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weitere Infos über die Einfuhrbestimmungen der EU

Die Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland

Artikel vom 17.08.2009 (aktualisiert am 04.06.2014)
Für viele Lebensmittel besteht im privaten Reiseverkehr ein Einfuhrverbot in die EU
Die Einfuhrbestimmungen bezüglich Lebensmittel sind sehr komplex und können sich kurzfristig ändern, deshalb sollten sich Reisende, die Lebensmittel im Reise- oder Handgepäck tranportieren, vor Reiseantritt über die aktuellen Zollvorschriften der zuständigen Zollbehörden informieren.
Allgemeine Bestimmungen für Lebensmittel im privaten Reiseverkehr
Lebensmittel-GruppeBestimmungen und mögliche Sanktionen
Fleisch und Fleischprodukte
  • Allgemein können sich die Einfuhrbestimmungen für bestimmte Lebensmittelgruppen (z.B. für Milch, Fleisch- und Fischprodukte etc.) sehr kurzfristig und ohne Vorankündigung ändern. Besonders bei Ausbruch einer Tierseuche (z.B. Maul- und Klauenseuche, Geflügelpest / Vogelgrippe u.a.) können unvermittelt neue Einfuhrverbote für bestimmte Lebensmittel gelten, die aus der betroffenen Seuchenregion mitgebracht werden.
  • Fleisch (Schwein, Rind, Wild etc.), Milch oder daraus gewonnene Erzeugnisse (Käse, Joghurt etc.) dürfen aus einem Nicht-EU-Land nur mit einer festgelegten Gesundheitsbescheinigung / Genusstauglichkeitsbescheinigungen und einem gültigen Veterinärdokument eingeführt werden (Ausnahmen bestehen bei Einreise aus: Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz, hier gelten die gleiche Bestimmungen wie für die EU-Mitgliedsstaaten), dies gilt auch für den Reiseproviant. Ohne diese Dokumente, die eine Privatperson i.d.R. nicht vorweisen kann, besteht also ein Einfuhrverbot für solche Lebensmittel.
  • Für eine große Anzahl von Geflügelprodukte (Geflügelfleisch, Wurst, Eier etc.) besteht ein generelles Einfuhrverbot.
  • Ausnahme: Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung dürfen mit einem Gesamtgewicht bis 2 kg in ein EU-Land eingeführt werden. Für diese Produkte gelten aber folgende Bedingungen:
    a.) Die Produkte müssen vor dem Öffnen nicht gekühlt werden
    b.) es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher
    c.) die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.
  • mögliche Sanktionen bei der Einreise nach Deutschland
    - Lebensmittel mit einem Einfuhrverbot werden vor Ort beschlagnahmt, ggf. werden die Kosten für die Entsorgung in Rechnung gestellt.
    Kann ein eindeutiger Vorsatz festgestellt werden, z.B. wenn wiederholt gegen die gleiche Einfuhrbestimmung verstoßen wird, droht ein Strafverfahren mit zusätzlichen Gerichtskosten und Geldbuße.
    - Eine verbotene Einfuhr von einigen Tierprodukte, die aus einer vom Aussterben bedrohten Tierart hergestellt wurden (z.B. Fleischprodukte von bestimmten Antilopenarten uvm.), wird wegen eines Verstoßes gegen das Tierartenschutzgesetz bestraft. Das Strafmaß für solche Straftaten liegt i.A. erheblich über den Bußgeldern für Verstöße gegen eine Lebensmittel-Hygienevorschrift.
    - Wurde nachweislich durch verbotenerweise mitgeführten Lebensmittel, der Fracht- oder Passagierraum des Flugzeuges mit Viren oder Bakterien kontaminiert, fallen für den Besitzer dieser Lebensmittel noch hohe Kosten zur Desinfektion des Flugzeuges und ggf. von betroffenen Bereiche des Flughafens an.
    -siehe auch unter "allgemeine Informationen über das Strafmaß bei einem Verstoß gegen eine deutsche Zollbestimmung"
    -
  • Länder ausserhalb der EU: Die Einfuhrbestimmungen von Lebensmittel sind von Land zu Land unterschiedlich. Reisende mit Lebensmittel im Gepäck sollten sich daher genau über die jeweils gültigen Lebensmittelbestimmungen des Reiselandes informieren.
    Zu den Ländern mit strengeren Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel zählen beispielsweise:
    - USA: die Einfuhr von allen frischem, getrocknetem, in Dosen eingemachtem Fleisch und Fleischprodukten ist verboten. Dies gilt auch für Transitreisende und für den Reiseproviant.
    - einige arabische Länder: die Einfuhr von Schweinefleisch ist verboten
    - mögliche Strafe siehe unter "das Strafmaß bei einem Verstoß gegen eine Zollbestimmung im internationalen Reiseverkehr"

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Fischereierzeugnisse
  • Fischereierzeugnisse (dazu zählen auch bestimmte Krusten- bzw. Weichtiere wie Garnelen, Hummer, nicht lebende Miesmuscheln, Schnecken und Austern) dürfen Reisende bis zu einem Gesamtgewicht von 20 kg in die EU mitbringen.
  • Für lebende Hummer, lebende Miesmuscheln und lebende Schnecken liegt das zulässig Gesamtgewicht bei 4 kg.
  • Verdorbene Ware kann unabhängig davon ob eine Einfuhrberechtigung besteht, beschlagnahmt werden.
  • Die verbotene Einfuhr von einigen Fischereiprodukte (z.B. bestimmte Kaviarsorten, seltene Schalentiere uvm.) wird wegen Verstoßes gegen Tierartenschutzgesetze bestraft. Das Strafmaß für solche Straftaten liegt i.A. erheblich über den Bußgeldern für Verstöße gegen eine Lebensmittel-Hygienevorschrift.
andere tierische Erzeugnisse (z.B. Honig, Milch- und Milchprodukte)
  • EU-Einfuhrverbot für alle Milchprodukte (Trinkmilch, Butter, Käse, Joghurt etc.) von allen Tierarten (Kuhmilch, Ziegenmilch, Camelmilch etc.) aus einem Drittlandland (Ausnahme Schweiz, Norwegen u.a. siehe oben).
  • Ausnahme: Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung dürfen mit bis zu einem Gesamtgewicht bis 2 kg in ein EU-Land eingeführt werden (weitere w.o. unter "Fleisch und Fleischprodukte").
  • Produkte mit einem geringen Milch- oder Sahneanteil, z.B. Kekse und Gebäck, dürfen für den Eigenverzehr in ein EU-Land eingeführt werden.
  • Honig dürfen Reisende bis zu einem Gewicht von 2 kg in die EU mitbringen.
Kaffee
  • in ein EU-Land dürfen Kaffeeprodukte (Kaffepulver, Kaffeebohnen, Kaffee-Pads etc.) mit einem Gesamtgewicht von 10 kg zollfrei eingeführt werden*...
Pflanzliche Produkte
  • Aufgrund der Gefahr einer Ausbreitung der bakteriellen Ringfäule, gilt generell ein Einfuhrverbot der EU für rohe Kartoffeln, auch in geringen Mengen.
  • Speisepilze bis zu einer Menge von 2 kg, die zum privaten Verbrauch bestimmt sind, können in ein EU-Land eingeführt werden.
  • Manche pflanzliche Samen, Pilze, Wurzeln etc. gelten wegen ihrer Inhaltsstoffe als Medikamente oder werden sogar als Droge eingestuft. Bei Verstöße gegen gültige Medikamenten- bzw. Drogengesetze drohen empfindliche Geld- und sogar Haftstrafen.
Alkoholhaltige Getränke
  • zollfrei dürfen in die EU eingeführt werden*...
    - 1 Liter Spiritosen (Alkohol > 22 % vol.)
    - oder 2 Liter alkoholische Getränke (Alkoholgehalt max 22 % vol.)
    - oder anteilige Zusammenstellung dieser Waren und 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier pro Person ab 17 Jahren.
    *gültig für alkoholhaltige Getränke, deren Warenwert nicht über 430 Euro liegt.
  • mögliche Sanktionen bei der Einreise nach Deutschland
    - wird die Freimenge bzw. der Warenwert überschritten fällt für die unangemeldete Ware der doppelte Steuersatz an, angemeldete Ware wird mit dem jeweils gültigen einfachen Warensatz versteuert. Bei besonders schweren Verstösen und im Wiederholungsfall droht eine Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung (weitere Infos siehe unter allgemeine Informationen über das Strafmaß bei einem Verstoß gegen eine deutsche Zollbestimmung:.
  • Länder ausserhalb der EU: Für alkoholhaltige Getränke gelten weltweit sehr unterschiedliche Bestimmungen, in einigen arabischen und asiatischen Länder besteht sogar ein absolutes Einfuhrverbot für alkoholhaltige Getränke. Zu den Ländern mit strengeren Einfuhrbestimmungen zählen beispielsweise:
    - USA: max. 1 Liter eines alkoholhaltigen Getränkes für einen Erwachsenen ab 21 Jahren (abweichende Bestimmungen in einigen US-Bundesstaaten sind möglich)
    - China: max. 1,5 Liter bei einer maximalen Flaschengröße von 0,75 l.
    - Für den Iran, Saudi Arabien, Libyen und weiteren arabischen Staaten besteht ein absolutes Einfuhrverbot von alkoholhaltigen Getränken.

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Allgemeine Informationen über das Strafmaß bei einem Verstoß gegen eine Zollbestimmung bezüglich der Einfuhr von Lebensmittel im internationalen Reiseverkehr:
Genauso unterschiedlich die länderspezifischen Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel sind, reicht das Strafmaß für Verstöße gegen eine Zollbestimmung. Ein illegal belegtes Käsebrötchen kann bei der Einreise in ein Land mit einem Einfuhrverbot für Milchprodukte (z.B. EU, USA u.v.a.), lediglich mit Beschlagnahmung des Brötchens und einer mündlichen Verwarnung geahndet werden. Treffen allerdings ein schlecht gelaunter Zollbeamter und ein gestresster Einreisender aufeinander, kann auch schon ein belegtes Käsebrötchen neben der Konfiszierung zu einer relativ hohen Geldstrafe führen.
Auf dem Flughafen von Dubai wurde auch schon mal ein britischer Tourist verhaftet, weil an seiner Kleidung Mohnsamen von einem Mohnbrötchen hafteten, das in einer Londoner Bäckerei gekauft wurde.
weitere Informationen im Internet über die Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel:

- http://europa.eu -> Europa > Press Room > Press Releases "Erzeugnisse tierischen Ursprungs: Kommission erlässt neue Vorschriften für die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch" 05.03.2009
- www.zoll.de -> Zoll und Steuern > Verbote und Beschränkungen > Schutz der menschlichen Gesundheit > Lebensmittel, 16.08.2009

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