine Kosten für Steuern und
Gebühren entstehen, müssen diese im vollem Umfang
zurück erstattet werden. (www.zdf.de,
Ratgeber > Reise & Freizeit > Reiseservice "Zu
Unrecht abkassiert: Fluggesellschaften
drücken sich vor Zahlungen",
16.05.2006)
Wird
der Anschlußflug verpasst, stehen dem Fluggast keine
Entschädigungszahlung zu
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes
(BGH) stehen einem Fluggast keine Schadensersatzansprüche
zu, wenn der Anschlußflug wegen Verspätung
des Zubringerfluges verpasst wird.
Im verhandelten Fall hatten zwei Urlauber eigenmächtig
(also keine Pauschalreise) eine Flugreise mit Air France
von Frankfurt via Paris nach Bogotá in Bolivien
gebucht. Leider hatte der Zubringerflug von Frankfurt
nach Paris Verspätung, weshalb der einmal täglich
durchgeführte Interkontinentalflug von Paris nach
Bogota verpasst wurde und somit die Flugreise nach Bogotá
erst einen Tag später gestartet werden konnte. Aus
diesem Grund verklagten die zwei Urlauber die Fluggesellschaft
zur Zahlung eines Schadensersatzes von 600 Euro pro Person,
weil ihnen durch den verspäteten Zubringerflug ein
ganzer Urlaubstag entgangen ist und ihnen zusätzliche
Kosten für einen Tag Aufenthalt in Paris entstanden
sind.
Die Richter des BGH wiesen allerdings die Klage der Reisenden
ab, weil das Recht der Fluggäste auf Entschädigungszahlung
bei Nichtbeförderung bzw. bei großer Verspätung
eines Fluges, nur dann gilt, wenn der Fluggast pünktlich
zum Check-In-Schalter kommt.
(Quelle: www.spiegel.de
-> Nachriten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht:
:" BGH-Urteil - Keine Entschädigung für
verpassten Anschlussflug", 30.04.2009)
Pauschaltouristen stehen in solchen Fällen im übrigen
mehr Rechte zu. So ist ein Reiseveranstalter durchaus
verpflichtet, wenn im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise
von Deutschland nach Bolivien via Paris, der Anschlußflug
von Paris nach Bogotá verpasst wurde, dem Reisenden
eine Entschädigung für den entgangenen Urlaubstag
und für die zusätzlich entstanden Kosten (Transferkosten,
Verpflegungskosten, Übernachtungskosten etc.) zu
zahlen.
Entschädigungszahlungen
wenn der Anschlußflug wegen Verspätung des Zubringerfluges
verpasst wird
1.Fall: Der Flug wurde als Paket von Zubringerflug und
Weiterflug, bei einer Fluggesellschaft bzw. Flugalliance
(z.B. Star Alliance von Lufthansa, Singapore Airlines, United
u.a.) gebucht. Sollte in diesem Fall der Weiterflug wegen
Verspätung des Zubringerfluges verpasst werden, stehen
dem Fluggast, nach einer EU-Verordnung (EG-Verordnung, Nr.
261/2004), eine Ausgleichszahlung von 600 Euro zu (zzgl.
die Kosten für einen Ersatzflug, Hotelkosten etc.)
2.Fall: Der Flug wurde eigenmächtig mit zwei seperaten
Buchungen des Zubringerfluges und des Weiterfluges bei zwei
verschiedenen Airlines gebucht. In diesem Fall muß
die verspätete Fluggesellschaft für die Kosten
eines Ersatzfluges und eventuelle Hotelkosten, Telefonkosten
etc.haften, falls der Weiterflug, wegen Verspätung
des Zubringerfluges verpasst wurde. (www.bild.de,
Tipps und Trend > Reise >"Frage
zum Reiserecht: Gibt es bei Stornierungen Geld zurück?",
21.09.2007)
Flugzeiten bei einem Charterflug rückbestätigen
lassen
Viele Reiseveranstalter schreiben in ihren Reisebedingungen
vor, dass sich der Urlauber vor Reiseantritt bzw. vor der
Rückreise, i.d.R zwei Tage vor dem jeweiligen Abflugtermin,
die Flugzeiten des Charterfluges rückbestätigen
lassen müssen. Vor dem Amtsgericht Duisburg (AZ 45
C 1310/03) scheiterte ein Urlauber, der von dem Reiseveranstalter
Geld zurück forderte, weil der Rückflug von Teneriffa
nach Deutschland um vier Stunden vorverlegt wurde und deswegen
der Flug verpasst wurde. Der Reiseveranstalter hatte allerdings
in einem Reisebestätigungsschreiben ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass sich die Flugzeiten ändern
könnten und sich der Pauschalreisende die Flugzeiten
bestätigen lassen müsste, daran hat sich leider
der Urlauber nicht gehalten. (Westdeutsche
Zeitung, reise-magazin, Reiserecht "Flugzeiten rückbestätigen",
S.11, 10.01.2004)

Keine
Entschädigung für verpassten Flug, wegen Verspätung
der Deutschen Bahn
Nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt (AZ: 2-1
S 131/03) ist die Deutsche Bahn AG nicht dafür haftbar
zu machen, falls wegen verspäteter Zugverbindung der
Flug verpasst wird. In solchen Fällen kann sich die
DB auf die aus dem Jahre 1938 stammende Eisenbahnverordnung
berufen. (Westdeutsche Zeitung,
"Bahn muss bei Verspätung nicht zahlen",
S.19, 17.12.2003)
Infos über die Rechte des Fahrgastes der Deutschen
Bahne bitte hier
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Eigenständigige
Buchung eines Rückfluges bei einer Pauschalreise, wird
nicht erstattet
Ein Urlauber hatte eine Pauschalreise von Düsseldorf
nach Portugal gebucht, drei Tage vor dem Rückflug teilte
der Reiseveranstalter seinem Kunden einen geänderterten
Rückflugverlauf mit. Der Rückflug wurde einerseits
vorverlegt, die Ankunftszeit in Düsseldorf ist wegen
eines Zwischenstopps in Dresden aber 80 Minuten später
als geplant.
Der Pauschaltourist wollte aber nicht so lange im Flugzeug
sitzen, buchte deshalb auf eigene Faust einen Rückflug
und die Kosten hierfür sollte der Reiseveranstalter
bezahlen.
Das Amtsgericht Bad Homburg (AZ: 2 C 3570/02 -10) wies diese
Klage allerdings ab. So seien Änderungen der Flugzeiten
und Flugrouten bei einem Charterflug lediglich als Unanehmlichkeit
und nicht als Reisemangel anzusehen. Die Reiseveranstalter
bzw. Fluggesellschaften weisen auch ausdrücklich, mit
dem Hinweis auf den Flugscheinen "Änderungen vorbehalten",
auf die Möglichkeit von geänderten Flugzeiten
bzw. Flugrouten hin. (spiegel.de/reise
, Reise "Pauschalreise: Rückflug auf eigene
Faust wird nicht erstattet"; 13.10.2003).
Thrombose
und Langstrecken-Flug:
1.)
Im Falle einer "Reise-Thrombose" nach einer Flugreise
steht kein Schmerzensgeld zu
Das Landgericht Frankfurt wies die Klage auf Schmerzensgeld
eines Flugastes gegen die Lufthansa ab, der die Fluggesellschaft
verklagt hatte, weil sich bei ihm nach zwei Langstreckenflüge
die sogenannte Reise-Thrombose (Blutgerinsel) in den Beinen
gebildet hatte. (Quelle: WZ,
Aus aller Welt; "Thrombose: Kein Schmerzensgeld";
S.5; 31.11.01)
2.) Eine Fluggesellschaft muß nicht auf eine Thrombosegefahr
hinweisen
Laut eines Gerichtsurteils des Oberlandesgericht Frankfurt
(AZ: 23 U 243/01), ist eine Fluggesellschaft nicht dazu
verpflichtet auf die Gefahr eines Venenverschlusses (Thrombose),
vor einem Langstreckenflug, hinzuweisen.(Quelle: spiegel-online
-> Reise, "Warnung vor Thrombosegefahr nicht
notwendig", 17.02.2003)
Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines
Fluges
Flugreisende,
die wegen Überbuchung* des Flugzeuges kurzfristig an
der gebuchten Flugreise nicht teilnehmen können, stehen
Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft
bzw. Reiseveranstalter zu. Nach einer Gesetzesgrundlage
der Europäischen Union, ist die Fluggesellschaft verpflichtet
den Fluggast im Falle einer Überbuchung über seine
Rechte aufzuklären. Zusammenfassend gelten folgende
Regelungen:
- Entweder schnellstmögliche Beförderung zum Endziel,
auch mit geänderter Streckenführung (z.B. ab Stuttgart,
anstatt ab Frankfurt). Die Zusatzkosten (Transport, Telefonkosten
etc.) müssen die Fluggesellschaft erstatten.
- oder spätere Beförderung zum Zeitpunkt ihrer
Wahl - ebenfalls mit geänderter Streckenführung
und Erstattung der Zusatzkosten, z.B. Hotelkosten für
Übernachtung etc.
- oder Erstattung des Flugpreises (für den Teil der
nicht durchgeführten Beförderung)
Außerdem hat der Fluggast Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatz. Bei einem Streik muß, nach der bisherigen
Rechtssprechung, die Fluggesellschaft keine Schadensersatz-Zahlungen
leisten.
Nach einer seit 2005 wirksamen EU-Verordnung** können
folgende Ersatzansprüche geltend gemacht werden:
-
Überbuchung eines Kurz- bis Mittelstrecken-Flug,
für Flüge bis 1500 Kilometer 250 Euro und
Flüge bis 3500 Kilometer 400 Euro
-
Langstreckenflug
(= Flüge über 3500 Kilometer), bei
Überbuchung eines Langstreckenfluges stehen dem
Fluggast eine Schadensersatzzahlung von 600 Euro zu.
Wenn die Fluggesellschaft innerhalb von 4 Stunden einen
gleichwertigen Ersatzflug besorgen kann, verringert
sich der Schadensersatzanspruch.
-
Ab
5 Stunden Flugverspätung kann der Fluggast
die Buchung stornieren und sein Geld zurück verlangen.
Bei Flugverspätungen ab 2 Stunden für Flüge
bis 1500 Kilometer stehen dem Passagier folgende Rechte
zu:
- kostenlose Verpflegung
- die Möglichkeit kostenlos telefonieren zu können
bzw. Kostenerstattung der Telefonkosten
- gegebenfalls die Erstattung von eventuellen Übernachtungskosten.
Diese Rechte stehen dem Fluggast auch bei Mittelstreckenflüge
(1500 - 3500 km) nach 3 Stunden Flugverspätung
zu. Im Falle einer Flugverspätung bei einem Langstreckenflug
(ab 3500 km) gilt diese Regelung ab 4 Stunden Verspätung.
Deutsche Fassung der EU-Verordnung "Verordnung
(EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments"
im Internet unter www.eur-lex.europa.eu
Hilfe
im Internet bei Streitigkeiten mit der Fluggesellschaft:
- Bei
Streitigkeiten mit einer Fluggesellschaft kann man sich
an die Schlichtungsstelle des Luftfahrtbundesamt wenden,
im Internet unter www.lba.de
Das Verbraucherschutzministerium betreibt eine Schlichtungsstelle-Mobilität,
die bei Problemen mit einer Fluggesellschaft ebenfalls
weiter helfen kann, im Internet www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org
- Nach Einschätzung von einigen Reiserechtsexperten
wurden den Flugpassagieren in Deutschland, bisher ca.
100 Millionen Euro an berechtigten Schadensersatzzahlungen,
wegen Flugverspätung oder Flugausfall vorenthalten.
In den meisten Fällen mit der Begründung, die
Flugverspätung hätte etwas mit höherer
Gewalt zu tun, was allerdings nicht immer stimmt. Die
Frage wer nun für die Flugstörung verantwortlich
ist, und ob eine Schadensersatzforderung an die Fluggesellschaft
berechtigt ist, kann eventuell der Online-Dienstleister
"EUclaim" (im Internet unter www.euclaim.de)
beantworten. EUclaim sammelt z.B. die Flugdaten aus dem
gesamten europäischen Flugverkehr, dadurch kann in
manchen Fällen die Aussage einer Airline, dass die
Flugverspätung durch höhere Gewalt verursacht
wurde, widerlegt werden. Betroffene Flugpassagiere können
auch EUclaim dazu beauftragen ihre Rechte gegenüber
der Fluggesellschaft geltend zu machen, im Erfolgsfall
erhält dann EUclaim 27 Prozent des ausgezahlten Schadensersatzes.
Wird die Schadensersatzklage abgelehnt fallen gegenüber
EUclaim keine weitere Kosten an.
Im
Falle einer Flugüberbuchung suchen die Fluggesellschaften
oftmals Freiwillige, die von ihrem gebuchten Flug zurücktreten
und gewähren Entschädigungszahlungen, die oft
über den gesetzlich zugesicherten Zahlungen liegen,
diese Angebote sind allerdings von dem Fluggast genau zu
überprüfen.
(plusminus.de
, "Tipp: Schadensersatz bei Überbuchungen";
15.06.2003).
*Hintergrund
dieser fast gängigen Art der Fluggesellschaften mehr
Flugtickets zu verkaufen, als sie über Sitzplätze
verfügt, ist, dass beispielsweise bei der Lufthansa
im Jahr 2002 rund 5 Millionen Passagiere (entspricht ca.
11 Prozent des gesamten Passagieraufkommens der Lufthansa)
zum Flug nicht erschienen sind. (lufthansa.com,
Presse -> Hintergründe "Überbuchung",
23.05.2003)
**Die seit dem 01.02.2005 geltende EU-Verordnung weitet
diese Regelungen auch auf Charterfluggesellschaften und
Billigfluggesellschaften aus.

Die
Fluggesellschaften sind auch bei einem Flugausfall wegen
technischen Defektes zur Entschädigungszahlung verpflichtet
In einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) wurden
die Rechte von Flugpassagieren gestärkt. So gelten
nach diesem Urteil (Az: C-549/07) auch nach einer großen
Flugverspätung oder eines Flugausfalles wegen eines
technischen Defektes an einem Flugzeug, die Rechte für
Fluggäste, die in einer EU-Verordnung von 2004 festgelegt
wurden (siehe hierzu auch unter " Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines
Fluges"). Nach dieser EU-Verordnung kann ein
Flugpassagier bei einer Flugannulierung wählen ob er
einen anderen Flug nutzen will oder den Flugpreis erstattet
haben möchte, außerdem stehen ihm je nach Entfernung
des Fluges Entschädigungszahlungen von 200 bis 600
Euro zu.
Viele Fluggesellschaften haben sich nämlich bisher
geweigert, bei einem Flugausfall wegen eines technischen
Defektes am Flugzeug, dem Flugpassagier eine Entschädigung
auszuzahlen, mit der Begründun ein technischer Defekt
sei ein "außergewöhnliche Umstand"
und demnach gelte die EU-Verordnung nicht. Diese rechtliche
Lücke hat nun der EuGH mit diesem Urteil geschlossen.
(Quelle: www.google.com
-> Google News -> AFP -> Aktuell: " Entschädigung
für Fluggäste auch bei technischen Problemen",
22.12.2008)

Bei
Flugausfälle wegen Streik muß die Fluggesellschaft
keine Entschädigung zahlen
Nach einer seit 2005 geltenden EU-Verordnung stehen dem
Fluggast, im Falle einer Flugannulierung, Entschädigungszahlungen
zu. Diese Verordnung gilt allerdings nicht, wenn die Fluggesellschaft
wegen eines Streikes Flüge streichen muß.

Flugreise
mit veralteter Maschine:
Ein Veranstalter, der damit Werbung macht eine Flugreise
nur von Gesellschaften mit einer jungen und modernen Flug-Flotte
durchzuführen, hat dafür einzustehen, daß
der Flug auch mit einem Flugzeug neueren Baujahres durchgeführt
wird.
Wird beispielsweise der Abflug einer dreitägigen
Istanbul-Reise um einen halben Tag verzögert und
dann mit einer 24 Jahre alten Boeing statt des zugesicherten
modernen Airbusses durchgeführt, ist der Reisende
berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen.
(Urteil des AG Bielefeld vom 13.03.1998 41 C 888/97 NJW-RR
1998, 924)

Angst
kein Grund um Rücktritt
Eine gestartete Maschine mußte bereits nach kurzer
Zeit wieder zum Flughafen zurückkehren, weil sie
nicht auf die erforderliche Flughöhe gekommen war.
Die Reisenden lehnten es ab, die Maschine nach der erfolgten
Reparatur wieder zu betreten - zu Unrecht. Reisende müssen
es hinnehmen, wenn ein Flugzeug wegen eines technischen
Defektes zwischenlandet, um repariert zu werden. Die Reise
ist nicht in ihrer Gesamtheit beeinträchtigt gewesen
(AG Düsseldorf, Az: 32 C 12495/97).(Quelle: http://www.reise.de)
Anzeige

Busfahrt
statt Flug kein Reisemangel
Bei einem kurzen Transfer müssen Reisende hinnehmen,
daß sie - entgegen der ursprünglichen Planung
- mit dem Bus statt mit dem Flugzeug befördert werden.
Im verhandelten Fall hatte ein Reiseveranstalter für
einen dreistündigen Transfer statt eines Jets einen
klimatisierten Reisebus eingesetzt. Dieser Wechsel des
Verkehrsmittels ist lediglich "eine unbeachtliche Abweichung
vom zugesicherten Reiseverlauf ", für die der Veranstalter
weder Preisminderung noch Schadenersatz zu leisten hat.
(AG Bonn Az.: 18 C 140/96) (Quelle: http://www.reise.de)
Flugticket
verloren - was nun?
Nach einem Gerichtsurteil des Landgerichts Hannover
(AZ: 8 S 315/96), darf wer sein Flugticket verloren oder
vergessen hat, in der Regel trotzdem seinen Flug antreten,
vorausgesetzt der Name steht in der Passagierliste der jeweiligen
Fluggesellschaft.

Flugreise
mit einer ausländischen Fluggesellschaft, anstatt mit
der gebuchten innländischen
Wird dem Reisenden ausdrücklich zugesichert, der
Flug finde mit einer deutschen Fluggesellschaft statt, kann
der Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Flugreise
entgegem der Absprache mit einer ausländischen Fluggesellschaft
durchgeführt werden soll, auch wenn es sich um eine
Tochtergesellschaft der deutschen Airline handelt. (LG Köln,
Urteil vom 30.11.1999, NJW-RR 200, 786) ( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal vom 22.07.00)

Abflugzeiten
bei einem Charterflug
Im Charterflugverkehr können kurzfristige Änderungen
hinsichtlich der Flugzeiten und der Flugroute vorgenommen
werden, etwa um die Flugzeuge besser auszulasten. Deshalb
nennen die Reiseveranstalter in ihren Katalogen nur die
Tage des Hin- und Rückflugs, nicht jedoch die Uhrzeiten.
Auch wenn die Flugscheine Abflugzeiten bzw. Ankunftzeiten
enthalten, sind diese im Gegensatz zu Linienflüge nicht
verbindlich, wenn sich der Reiseveranstalter in einem Begleitschreiben
ausdrücklich Änderungen vorbehält (LG Frankfurt
a.M, Urteil vom 11.11.1999, RRa 2000, 96) ( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal, S.25 vom 26.08.00)
In einem Fall vor dem Amtsgericht Hannover (AZ 560 C 4074/02)
klagten Urlauber auf eine Reisepreisminderung, weil sie
wegen der kurzfristigen Vorverlegung des Rückfluges
um einige Stunden, nicht an einen geplanten Ausflug teilnehmen
konnten. Die Richter wiesen die Klage mit dem Hinweis ab,
dass der Reiseveranstalter ausdrücklich in den AGB
auf den "Änderungsvorbehalt" bezüglich
des Reiseverlaufes hinweist. (Westdeutsche
Zeitung, "Reiserecht: Flug vorverlegt";
reise-magazin, S.12; 04.01.2003)

Falsche
Informationen der Fluggesellschaft - der Reiseveranstalter
haftet
Wenn der Kunde wegen einer falschen Information der
Fluggesellschaft den Abflug verpasst, muss der jeweilige
Reiseveranstalter dafür haften. Laut einem Urteil des
Münchner Amtsgerichts sei die Fluglinie lediglich "Erfüllungsgehilfe"
des Reiseunternehmens und somit muss dieser die Kosten der
Tickets für einen späteren Flug tragen.
Hintergrund
dieses Urteils ist die Klage eines Münchener Ehepaars,
die sich zwar eineinhalb Stunden vor dem Abflug in einer
riesigen Menschenmenge am Check-In-Schalter anstellten.
Nach einer Stunde Wartezeit bekamen sie die Auskunft, der
Abflug würde sich um 70 Minuten verzögern, tatsächlich
startete die Maschine aber pünktlich. Die beiden Pauschalreisenden
wurden nicht mehr abgefertigt und mussten 780 Mark für
einen späteren Flug bezahlen.
Laut Urteil des Amtsgericht München wäre die Fluggesellschaft
verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, daß
alle Fluggäste rechtzeitig abgefertigt wurden. Dafür
hafte aber letztlich der Reiseveranstalter, der für
Fehler der Transportleistung in gleicher Weise hafte wie
für Mängel der Unterbringung in Vertragshotels.
(focus-online,
Traxxx Reisen-News, 29.10.00)

Änderung
der Rückflug-Reisestrecke
Weil der Rückflug nicht wie gebucht von Antalya
nach Hamburg stattfinden sollte, sondern per Bus nach Dalaman,
dort mit dem Flugzeug nach Frankfurt a.M. und dann
mit dem Bus nach Hamburg, buchte ein Urlauber auf eigene
Verantwortung einen Flug von Antalya nach Frankfurt (ein
Flug nach Hamburg gabe es nicht), mietete sich dort ein
PKW und fuhr umgehend nach Hamburg.
Das Hamburger Amtsgericht musste in diesem Fall entscheiden,
ob der Urlauber die Kosten für den Flug und Mietwagen
(insgesamt 491,92 DM) vom Reiseveranstalter zurückverlangen
kann. Die Richter urteilten, daß hier ein erheblicher
Mangel vorlag, weil einerseits der Rückflug statt in
Hamburg in Frankfurt enden sollte und andererseits der Bustransfer
in keinem vernünftigen Verhältnis zur mutmaßlichen
Flugzeit stand. Solch ein erheblicher Mängel berechtigt
den Urlauber zur Kündigung des Reisevertrages und der
Reiseveranstalter muss die für den Urlauber anfallenden
Mehrkosten (Flug + Mietwagen) bezahlen.
Einer ausdrücklichen schriftlichen Kündigung beim
Reiseveranstalter hat es in diesem Fall auch nicht bedurft.
Der Urlauber habe mit der Nichtteilnahme am Bustransfer
nach Dalaman schlüssig seine Kündigung erklärt,
so das Amtsgericht Hamburg Altona (AZ: 318c C 36/00) (WZ-Reise-Magazin,
S.12, 18.11.2000)

Gericht
untersagt der Lufthansa "Miles & More"-Prämien
Das Kölner Landgericht hat der Deutschen Lufthansa
verboten, im Rahmen ihres Vielflieger-Programmes (Miles
& More), den Kunden bestimmte Prämien zu gewährleisten.
Konkret wurde der Lufthansa untersagt, Vielfliegern ein
schnurloses Telefon oder eine Titanuhr anzubieten bzw. ein
BMW-Fahrer-Training oder einen Leihwagen, für eine
bestimmte Anzahl abgeflogener Flugmeilen, kostenlos zur
Verfügung zu stellen.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Gewährleistung
der Erlebnis- und Sachprämien im Rahmen des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb als "übertriebenes
Anlocken" verstießen. Gegen das Urteil sind Recchtsmittel
möglich. (Focus-Online, TraXXX-Reisen, 03.05.01)

Keinen
Anspruch auf einen Babykorb bei einer Flugreise
Einem Ehepaar wurde die Information erteilt, daß in
Sitzreihe 9 eines Langstreckenfluges ein Babykorb installiert
sei, deshalb buchten sie für diese Sitzreihe 3 Plätze.
Tatsächlich befand sich der Babykorb aber in Sitzreihe
9 und ein kurzfristiges umbuchen war nicht mehr möglich.
So mussten die Eltern ihr Kind auf dem elfstündigen
Flug auf dem Schoß halten. Daraufhin reichte das Ehepaar
beim Amtsgericht München eine Schadensersatzklage ein.
Das Amtsgericht München sprach dem Ehepaar, aufgrund
der Fehlinformation lediglich eine Reisepreisminderung von
5 % zu. Zum größten Teil wurde allerdings der
Schadensersatzklage nicht stattgegeben, weil Kinder unter
2 Jahren kostenlos mitfliegen dürfen, aber keinen Anspruch
auf einen Sitzplatz hätten. Das Urteil ist rechtskräftig
und das Ehepaar musste drei Viertel der Prozesskosten bezahlen.
(rp-online, reisen, 16.05.01)

Änderung
des Abflugortes berechtigt zur Kündigung des Reisevertrages
Einer Familie mit dreiKindern wurde vor Beginn einer Reise
mitgeteilt, daß sich der Abflugort geändert habe,
der Ankunftsort auf der Rückreise allerdings der gleiche
bleibe.
Aus diesem Grund wurde der Reisevertrag mit dem Veranstalter
gekündigte, der Reisepreis zurückgefordert und
Schadensersatzansprüche gestellt.
Das Landgericht Kleve stimmte dieser Klage uneingeschränkt
zu. So sei der Reiseveranstalter nicht berechtigt gewesen,
den Reisevertrag einseitig auf diese Weise abzuändern.
Ferner sei es für die Familie unzumutbar an zwei verschiedenen
Flughäfen abzufliegen und anzukommen, weil dadurch
der Transfer mit dem PKW zum Flughafen sehr schwierig ist.
Wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" wurde
dem Kläger zusätzlich noch ein Schadensersatz
von 1.500 DM zugesprochen (www.wdr.de, Ratgeber-Recht, 01.07.01)

Die
Angaben zu Airlinekürzel und Flugnummer auf der Anzeigetafel
eines Flughafens müssen als Information reichen.
Nach einem Urteil des Amtsgericht Bad Homburg (Az.: 2 C
1001/01-17) kann ein Fluggast kein Schadensersatz verlangen,
wenn er den Flug verpasst, weil auf den Anzeigetafeln des
Frankfurter Flughafens nicht die Fluggesellschaft des betreffenden
Fluges dargestellt wird, sondern nur Flugnummer und Airlinekürzel.
In dem verhandelten Fall konnten zwei Urlauber das Airlinekürzel
IZ (IZ steht für die Fluggesellschaft Arkia), nicht
zu ihrem Abflugtermin- bzw Terminal zuordnen und verpassten
deshalb den Flug. (www.spiegel-online.de
, Reisen "Airlinekürzel und Flugnummer reichen"";
04.01.2002).

Schnarchende
Fluggäste sind kein Reisemangel
Nach einem Urteil des Amtsgericht Frankfurt (Az.: 31 C 842/01-83),
worauf die Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hinweist,
sind schnarchende Fluggäste auf einem Langstreckenflug
nur eine Unannehmlichkeit und kein Reisemangel. Dabei spielt
es auch keine Rolle ob der Passagier in der Economy oder
in der Business-Class schnarcht. (spiegel-onlinel ,
Reiserecht."Mitreisende dürfen schnarchen",
10.04.2002)
Ein
Pilot kann einem Flugpassagier mit starkem Schweißgeruch
den Mitflug verweigen
Vor einem Flug von Hawai nach Deutschland, hat sich eine
Flugpassagierin über den Schweißgeruch ihres
Sitznachbarn bei dem Kabinenpersonal beschwert. Der starke
Schweißgeruch wurde von einem der Flugbegleitern bestätigt
und deswegen verwies der Pilot den müffelnden Fluggast
aus seinem Flugzeug, wodurch dieser den Heimflug erst einen
Tag später antreten konnte. Die Fluggesellschaft erstattete
zwar die entstandenen Übernachtungskosten, weitergehende
Zahlungen auf Schadensersatz lehnte die Fluggesellschaft
allerdings ab.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem Urteil
(AZ: 18 U 110/06) zu diesem Fall die Hoheitsrechte eines
Flugzeugpiloten bestätigt, d.h. ein Pilot darf in Ausübung
seiner Hoheitsrechte einem Flugpassagier, wegen starkem
Schweißgeruch, den Mitflug verweigern. (www.welt.de ,
Reise."Ärger: Der Urlaub ist vorbei
kuriose Reiseurteile", 17.11.2008)

Keine
Erstattung der Fahrtkosten bei einem verspäteten Charterflug
Reisende, die wegen eines vorverlegten Charterflug früher
am Heimatflughafen landen und dadurch der vereinbarte Abholtermin
von Bekannten nicht eingehalten werden kann, haben keinen
Anspruch darauf, die dadurch entstandenen Kosten (z.B. Kosten
für einen Mietwagen oder Telefonkosten) vom Reiseveranstalter
erstattet zu bekommen
Das Amtsgericht Hamburg wies in einem Urteil (AZ: 18A C
393/00) darauf hin, dass gerade in der Hauptreisesaison
mit Veränderungen im Flugplan von Charterflügen
gerechnet werden muss.
(Saarbrücker-Zeitung,
reise, "Treffpunkt Ankunftshalle", S.3
vom 29.07.02)

Reiserecht
zum Thema Schiffsreien
Reisepreisminderung
wenn der geplante Landgang bei einer Kreuzfahrt ausfällt
Ein Ehepaar hatte eine 8-tägige Ostseekreuzfahrt
ab Kiel unternommen. In dem Reiseprospekt des Reiseveranstalters
wurde die Route dieser Ostseekreuzfahrt folgendermaßen
angegeben: 8-tägige Ostseekreuzfahrt ab Kiel über
Visby (Gotland / Schweden), Tallinn (Eastland), St. Petersburg
(Russland) , Stockholm (Schweden) und Kopenhagen (Dänemark)
wieder zurück nach Kiel. Des weiteren wurde in den
Reiseunterlagen ein 17-stündiger Aufenthalt im Stadthafen
von Stockholm versprochen.
Allerdings wurde den Kreuzfahrtteilnehmern schon kurz nach
dem Ablegen in Kiel mitgeteilt, dass aus zeitlichen Gründen
nicht der Stadthafen von Stockholm, sondern Nynashamn das
alternative Ziel dieser Kreuzfahrt sei. Für Kreuzfahrtteilnehmer,
die das 60 Kilometer entfernt Stockholm besichtigen wollten,
würde ein Bustranfer organisiert werden.
Weil für die Eheleute aus ihrer Sicht ein Höhepunkt
der gebuchten Ostseekreuzfahrt ausgefallen ist, verklagten
sie den Reiseveranstalter auf 25 Prozent Reisepreisminderung.
Der Reiseveranstalter verweigerte allerdings die anteilige
Rückzahlung des Reisepreises und somit landete die
Sache vor dem Amtsgericht (AZ: 262 C 1337/09).
Die Richter verurteilten den Reiseveranstalter auf Rückzahlung
von 599,50 Euro (entspricht 25 Prozent des gesamten Reisepreis)
mit der Begründung, dass bei dieser 8-tägigen
Ostseekreuzfahrt tatsächlich ein Höhepunkt der
gesamten Kreuzfahrt ausgefallen ist und ein mehrstündiger
Bustransfer von Nynashamn nach Stockholm nicht als Alternative
für eine Seereise durch die landschaftlich beeindruckenden
Insellandschaft der stockholmer Schären gelten könne.
(Quelle: www.sueddeutsche.de
-> Reise -> Aktuellea :" Recht auf Kreuzfahrt:
Landgang entgangen", 21.04.2009)
- Empfehlenswerte und preiswerte Kreuzfahrtrouten
von guten Reiseveranstaltern mehr...

Wenn
der Schiffsarzt den Landgang verbietet , besteht kein Anspruch
auf Reisepreisminderung
Während
einer Kreuzfahrtreise eines Ehepaares, musste sich die Frau,
wegen gesundheitlichen Problemen in ärztliche Behandlung
begeben. Weil der Schiffsarzt bei der Patientin eine Lebervergrößerung
diagonostiziert hat, wurde ihr von Landgegängen abegeraten.
Aus diesem Grund hat das Ehepaar auf drei Ausflugsprogramme
verzichtet, die im Rahmen der Kreuzfahrtreise bereits gebucht
wurden.
Nach der Kreuzfahrt verklagte das Ehepreis den Reiseveranstalter
auf eine Reisepreisminderung, weil gebuchte Reiseleistungen
nicht in Anspruch genommen wurden. Die Klage begründeteten
Sie mit einer ärztlichen Untersuchung nach der Kreuzfahrt,
durch einen anderen Arzt. Der zweite Arzt stellte eine Lebererkrankung
in Frage, weshalb das Ehepaar die Diagonose des Schiffsarztes
anzweifelte.
Das Amtsgericht Offenbach wies die Klage (AZ: 39 C 317/07)
der Kreuzfahrtreisenden gegen den Reiseveranstalter, mit der
Begründung ab, dass der Reiseveranstalter nicht für
die Entscheidungen des Schiffsarztes haften muss, auch nicht
wenn der Kunde die Diagonose des Schiffsarztes im Nachhinein
anzweifelt.
(www.spiegel.de,
Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht, "Wenn
der Schiffsarzt den Landgang verbietet", 30.05.2008) |