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gewerbliche Möbel |
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und moderne Büromöbel |
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für Flachbildschirme, TV-Wand- u. Deckenhalterungen |
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Schutz für Verbraucher, durch das neue Gewährleistungsrecht (Produkthaftungsgesetz)Eine
ab dem 01.01.2002 wirksame Novelle, in dem seit über 100 Jahren geltenden
Verbraucherrecht, sorgt endlich dafür, daß die aus dem Bürgerlichen
Gesetzbuch resultierenden Rechtsvorschriften, den heutigen Gegebenheiten (EU-konform)
angepaßt werden, und zugleich für mehr Verbraucherschutz sorgen.
Nach einem Bericht des ZDF-Wirtschaftsmagzin "WISO" (siehe auch www.zdf.de/WISO)
sind als wesentliche Pfeiler des neuen Gewährleistungsrecht zu nennen:
Anhebung der Gewährleistungsfrist auf 2 Jahre: Eine allgemein
geltende Gewährleistungfrist wird auf mindestens zwei Jahren (derzeit 6 Monate)
festgelegt. Ausgenommen davon bleiben Lebensmittel und eine Garantie-Verpflichtung
aufgrund natürlichen Verschleißes und normaler Abnutzung muß
auch weiterhin nicht gegeben werden. Im Baugewerbe gilt i.d.R eine Gewährleistungszeit
von 5 Jahren. Einhaltung der suggerierten (Nutz-) Eigenschaften des
Kaufgegenstandes: Im § 434 wird der Fehlerbegriff neu definiert,
demnach gilt als Mangel, wenn das Gekaufte nicht "wie üblich" oder
"wie zu erwarten" genutzt werden kann. Somit können auch fehlerhafte
Montageanleitungen als Mangel betrachtet werden. Weiterhin muß nach
§ 434 der Verkäufer einer Sache dafür haften, wenn der Kaufgegenstand
nicht die in der Werbung angepriesene Eigenschaft aufweist, dabei spielt es keine
Rolle ob die Werbung vom Verkäufer selbst, vom Hersteller oder von dessen
"Gehilfen" stammt. Bei Bagatellschäden hat der Käufer
das Recht auf Nacherfüllung : In § 439 erhält der Käufer
einer Sache nun das Recht, bei sogenannte Bagatellschäden, d.h. Schäden
die nur unerheblich den Wert eines Kaufgegenstandes mindern, auch diese vom Verkäufer
ersetzt zu bekommen. Nacherfüllung - Reparatur oder Ersatzlieferung:
In § 439 werden die Möglichkeiten der Nacherfüllung geregelt,
also die Art und Weise wie ein Mangel einer gekauften Sache behoben werden kann.
Demnach kann der Käufer wählen ob mangelhafte Ware repariert werden
oder ausgetauscht werden soll. Ist dabei der Kostenaufwand für die gewählte
Art der Nacherfüllung, für den Verkäufer nachweislich unverhältnismäßig
groß, dann kann sie der Verkäufer verweigern. "Erst wenn die Nachbesserung
nach Fristsetzung zweimal fehl schlägt, kann der Käufer Preisnachlass
verlangen oder vom Kauf zurücktreten". Kosten die in Zusammenhang
mit der Behebung des Mangels stehen, ausgenomen persönlicher Zeitaufwand,
kann der Verkäufer nach § 439 als Schadensersatz geltend machen.
Abweichungen in den AGB sind unwirksam: Nach § 475 sind
abweichende Vereinbarungen z.B. in den AGB, die zum Nachteil des Käufers
von den gesetzlichen Regelungen abweichen, unwirksam. Für den Verkauf
von gebrauchter Ware sind Abweichungen im neuen Gewährleistungsrecht zulässig,
so kann z.B. die Gewährleistungspflicht für gebrauchte Sachen auf bis
zu einem Jahr verkürzt werden. Umkehrung der Beweislast:
Nach § 476 wird die Beweislast zugunsten des Verbrauchers umgekehrt.
Demnach wird innerhalb der ersten sechs Monaten, wenn nichts anderes bewiesen
werden kann, zugrunde gelegt, daß der Kaufgegenstand bereits bei Kauf oder
Lieferung fehlerhaft war. (Quelle: ZDF-online,
WISO-Archiv: "Neues Gewährleistungsrecht", 19.11.01)
Buchempfehlung Mängel erkennen, Gewährleistungsansprüche
durchsetzen. von Thomas Heubach, Elisabeth Rothermel Weitere Informationen
unter: - Informationen
zu dem neuen Gewährleistungsrecht von den ZDF-Wirtschaftsmagazin WISO
- Infos
zu diesem Thema von der Verbraucherzentrale NRW |