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Gerichtsurteile:
allgemein zu Reisemängel
(zur Reiserecht-Übersicht
bitte hier
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Der
Reiseleiter einer Abenteuertour darf konditionsschwache
Teilnehmer ausschließen
Die Reiseleiter von sogenannten
Trekkingtouren (auf deutsch Abenteuertouren)
dürfen Teilnehmer von der Tour ausschließen,
wenn sie sich sicher sind, dass einzelne
Teilnehmer/-innen den Anforderungen an die
Tour nicht gewachsen sind. Für
eine Trekkingtour können Personen als
nicht geeignet eingestuft werden, die offentsichtlich
unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen
leiden oder deren allgemeine konditionelle
Verfassung nicht dem Schwierigkeitsgrad
der Tour genügt, aber auch Personen,
die mit einer mangelhaften Ausrüstung
z.B. schlechtes Schuhwerk etc. an der Trekkingtour
teilnehmen wollen, können vom Reiseleiter
kurzfristig von der gebuchten Tour ausgeschlossen
werden.
In solchen Fällen liegt dann auch kein
Reisemangel vor, wenn die Trekkingtour als
Bestandteil einer Pauschalreise gebucht
wurde, durch den Ausschluß an der
Tour für den Reiseteilnehmer bedauerlicherweise
ein Teil der gebuchten Reise ausgefallen
ist.
Nach einem Urteil des Landgericht Kempten
(AZ: 53 S244/90) musste der Reiseveranstalter
einer Urlauberin, die im Rahmen einer Pauschalreise
eine Wanderung gebucht hatte, vor Ort vom
Führer der Wanderung aufgrund ihrer
offentsichtlichen konditionellen Beeinträchtigungnen
allerdings von der Wanderung ausgeschlossen
wurde, keinen anteiligen Reisepreis erstatten
und auch keinen Schadensersatz leisten.1
Unter Wikipedia wird eine Trekkingtour folgendermaßen
definiert: "Trekking bezeichnet
das Zurücklegen einer längeren
Strecke mit Gepäck, über einen
längeren Zeitraum und unter weitestgehendem
Verzicht auf eventuell vorhandene Infrastruktur.
Trekking kann als Weitwanderung, als Reittour,
aber auch mit dem Fahrrad, dem Kanu, mit
Langlaufschiern, Schneeschuhen, oder anderen
Outdoor-Fortbewegungsmitteln durchgeführt
werden."
1Quelle: Westdeutsche Zeitung,
Wochenende / Das Magazin für Reise
und Freizeit, S.2: "Recht auf Reisen
- 'Aus' für Trekking-Tour",
27.02.2010

Dem
Bahnkunden stehen bei einer Zugverspätungen
gesetzliche Entschädigungszahlungen zu
Heute hat der Bundesrat dem neuen Fahrgastrecht
zugestimmt, demnach müssen zukünftig
die Bahnunternehmen bei Zugverspätungen
in Deutschland höhere Entschädigungsätze
zahlen und gegebenfalls die Kosten für
ein Taxi oder Hotelübernachtung bezahlen.
Nachfolgend die neuen Rechte der Bahnkunde,
die voraussichtlich Mitte Juli 2009 in Kraft
treten.
-
Wird
der Zielbahnhof mit mehr als 60 Minuten
Verspätung erreicht, muss der Bahnbetreiber
dem Kunden 25 Prozent des Preises für
das Zugticket zurückerstatten, die
Entschädigungszahlung muss dann auch,
falls der Kunde keinen Gutschein erwünscht,
in bar erfolgen.
-
Wird
der Zielbahnhof mit mehr als 120 Minuten
Verspätung erreicht, stehen dem Bahnkunde
50 Prozent des Ticketpreises als Entschädigungszahlung
zu.
-
Kann
der Zielbahnhof wegen Verspätung
des Zubringerzuges in der Nacht nicht
mehr erreicht werden, weil der letzte
Anschlußzug schon abgefahren ist,
muss der Bahnbetreiber eine Hotelübernachtung
organisieren und diese bezahlen.
- Bei
Verspätungen von mehr als 60 Minuten
im Nahverkehr in der Nacht, haben die Bahnkunden
das Recht, falls keine andere Verbindung
mit einem öffentlichen Verkehrsmittel
mehr möglich ist, die Kosten für
eine Taxifahrt erstattet zu bekommen. Die
Kosten für die Taxifahrt werden aber
allerdings nur bis maximal 80 Euro erstattet.
- Bei
voraussichtlichen Verspätungen eines
Regionalzuges im Nahverkehr von mehr als
20 Minuten, ist es dem Bahnkunde gestattet
einen zuschlagspflichtigen Zug, z.B. ICE,
des gleichen Bahnbetreibers zu nutzen, ohne
den Zuschlag zahlen zu müssen, ausgenmommen
bleiben jedoch Reservierungspflichtige Züge
wie z.B. der City Night Line oder ICE-Sprinter.
- Die Bahnbetreiber und Betreiber eines
Bahnhofes sind verpflichtet, hilfsbedürftige
Bahnkunden kostenlos zu unterstützen.
(Quelle:
www.spiegel.de,
-> Nachrichten -> Reise -> Aktuell:
"Verspätung und Zugausfall
- Bahnfahrer erhalten gesetzliches Recht
auf Entschädigung", 15.05.2009)
Allerdings gelten auch Einschräkungen
und in bestimmten Fällen stehen dem Bahnkunde
keine Entschädigungszahlungen zu.
-
Der
Bahnbetreiber ist wegen Verspätungen,
die durch höhere Gewalt zu begründen
sind, nicht verpflichtet an den Bahnkunden
eine Entschädigung zu bezahlen. Als
höhere Gewalt gelten z.B. Verspätungen
wegen aktuellen Sturmschäden, durch
Selbstmordfälle auf den Bahngleisen
etc.
Problematisch hier sind z.B. Bahnverspätungen,
wenn beispielsweise ein Zug mit einem
Auto auf einem Bahnübergang kollidiert
und es hierdurch zu erheblichen Verspätungen
kommt.
Sind solche Unfälle durch fahrlässiges
Verhalten des Autofahrers zu begründen,
stehen dem Bahnkunde ebenfalls keine Entschädigungszahlungen
zu. Anders verhält es sich allerdings,
wenn solche Unfälle wegen fehlerhaften
Bahnschranken oder Warnzeichen verursacht
wurden, dann nämlich liegt die Ursache
für den Unfall bei dem Bahnbetreiber
und somit wäre dieser im Falle einer
großen Verspätung zu Entschädigungszahlungen
verpflichtet.
-
Als
Mindestgrenze zur Entschädigungszahlung
wurden 4 Euro festgesetzt, d.h. für
eine Zugfahrt, wofür das Ticket 15
Euro kostet und der Zug mit 70 Minuten
Verspätung am Zielort ankommt, wäre
nach dem neuen Gesetz eine Entschädigungzahlung
von 3,75 Euro fällig, dieser Betrag
liegt aber unterhalb des Mindestauszahlungsbetrag
von 4 Euro und somit stehen dem Bahnkunde
in diesem Fall keine Entschädigungszahlung
zu.

Keine
Reisepreisminderung wenn der öffentliche
Badestrand in einem schlechtem Zustand ist
Ein Türkeiurlauber verklagte
den Reiseveranstalter auf eine Reisepreisminderung,
weil der öffentliche Badestrand, in der Nähe
des gebuchten Hotels, sich in einem schlechten
Zustand befand. In erster Instanz bekam der Urlauber
zwar Recht, der Reiseveranstalter zog allerdings
vor die nächste Instanz.
Nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt
(AZ: 2-24 S 258/07) trage der Reiseveranstalter
keine Verantwortung für den Zustand eines
öffentlichen Badestrandes, die Klage des
Türkeiurlaubers wurde also letztendlich abgewiesen.
In der Urteilsbegründung wurde auch darauf
hingewiesen, dass der Reiseveranstalter in seinem
Reisekatalog den Badestrand nicht besonders angepriesen
hat und somit keine Aussage über den Zustand
des Strandes gemacht hat.
Demzufolge könnte die Rechtslage anders aussehen,
wenn ein Reiseveranstalter in seinem Reisekatalog
einen nahe gelegenen Sandstrand als besonders
schön und sauber hervorhebt, sich dann aber
vor Ort ein schmutziger, steiniger Badestrand
vorfindet. In solchen Fällen kann ein Pauschaltourist
durchaus eine Reisepreisminderung verlangen.
(Quelle: Frankfurter
Rundschau-online -> In- und Ausland ->
Reise -> Aktuell: " Urteil - Reiseveranstalter
ohne Verantwortung für Strandt",
16.01.2009)

Die
Katalogpreisbindung der Reiseveranstalter ist aufgehoben
Nach
der neuen Informationspflichten-Verordnung, die am
1. November 2008 in Kraft getreten ist, sind die Reiseveranstalter
nicht mehr verpflichtet, sich an die in den Reisekatalogen
angegebenen Preise zu binden. Die Reiseveranstalter
können also nachträglich die in den Reisekatalogen
angegebenen Preise erhöhen oder, wie es bei den
Last Minute-Reiseangeboten schon der Fall ist, herabsetzen.
(Quelle: www.drv.de,
Web-Site des Deutschen Reiseverbandes (DRV) ->
Der DRV -> Aktuelles -> Detailt: "Mehr
Flexibilität bei Reisepreisen: DRV-Initiative
erfolgreich Existenz der Kataloge gesichert",
04.11.2008)

Große Hitze ist kein Grund
eine Reise kostenlos zu stonieren
Aufgrund der extremen Hitzewelle in Südost-Europa
wollen immer mehr Urlauber, die eine Reise in die betroffene
Urlaubsregion gebucht haben, ihre Reise stornieren.
Leider wird allerdings eine Hitzewelle mit extrem hohen
Temperaturen, im Gegensatz zu anderen unvorhersehbaren
Naturereignissen wie beispielsweise Hurrikane, Tsunamie
oder große Waldbrände, von den deutschen
Gerichten, nicht als höhere Gewalt angesehen. Aus
diesem Grund ist eine kostenlose Stornierung, wegen
einer Hitzewelle in der gebuchten Urlaubsregion, nicht
möglich. (Westdeutsche Zeitung, " Hitze:
Kein Grund für Stornierung", S.23, 27.06.2007)

Reisepreisminderung
bei mehreren Mängel
Ein
Ehepaar hat für 5600 Euro eine Kombireise mit einer
Woche Kreuzfahrt und eine Woche Cluburlaub der gehobenen
Kategorie gebucht, wegen verschiedener Mängel der
Reiseleistungen verlangten die Urlauber vom Reiseveranstalter
Geld zurück.
Das Amtsgericht München (AZ.: 274 C 23427/00) urteilte
über die Einzelposten der Reklamation folgendermaßen:
-
Das
an vier Tagen, bei ruhiger See nicht gefüllte
Schwimmbecken auf dem Kreuzfahrtschiff, berechtigt
zu einer anteiligen Reisepreisminderung von fünf
Prozent für die betroffenen Tagen.
-
Die
nicht funktionierende Klimanlage und lauwarmes Clubessen
an sieben Tagen, brachte eine Reisepreisminderung
von fünf Prozent
-
Eine
anteilige Preisminderung von ebenfalls fünf Prozent
erbrachte der Zustand, weil in zwei Restaurants der
gehobenen Klasse in der Clubanlage der Tisch für
20 Uhr schon um 17 Uhr reserviert werden mussten.
-
Weil der Rückflug anstatt zwölf ganze 33
Stunden dauerte gab es auch dafür Geld zurück
Die Summe des Betrages, der vom Reiseveranstalter
zurück bezahlt werden musste, beliefen sich in diesem
Fall auf 765 Euro. (Saarbrücker Zeitung, reise vom
11.05.02, S.3, "Reisrecht: Die Summe der Mängel",
15.05.02)

Höhe
des Schadenersatzes
Die Höhe des zurückerstatteten Reisepreises
wird von den Gerichten i.d.R in Prozent vom Ursprungsreisepreises
errechnet, wobei nur die Dauer des Schadens geltend
gemacht werden kann.
Einen Anhaltspunkt für die Bewertung des Schadens
bietet die Frankfurtet Tabelle, diese hat allerdings
für einen Richter keinen bindenden Charakter.
Führt ein Reisemangel nicht nur zur Beeinträchtigung,
sondern führt sogar zum Schaden (z.B. Lebensmittelvergiftung,
Verlust des Reisegepächs etc.), so können
auch diese Schäden geltend gemacht werden, unabhängig
vom Ursprungspreis der gebuchten Reise.

Duldung
kleiner Unannehmlichkeiten
Der Reisende hat im Zeitalter des Massentourismus kleinere
Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Als solche wurde vom
Landgericht Köln beispielsweise Lärm durch
Discotheken, Beeinträchtigungen durch Insektenstiche,
unvorhergesehenen Zwischenlandungen - wenn der Veranstalter
nicht gerade einen Non-Stop-Flug zugesagt hat - sowie
Verspätungen beim Transfer vom Hotel zum Flughafen,
eingestuft. (LG Köln, Urt. v. 16.7.1996;
3 O 71/96)
Beschweren
- aber richtig
I.) Was ist ein Mangel:
Nicht jeder Mangel führt zum Reiseabbruch, zu einer
Reiseminderung oder Schadenersatzpflicht. Angst z.B.
ist in den meisten Fällen kein Rücktrittsgrund.
Außerdem steht dem Reiseveranstalter gesetzlich
ein Nachbesserungsrecht zu. Deshalb als erstes: bei
jedem Mangel ist es notwendig, dass am Ort etwas geschieht.
Sie müssen daher ihre Beschwerde vortragen und
zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auffordern.
Richten Sie die Abmahnung an die Vorort-Reiseleitung,
falls nicht vorhanden oder willig an den Reiseveranstalter
zu Hause, nicht jedoch an das Hotel, den Mietwagenverleiher
oder die Fluggesellschaft (sofern nicht Veranstalter).
Eine Rüge bei diesen vermag eventuell Abhilfe zu
verschaffen (und damit den Fall zu erledigen), aber
ist für einen eventuellen Schadensersatz nicht
ausreichend. Auch nach nutzlosem Ablauf der Nachbesserungsfrist
dürfen Sie erst (eventuell auf Kosten des Veranstalters)
für Abhilfe sorgen (etwa statt des versprochenen
Swimmingpools das öffentliche Freibad aufsuchen
- und dem Veranstalter in Rechnung stellen).
II.) Mängel schriftlich mitteilen (entweder
eingeschrieben, unter Zeugen oder gegen Empfangsquittung).
Und wenn es später zum Prozeß kommt, sollten
Sie Ihre Angaben belegen können. Was dient als
Beweis: Zeugen (Adressen notieren), Belege (z.B. Taxifahrt,
weil Bus ausgefallen), Fotos vom Tatbestand.
III.) Beschwerde-Zeit
Sie haben 1 Monat Zeit für Beschwerden nach dem
Reiseende. Dabei gilt der ursprünglich vorgesehene
Endtermin, also auch wenn Sie später als geplant
zurückkehren. Für Ihre Beschwerde gilt das
früher Gesagte: konkrete Mängelliste und Forderung
von Preisminderung oder Schadenersatz ohne Nennung eines
festen Betrages. Erst wenn der Reiseveranstalter Ihnen
absagt ode nicht angemessen reagiert, können Sie
klagen. Wenn Sie Erfolg haben wollen, muss dies innerhalb
von 6 Monaten geschehen. Sie haben die Möglichkeit
des Mahnbescheides oder der direkten Klage.

Im
Reservierungssystem haftet Veranstalter für Fehler,
nicht Reisebüro
Ein Reisebüro haftet bei der Vermittlung eines
Tickets nicht für falsche Angaben des Veranstalters
(hier Fluggesellschaft), die dieser in das Reservierungssystem
START eingegeben hat. Das Reservierungssystem START
ist nicht Erfüllungsgehilfe des Reisebüros,
das sich dieses Systems zur Durchführung seiner
Vermittlungstätigkeit bedient (AG Ludwigsburg,
Urteil vom 29.3.1999 - 5 C 2541/98).

Pauschale
Stornogebühren in AGB unzulässig
Eine Stornogebühren-Regelung in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) ist bei einem Veranstalter
unzulässig, der unterschiedliche Arten von Reisen
anbietet. Denn die Stornogebühr hat sich grundsätzlich
an den Aufwand anzulehnen, der dem Veranstalter durch
den Reiserücktritt entsteht. Außerdem ist
eine Stornopauschale von 25 Prozent des Reisepreises
bei einem Rücktritt bis vier Wochen vor der Abreise
zu hoch. Die Vertragsbedingungen einer Firma in Hamburg
sahen je nach dem Zeitpunkt des Rücktritts pauschale
Entschädigungen zwischen 25 und 100 Prozent des
Reisepreises vor, zu Unrecht. . Pauschalierte Stornogebühren
sind zwar grundsätzlich zulässig, das Gesetz
schreibe aber eine Differenzierung nach der Reiseart
vor. Ohne Differenzierung würden z. B. Kunden benachteiligt,
die von einer Reise zurücktreten, bei der die Reiseleistung
in den meisten Fällen noch anderweitig verwendet
werden könne. Trete der Kunde bereits mehrere Monate
vor Reiseantritt zurück, sei der Schaden des Reiseveranstalters
in der Regel deutlich niedriger. (LG Hamburg, Az: 324
O 76/98).

Reisemängel:
Der Mainzer Minderungsspiegel
Zu laut, zu schmutzig Geld zurück? Ein neuer Minderungskatalog
soll den Erfolg von Reisestreitigkeiten vor Gericht
einschätzbar machen.
Bei sechs Kakerlaken im Hotel gibt es manchmal Geld
zurück, manchmal nicht: Wenn deutsche Amtsgerichte
über Klagen gegen Reiseveranstalter entscheiden,
gehen die Ansichten über Zumutbares auseinander.
Das sei nicht weiter verwunderlich, denn bei Reisestreitigkeiten
könne es keine einheitliche Rechtssprechung geben,
sagt der Reiserechtler Paul Kaller.
Besonders kurios ist ein von Kaller zitiertes Urteil
des Landgericht Frankfurt: Danach mussten 40 Prozent
des Reisepreises einer Kreuzfahrt wegen der überwiegenden
Belegung des Schiffes mit Jodlern zurückgezahlt
werden. Ob nach einem Pauschalurlaub wegen Lärms,
Ungeziefers oder schlechter Verpflegung Aussicht auf
eine erfolgreiche Klage besteht, will Kaller mit einem
neuen "Mainzer Minderungsspiegel" zeigen.
In dem Minderungsspiegel hat Kaller alle erdenklichen
Mängel stichwortartig aufgelistet und die dazu
festgelegten Minderungssätze angegeben. So lasse
sich von vornherein abschätzen, wie das Gericht
entscheiden dürfte. Doch fällt die Prognose
schwer. Das Amtsgericht Bonn etwa wies eine Klage wegen
fünf bis sechs Kakerlaken in einem Bunkalow auf
Gran Canaria zurück, das Landgericht Frankfurt
befand aber, dass der Reiseveranstalter bei sechs bis
zehn Kakerlaken auf Bali fünf Prozent des Reisepreises
zurückzahlen müsse.
48 Prozent der Hotelkosten erhielt ein Paar nach einem
Urteil des gleichen Gerichts zurück, weil in diesem
Zimmer anstatt eines Doppelbettes zwei Einzelbetten
standen. Das Mönchengladbacher Amtsgericht entschied
sich in einem ähnlichen Fall gegen eine Preisminderung,
da mann die Betten zusammenstellen könne und deshalb
keine Auswirkungen auf das Sexualleben gebe.
(Thomas Struck, WZ; S.8, 03.04.2000)

Bucht ein(e) Minderjährige(r)
eine Pauschalreise, ist der Vertrag ungültig
Eine 17-jähriges Mädchen hat in einem Reisebüro,
ohne das Wissen ihrer Mutter, eine Buchungsbestätigung
unterschrieben und 102 Euro angezahlt, für den
Restbetrag von ca. 373 Euro fehlte ihr dann schließlich
das Geld. Weil die Jugendliche minderjährig war
wollte der Reiseveranstalter von der alleinerziehenden
Mutter den vollen Reisebetrag. Die Mutter wollte nicht
zahlen und klagte vor dem Amtsgericht Pinneberg (AZ:
62 C 202/02) gegen den Reiseveranstalter und weil keine
Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters bei der Buchung
der 17jährigen vorlag, hat der Reiseveranstalter
kein Recht von der Mutter den Restbetrag einzufordern
(Saarbrücker Zeitung: reise "17jährige
buchte - Vertrag ungültig " S.2, 09.08.2003)

Freie
Arztwahl in Ländern der EU
Nach einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshof
(EuGH) kan ein Kassenpatient den Arzt seines Vertrauens
in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union konsoltieren
und sich behandeln lassen. Die zuständige Krankenversicherung
muss dabei nicht um Erlaubnis gefragt werden und die
Versicherung ist gestzlich verpflichtet den Betrag,
den eine gleichwertige Behandlung in Deutschland kosten
würde zu erstatten. Weil Ärzte im Ausland
privatärztliche Rechnungen ausstellen, können
für einen "gesetzlich Versicherten" Kosten
entstehen, die von der Krankenkasse nicht erstattet
werden. Dies gilt auch für Verwaltungskosten aufgrund
eines Arztbesuches im Ausland, die von der Krankenversicherung
dem Beitragszahler in Rechnung gestellt werden. Außerdem
sollten die Patienten dafür sorgen, dass die Arztrechnung
in deutscher Sprache verfasst ist.
(zdf.de
,Geld & Verbraucher ->Verbraucherservice
"Arztbesuch im Ausland-Krankenkassen müssen
zahlen "; 19.05.2003).

Käufe
im Ausland - das deutsche Recht reist nicht mit
Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.10.1999
(Az. 21 U 48/99) muß ein Verbraucher, der während
seines Urlaubs in der Türkei bei einer Stadtrundfahrt
drei Teppiche gekauft hatte, den Vertrag erfüllen
und den Kaufpreis von mehr als 13.000 DM bezahlen. Der
Verbraucher wollte unter Berufung auf das deutsche Haustürwiderrufsgesetz
vom Vertrag zurücktreten. Das Gericht entschied
jedoch gegen das Ansinnen: Ein Verbraucher kann nicht
erwarten, dass ihm sein Heimatrecht ins Ausland folgt.
Für Kaufverträge, die in einem Geschäft
im Ausland geschlossen werden, gilt nach diesem Urteil
grundsätzlich das Recht des Urlaubslandes.
Auf deutsche Gesetze können sich in Deutschland
lebende Verbraucher bei Auslandskäufen nur dann
berufen, wenn dies im Kaufvertrag ausdrücklich
und schriftlich vereinbart wird oder wenn die Reise
ins Ausland vom Verkäufer veranstaltet wurde, um
die Verbraucher zum Vertragsabschluß zu veranlassen.
Bei solchen sogenannten "grenzüberschreitenden
Kaffeefahrten" können sich Verbraucher auf deutsches
Recht berufen, insbesondere auf das Haustürwiderrufsgesetz,
das dem Käufer ein Rücktrittsrecht innerhalb
von sieben Tagen einräumt, da der Vertrag in dieser
Zeit nur schwebend wirksam ist.(Verbraucher-Zentrale,
www.verbraucherzentrale.de)
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Reiseversicherung:
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung bietet
dann keinen umfassenden Versicherungsschutz, wenn die
Reise nicht abgesagt, sondern nach Antritt abgebrochen
wird. Die Reiserücktrittskosten-Versicherung muss
den Teil des Reisepreises nicht ersetzen, für den
keine Leistung mehr in Anspruch genommen werden konnte.
Es werden vielmehr nur zusätzliche Rückreisekosten
erstattet, die durch eine gesonderte Rückreise
außerhalb des ursprünglichen geplanten und
bezahlten Reiseverlaufs anfallen. (AG ; München,
Urteil vom 28.01.1999, NVersZ 1999, 427). Diese Versicherung
sichert nur das Risiko des Reisenden ab, Stornogebühren
zahlen zu müssen. (§1 Nr.1 ABRV); (Quelle:
Paul Degott, Hannover. Saarbrücker Zeitung:
Reise-Journal, S.25; 13.05.2000)

Bei Pleite
umfassender Schutz des Reisenden
Der Reiseveranstalter ist pleite (Konkurs, Insolvenz).
Das Reisebüro (hat als "Inkassobevollmächtigter"
den Preis vom Reisenden kassiert, aber nicht an den
Reiseveranstalter überwiesen. Trotzdem hat der
Reisende gegen den Versicherer des Pleite-Veranstalters
Anspruch auf Erstattung des Reisepreises (nach § 651
k BGB). Allerdings muss der Reisende dem Versicherer
seinen eventuellen Anspruch gegen das Reisebüro
abtreten (sonst könnte er ja doppelt kassieren).
Übrigens kann der Reisende nicht die Rückzahlung
der im Preis enthaltenen Versicherungsprämie fordern.
(LG Aachen, Urteil vom 20.11.1998 - 9 O 259/98)

Reisebüro
muß nicht auf Visumspflicht hinweisen
Reisebüros sind "grundsätzlich nicht verpflichtet,
auf Einreisebestimmungen ungefragt hinzuweisen". Dies
gilt zumindest dann, wenn das Reisebüro nur als
Reisevermittler, nicht aber als Reiseveranstalter, etwa
einer Pauschalreise tätig werde, so das Amtsgericht
Berlin-Mitte.
Zwei Kunden hatten ihre Australien-Flüge im Reisebüro
gebucht. Erst am Abflugtag stellten sie fest, daß
für eine Einreise nach Australien Visa erforderlich
seien. Sie besorgten die Visa, buchten neue Flüge
für den nächsten Tag - und verklagten das
Reisebüro auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens.
Das Gericht sprach das Reisebüro jedoch von jeder
Haftung frei. Werde ein Reisebüro nur vermittelnd
tätig, etwa indem es Flüge buche, so bestehe
grundsätzlich keine Aufklärungspflicht des
Reisebüros gegenüber seinen Kunden bezüglich
der Einreisebestimmungen. (AZ:AG Berlin-Mitte;
14 C 690/95) (Quelle: ARD-Ratgeber-Recht)

Extra
Ausflüge bei gebuchten Pauschalreisen
Auf vielen Pauschalreisen kann ein Urlauber zusätzliche
Ausflüge wie zum Beispiel Insel- oder Städte-Rundfahrten
nach Lust und Laune zusätzlich buchen. Bucht er
diese Ausflüge allerdings nicht gleich mit sondern
erst vor Ort und erhält dafür einen eigenen
Gutschein des örtlichen Veranstalters, der deutlich
auf die Vermittler-Stellung des Reiseveranstalters hingewiesen
hat (Kleingedrucktes lesen!), ist der Reise-Verantstalter
für eventuelle Schäden nicht verantwortlich
zu machen. Es handelt sich in diesem Fall um eine Fremdleistung,
die vermittelt wurde. Und dafür ist ausschließlich
das Ausflugsunternehmen vor Ort verantwortlich. (AG
Bad Homburg vdH, Urteil vom 21.05.1999, RRA 2000,21).
Keine Reisepreiszahlung
ohne Sicherungsschein
Seit Januar 1997 dürfen Reiseveranstalter bei Pauschalreisen
nur noch dann eine Anzahlung auf den Reisepreis verlangen,
wenn dem Kunden im Gegenzug ein Sicherungsschein, der
ihn gegen Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des
Reiseveranstalters absichert, ausgehändigt wird.
Diese theoretische Absicherung der Reisekunden hat allerdings
in der Praxis erhebliche Lücken.
Noch immer existieren Anbieter von Pauschalreisen, die
entgegen der gesetzlichen Regelung nicht gegen eine
Pleite abgesichert sind, weil sie entweder die Kosten
scheuen oder aber mangels Bonität von Versicherungsunternehmen
abgelehnt wurden. Zudem sind in der Vergangenheit auch
gefälschte oder ungültig gewordene Sicherungsscheine
aufgetreten. Reisekunden sind also auf Selbstschutz
angewiesen und sollten unbedingt den Sicherungsschein
daraufhin überprüfen, ob die Angaben mit denen
der Reisebuchung übereinstimmen.
Selbstverständlich muß der Sicherungsschein
die betreffende Versicherungsgesellschaft ausweisen.
Bei Zweifeln, ob der Sicherungsschein für die gebuchte
Reise gültig ist, sollte direkt bei der Versicherungsgesellschaft
nachgefragt werden. Die Anzahlung sollte auch bei einer
korrekten Absicherung des Veranstalters nicht mehr als
zehn bis maximal fünfzehn Prozent des Reisepreises
betragen. Der restliche Reisepreis sollte stets nur
gegen Aushändigung der Originalunterlagen wie Flugtickets
und Hotelgutscheine bezahlt werden.
Der Sicherungsschein schützt nämlich regelmäßig
nur gegen Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters
selbst, nicht jedoch gegen eine Pleite des Reisebüros.
Hier ist der Kunde ungeschützt, wenn das Reisebüro
die Zahlung noch nicht an den Veranstalter weitergeleitet
hatte.
(Verbaucher-Zentrale, www.verbraucherzentrale.de)
Änderung
der Reihenfolge einer Rundreise
Ändert der Reiseveranstalter den vereinbarten Reiseverlauf
dahingehend ab, daß bei einer kombinierten Rund-
und Badereise abredewidrig zunächst der Badeurlaub
und erst anschließend die Rundreise durchgeführt
wird, so liegt darin nach einem Urteil des Amtsgerichts
Düsseldorf ein Reisemangel, der eine Reisepreisminderung
von 30 % rechtfertigt. (Urteil des AG Düsseldorf
vom 14.05.1997) (Quelle: Rechtsanwälte
Benckelberg & Kollegen, http://www.finanztip.de/recht/reiserecht/ur27p98003.htm)

Lästige Armbändchen
Wer sogenannte "All-incluse-Armbändchen"
ablehnt kann sich auf ein neues Urteil des Landgerichts
Frankfurt (AZ: 2/24 S341/98) stützen, das berichtet
die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht
herausgegebene Zeitschrift "Reiserecht aktuell".
Demnach stehen den Reiseveranstaltern auch andere Möglichkeiten
zur Verfügung, den zur Inanspruchnahme der All-Incluse-Leistungen
berechtigen Personenkreis abzugrenzen - etwa ein Karte
mit Lichtbild.
Es gebe daher keinen Zwang des Reisenden zum Tragen
der Plastikbändchen. Allein der Umstand, dass diese
auch nicht zum Schlafen, Waschen und zum Sonnen abgenommen
werden können, begründen einen Reisemangel.
Überdies seien die Träger damit auch außerhalb
der Hotelanlage jederzeit als Tourist erkennbar.
In dem verhandelnden Fall wurde dem Kläger eine
Minderung des Reisepreises von fünf Prozent zugesprochen.
(WZ:
reise-magazin, S.12, 24.06.00)

Entschädigung
eines Reisemangels: Reisegutschein oder Geld?
Die Entschädigung eines Reisemangels muss auf ausdrücklichen
Wunsch des Klägers vom Veranstalter in Geld ausgezahlt
werden, d.h. der betroffene Urlauber muss kein Gutschein
zur Abgeltung der Ansprüche akzeptieren.
In Einzelfällen kann es aber durchaus sein, dass
der Kläger Vorteile hat, wenn er anstatt Geld das
Abfindungsangebot in Form eines Gutscheines annimmt,
weil hierbei manche Reiseveranstalter recht großzügig
sind. (WZ, Dienstags-Magazin, S.8; 15.08.2000)
Fehlende Kinderbetreuung
Fehlt entgegen den Angaben in einem Reiseprospekt
im gebuchten Hotel ein Miniclub für Kinder, so
kann nach einem Urteil des Amtsgericht Hamburg ( AG
Hamburg, Urteil vom 03.08. 1999, RRa 2000, 143) der
Reisepreis um 10 Prozent gemindert werden.
Denn für Reisende mit Kindern ist deren Betreuung
im Hotel von erheblichen Wert, wodurch die Erwachsenen
in ihrer Freizeitgestaltung im entsprechendem Umfang
beweglicher sind. Dieser Qualitäts-Spielraum ist
mit 10 Prozent des Reisepreises zu bewerten . (
Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal vom 22.07.00)

Reisepreisminderung bei Fluglärm
Unter bestimmten Umständen lässt sich
auch dann eine Minderung des Reisepreises durchsetzen,
wenn schon im Reisekatalog ausdrücklich auf möglichen
Fluglärm hingewiesen wird. Das Amtsgericht Bad
Homburg gab jetzt einer Urlauberin Recht, deren Hotel
etwa zwei bis dreimal pro Stunde von einem Flugzeug
überflogen wurde. Im Katalog hatte es geheißen,
dass Fluglärm nur «ab und zu» zu erwarten sei.
Das Gericht bezifferte die Minderungsquote auf zehn
Prozent, wie die von der Deutschen Gesellschaft für
Reiserecht in Frankfurt herausgegebene Zeitschrift «ReiseRecht
aktuell» unter Berufung auf das Urteil berichtet (Frankfurt/Main
(gms)Az.: 2 C 861/99 (12)).
Statt
Sandstrand nur Steine am Strand
Für über 7700 DM hat eine deutsche Familie
ein 4 Sterne Hotel auf der mexikanischen Insel Cozumel
gebucht. Im Reisekatalog hieß es zu dem Hotel,
daß dieses direkt an einem "schönen
Sandstrand" liegen würde. Vor Ort erwies sich
der Strand allerdings als sehr steinig und felsig, von
Sand war nur wenig zu sehen. Die verärgerten Urlauber
verklagten den Reiseveranstalter daraufhin auf Schadensersatz.
Die Richter sahen in der Beschreibung des Hotels im
Reisekatalog eine klar Teuschung und sprachen den klagenden
Urlaubern eine Reisepreisminderung von zehn Prozent
zu. (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 354/01 [23]) (
Saarbrücker-Zeitung,
reise-jourmal, "Statt Sand nur Steine"; S.3;
17.11.01)

Wenn
die Reiseleitung nicht Deutsch spricht
Vor einer Busrundreise durch den Süden der
USA wurde vom Reiseveranstalter versprochen, dass die
Busreise von einer deutschsprechenden Reiseleitung begleitet
wird. Während der Rundreise stellte sich aber leider
heraus, das der Reiseleiter nur sehr schlecht deutsch
sprach und zudem der Bus verschmutzt gewesen war. Auf
Klagen der Reiseteilnehmer zahlte der Reiseveranstalter
freiwillig 20 Prozent des Reisepreises an die Urlauber
zuürck. Dies reichte den Teilnehmer der Busrundreise
nicht und deswegen wollten sie vor dem Amtsgericht Hamburg
mehr erstreiten (AG Hamburg, Az. 511 C 8509/01).
Die Klage wurde allerdings mit folgender Begründung
abgewiesen:
Bei einer Busrundreise sei der Reiseleiter überwiegend
für die Organisation der Reise verantwortlich und
es könne nicht verlangt werden, dass der Reiseleiter
über "wissenschaftliche Qualifikationen und
besonderes Fachwissen über das Reiseziel"
verfügen muss. Weil die Reise als Busrundreise
und nicht als Studien- oder Bildungsreise angeboten
wurde, lehnten die Richter weitere Forderungen ab.
( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal, "Reiserecht: Ärger mit der
Reiseleitung"; S.4; 25.05.02)

Einbruchsdiebstahl
ist kein Reisemangel sondern ein allgemeines Lebensrisiko
Ein Ehepaar hat auf Gran
Canaria bei einem Reiseveranstalter einen Bungalow
gemietet. Unglücklicherweise wurden die Urlauber
Opfer eines Einbruchsdiebstahls, in diesem Fall wurden
Kleidungsstücke geklaut und der Tresor wurde
aus der Wandverankerung gerissen und ebenfalls gestohlen.
Daraufhin trat das Ehepaar unverzüglich die Heimreise
an und verklagten den Reiseveranstalter auf Entschädigung,
wegen dieses aus ihrer Sicht vorliegenden Reisemangels.
Die Richter des Amtsgericht Duisburg-Hamborn wiesen
allerdings die Klage mit der Begründung, daß
in diesem Fall der Einbruchsdiebstahl zum allgemeinen
Lebensrisiko der Urlauber gehöre, ab. Nur eine
"außergewöhnliche hohe, durch besondere
Tatsachen begründete konkrete Überfallgefahr
begründet einen reisevertraglichen Mangel"
und berechtigt zur Forderung von Schadensersatz. (AG
Duisburg-Hamborn, Az. 8 C 262/00) ( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal, "Allgemeines Lebensrisiko";
S.3; 13.10.01)
Sprachkurse
im Ausland als Bildungskosten von der Steuer absetzen
Aus beruflichen Gründen, d.h wenn man sich öfters
im Ausland aufhält, können Intensiv-Sprachkurse
in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden.
Das entschied das niedersächsische Finanzgericht.
Dieses Urteil muss noch vom Bundesgerichthof höchstrichterlich
bestätigt werden. (Das anhängende Verfahren
läuft unter dem Aktenzeichen VJR 168/00.)
Bis dahin kann man sich im Falle eines ablehnenden
Steuerbescheids des jeweiligen Finanzamtes, auf das
Urteil des nierdersächsischen Finanzgericht berufen.
So sollten auch Teilnehmer-Bestätigung und evtl.
Teilnehmerliste einer Weiterbildungsmaßnahme
aufbewahrt werden. (wz, Dienstags-Magazin,
S.16; 12.06.01)

Bei
einem Skiunfall trägt der von hinten kommende
Skifahrer die Schuld
Die Regel Nummer 3 des "Internationalen Skiverbandes"
(FIS) besagt: "Der von hinten kommende Skifahrer
und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen,
dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder
nicht gefährdet". Diese Regel hat zwar
vor Gericht keine rechtsverbindliche Relevanz, das
Oberlandesgericht Brandenburg (AZ: 7 U 200/07) beruft
sich allerdings in einem Urteil über einen Skiunfall,
dessen genauer Hergang nicht präzise rekonstruktiert
werden konnte, auf die Regel Nummer 3 der FIS. In
diesem Fall konnte ein von hinten kommender Skifahrer,
der einen Skiunfall verursacht hat, seine Unschuld
nicht plausibel beweisen und wurde deshalb zur Zahlung
von 15.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt.
Quelle: Westdeutsche Zeitung vom 08.11.2008, reise-magazin
S.12: "FIS-Regel gilt: Der hintere Skifahrer
hat Schuld")
- Informationen der FIS über allgemeine Verhaltensregeln
beim Skifahren mehr...
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(sellpage.de
übernimmt für in dieser Sammlung aufgeführten
Gerichtsurteile keine Gewähr über die juristisch
korrekte Wiedergabe)
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