Artikel vom 17.08.2009
(aktualisiert am 04.06.2014) Für viele Lebensmittel besteht im privaten
Reiseverkehr ein Einfuhrverbot in die EU Die Einfuhrbestimmungen bezüglich
Lebensmittel sind sehr komplex und können sich kurzfristig ändern, deshalb
sollten sich Reisende, die Lebensmittel im Reise- oder Handgepäck tranportieren,
vor Reiseantritt über die aktuellen Zollvorschriften der zuständigen
Zollbehörden informieren.
Allgemeine
Bestimmungen für Lebensmittel im privaten Reiseverkehr |
Lebensmittel-Gruppe | Bestimmungen und mögliche
Sanktionen | Fleisch
und Fleischprodukte | - Allgemein können sich
die Einfuhrbestimmungen für bestimmte Lebensmittelgruppen (z.B. für
Milch, Fleisch- und Fischprodukte etc.) sehr kurzfristig und ohne Vorankündigung
ändern. Besonders bei Ausbruch einer Tierseuche (z.B. Maul- und Klauenseuche,
Geflügelpest / Vogelgrippe u.a.) können unvermittelt neue Einfuhrverbote
für bestimmte Lebensmittel gelten, die aus der betroffenen Seuchenregion
mitgebracht werden.
- Fleisch (Schwein, Rind, Wild etc.), Milch oder daraus
gewonnene Erzeugnisse (Käse, Joghurt etc.) dürfen aus einem Nicht-EU-Land
nur mit einer festgelegten Gesundheitsbescheinigung / Genusstauglichkeitsbescheinigungen
und einem gültigen Veterinärdokument eingeführt werden (Ausnahmen
bestehen bei Einreise aus: Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der
Schweiz, hier gelten die gleiche Bestimmungen wie für die EU-Mitgliedsstaaten),
dies gilt auch für den Reiseproviant. Ohne diese Dokumente, die eine Privatperson
i.d.R. nicht vorweisen kann, besteht also ein Einfuhrverbot für solche Lebensmittel.
- Für
eine große Anzahl von Geflügelprodukte (Geflügelfleisch, Wurst,
Eier etc.) besteht ein generelles Einfuhrverbot.
- Ausnahme: Säuglingsmilchpulver,
Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung
dürfen mit einem Gesamtgewicht bis 2 kg in ein EU-Land eingeführt werden.
Für diese Produkte gelten aber folgende Bedingungen:
a.) Die Produkte
müssen vor dem Öffnen nicht gekühlt werden b.) es handelt sich
um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher c.)
die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in
Gebrauch. - mögliche Sanktionen bei der Einreise nach Deutschland
- Lebensmittel mit einem Einfuhrverbot werden vor Ort beschlagnahmt, ggf.
werden die Kosten für die Entsorgung in Rechnung gestellt. Kann ein
eindeutiger Vorsatz festgestellt werden, z.B. wenn wiederholt gegen die gleiche
Einfuhrbestimmung verstoßen wird, droht ein Strafverfahren mit zusätzlichen
Gerichtskosten und Geldbuße. - Eine verbotene Einfuhr von einigen Tierprodukte,
die aus einer vom Aussterben bedrohten Tierart hergestellt wurden (z.B. Fleischprodukte
von bestimmten Antilopenarten uvm.), wird wegen eines Verstoßes gegen das
Tierartenschutzgesetz bestraft. Das Strafmaß für solche Straftaten
liegt i.A. erheblich über den Bußgeldern für Verstöße
gegen eine Lebensmittel-Hygienevorschrift. - Wurde nachweislich durch verbotenerweise
mitgeführten Lebensmittel, der Fracht- oder Passagierraum des Flugzeuges
mit Viren oder Bakterien kontaminiert, fallen für den Besitzer dieser Lebensmittel
noch hohe Kosten zur Desinfektion des Flugzeuges und ggf. von betroffenen Bereiche
des Flughafens an. -siehe auch unter "allgemeine
Informationen über das Strafmaß bei einem Verstoß gegen eine
deutsche Zollbestimmung" - - Länder ausserhalb
der EU: Die Einfuhrbestimmungen von Lebensmittel sind von Land zu Land unterschiedlich.
Reisende mit Lebensmittel im Gepäck sollten sich daher genau über die
jeweils gültigen Lebensmittelbestimmungen des Reiselandes informieren.
Zu den Ländern mit strengeren Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel zählen
beispielsweise: - USA: die Einfuhr von allen frischem, getrocknetem, in Dosen
eingemachtem Fleisch und Fleischprodukten ist verboten. Dies gilt auch für
Transitreisende und für den Reiseproviant. - einige arabische Länder:
die Einfuhr von Schweinefleisch ist verboten - mögliche Strafe siehe
unter "das Strafmaß bei
einem Verstoß gegen eine Zollbestimmung im internationalen Reiseverkehr" 
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Fischereierzeugnisse |
- Fischereierzeugnisse (dazu zählen auch bestimmte Krusten- bzw. Weichtiere
wie Garnelen, Hummer, nicht lebende Miesmuscheln, Schnecken und Austern) dürfen
Reisende bis zu einem Gesamtgewicht von 20 kg in die EU mitbringen.
- Für
lebende Hummer, lebende Miesmuscheln und lebende Schnecken liegt das zulässig
Gesamtgewicht bei 4 kg.
- Verdorbene Ware kann unabhängig davon ob
eine Einfuhrberechtigung besteht, beschlagnahmt werden.
- Die verbotene
Einfuhr von einigen Fischereiprodukte (z.B. bestimmte Kaviarsorten, seltene Schalentiere
uvm.) wird wegen Verstoßes gegen Tierartenschutzgesetze bestraft. Das Strafmaß
für solche Straftaten liegt i.A. erheblich über den Bußgeldern
für Verstöße gegen eine Lebensmittel-Hygienevorschrift.
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andere tierische Erzeugnisse
(z.B. Honig, Milch- und Milchprodukte) | - EU-Einfuhrverbot
für alle Milchprodukte (Trinkmilch, Butter, Käse, Joghurt etc.)
von allen Tierarten (Kuhmilch, Ziegenmilch, Camelmilch etc.) aus einem Drittlandland
(Ausnahme Schweiz, Norwegen u.a. siehe oben).
- Ausnahme: Säuglingsmilchpulver,
Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung
dürfen mit bis zu einem Gesamtgewicht bis 2 kg in ein EU-Land eingeführt
werden (weitere w.o. unter "Fleisch und Fleischprodukte").
- Produkte
mit einem geringen Milch- oder Sahneanteil, z.B. Kekse und Gebäck, dürfen
für den Eigenverzehr in ein EU-Land eingeführt werden.
- Honig
dürfen Reisende bis zu einem Gewicht von 2 kg in die EU mitbringen.
|
Kaffee |
- in ein EU-Land dürfen Kaffeeprodukte (Kaffepulver, Kaffeebohnen,
Kaffee-Pads etc.) mit einem Gesamtgewicht von 10 kg zollfrei eingeführt werden*...
| Pflanzliche
Produkte | - Aufgrund der Gefahr einer Ausbreitung
der bakteriellen Ringfäule, gilt generell ein Einfuhrverbot der EU für
rohe Kartoffeln, auch in geringen Mengen.
- Speisepilze bis zu einer Menge
von 2 kg, die zum privaten Verbrauch bestimmt sind, können in ein EU-Land
eingeführt werden.
- Manche pflanzliche Samen, Pilze, Wurzeln etc.
gelten wegen ihrer Inhaltsstoffe als Medikamente oder werden sogar als Droge eingestuft.
Bei Verstöße gegen gültige Medikamenten- bzw. Drogengesetze drohen
empfindliche Geld- und sogar Haftstrafen.
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Alkoholhaltige Getränke |
- zollfrei dürfen in die EU eingeführt werden*...
- 1 Liter
Spiritosen (Alkohol > 22 % vol.) - oder 2 Liter alkoholische Getränke
(Alkoholgehalt max 22 % vol.) - oder anteilige Zusammenstellung dieser Waren
und 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier pro Person ab 17 Jahren.
*gültig für alkoholhaltige Getränke, deren Warenwert nicht über
430 Euro liegt. - mögliche Sanktionen bei der Einreise nach
Deutschland
- wird die Freimenge bzw. der Warenwert überschritten fällt
für die unangemeldete Ware der doppelte Steuersatz an, angemeldete Ware wird
mit dem jeweils gültigen einfachen Warensatz versteuert. Bei besonders schweren
Verstösen und im Wiederholungsfall droht eine Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung
(weitere Infos siehe unter allgemeine Informationen über
das Strafmaß bei einem Verstoß gegen eine deutsche Zollbestimmung:.
- Länder ausserhalb der EU: Für alkoholhaltige Getränke
gelten weltweit sehr unterschiedliche Bestimmungen, in einigen arabischen und
asiatischen Länder besteht sogar ein absolutes Einfuhrverbot für alkoholhaltige
Getränke. Zu den Ländern mit strengeren Einfuhrbestimmungen zählen
beispielsweise:
- USA: max. 1 Liter eines alkoholhaltigen Getränkes für
einen Erwachsenen ab 21 Jahren (abweichende Bestimmungen in einigen US-Bundesstaaten
sind möglich) - China: max. 1,5 Liter bei einer maximalen Flaschengröße
von 0,75 l. - Für den Iran, Saudi Arabien, Libyen und weiteren arabischen
Staaten besteht ein absolutes Einfuhrverbot von alkoholhaltigen Getränken. 
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Allgemeine
Informationen über das Strafmaß bei einem Verstoß gegen eine
Zollbestimmung bezüglich der Einfuhr von Lebensmittel im internationalen
Reiseverkehr: Genauso unterschiedlich die länderspezifischen Einfuhrbestimmungen
für Lebensmittel sind, reicht das Strafmaß für Verstöße
gegen eine Zollbestimmung. Ein illegal belegtes Käsebrötchen kann bei
der Einreise in ein Land mit einem Einfuhrverbot für Milchprodukte (z.B.
EU, USA u.v.a.), lediglich mit Beschlagnahmung des Brötchens und einer mündlichen
Verwarnung geahndet werden. Treffen allerdings ein schlecht gelaunter Zollbeamter
und ein gestresster Einreisender aufeinander, kann auch schon ein belegtes Käsebrötchen
neben der Konfiszierung zu einer relativ hohen Geldstrafe führen. Auf
dem Flughafen von Dubai wurde auch schon mal ein britischer Tourist verhaftet,
weil an seiner Kleidung Mohnsamen von einem Mohnbrötchen hafteten, das in
einer Londoner Bäckerei gekauft wurde. |
weitere Informationen im Internet über die Einfuhrbestimmungen
für Lebensmittel: -
http://europa.eu -> Europa > Press Room > Press Releases "Erzeugnisse
tierischen Ursprungs: Kommission erlässt neue Vorschriften für die Einfuhr
für den persönlichen Verbrauch" 05.03.2009 - www.zoll.de
-> Zoll und Steuern > Verbote und Beschränkungen > Schutz der menschlichen
Gesundheit > Lebensmittel, 16.08.2009 
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| weitere Zoll- und Reisegepäckbestimmungen:
- Einfuhrbestimmungen der EU mehr...
- Ausgesuchte Bestimmungen für das Handgepäck im internationalen
Flugverkehr mehr...
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