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07.08.09

Cross Ticketing ist nicht erlaubt: Die Lufthansa darf das absichtliche Verfallenlassen einer Teilstrecke verbieten Auf manchen Flugverbindungen können Fluggäste unter bestimmten Voraussetzungen Geld sparen, wenn absichtlich eine Teilstrecke bei einem gebuchten Flug, der aus mehreren Teilstrecken besteht, nicht in Anspruch genommen wird. Diese, besonders bei Vielfliegern sehr beliebte Praxis, wird als sogenanntes Cross Ticketing bzw. Cross Border Selling bezeichnet.
Beim Cross Ticketing werden für eine Strecke zwei Hin- und Rückflüge gebucht, es wird aber jeweils nur einmal der Hin- und einmal der Rückflug in Anspruch genommen. Solche Buchungsprozesse werden von findigen Fluggäste dann durchgeführt, wenn beispielsweise der Hin- und Rückflug günstiger ist, als nur der Hin- bzw. Rückflug. Das Cross Ticketing kann auch dann günstiger sein, wenn die Fluggesellschaft eine Mindestaufenthaltszeit an einen Hin- und Rückflug stellt, d.h. der Rückflug darf beispielsweise erst 4 Tage nach dem Hinflug angetreten werden. Diese Bindung an eine Mindestaufenthaltszeit zwischen Hin- und Rückflug ist für manchen Geschäftsreisenden oftmals zu lange und in solchen Fällen kann die Buchung von zwei Hin- und Rückflüge unter bestimmten Umständen günstiger sein, als die Buchung von einem Hin- und einem Rückflug.
Das Cross Border Selling bezeichnet das länderübergreifende Buchen eines Fluges. Damit lässt sich in solchen Fällen Geld sparen, wenn beispielsweise der Flug von Kairo via Frankfurt nach Sao Paolo günstiger ist, als der Flug mit der gleichen Fluggesellschaft von Frankfurt nach Sao Paolo. Reisende ab Frankfurt mit dem Zielflughafen Sao Paolo könnten in solchen Fällen günstiger nach Brasilien fliegen, wenn sie anstatt ab Frankfurt einen Flug von Kairo nach Sao Paolo buchen und dabei absichtlich die Teilstrecken von Kairo nach Frankfurt (bzw. Frankfurt -> Kairo) nicht in Anspruch nehmen.
Weil die Fluggesellschaften durch solche Buchungsvorgänge ihre Preispolitik gefährdet sehen, wird das "Cross Ticketing" und das "Cross Border Selling" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Fluggesellschaften ausdrücklich verboten. In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise bei der Lufthansa beim Cross Border Selling bzw. beim Cross Ticketing ein Flugticket seine Gültigkeit verliert, wenn absichtlich eine gebuchte Teilstrecke verfallen gelassen wird.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sieht in den entsprechenden Bestimmungen der Lufthansa eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und hat aus diesem Grund die Fluggesellschaft vor dem Oberlandgericht Köln verklagt, ihre Beförderungsrichtlinien bezüglich Cross Ticketing und Cross Border Selling zu ändern.
Die Kölner Richter wiesen allerdings die Klage mit der Begründung ab, die Lufthansa hätte berechtigte Interesse durch entsprechende Bestimmungen in ihren AGBs, ein Unterlaufen ihrer Ticketstruktur zu unterbinden, zudem würden die Flugreisenden nicht unangemessen benachteiligt, wenn das "Cross Ticketing" bzw. "Cross Border Selling" verboten ist (Az.: 6 U 224/08).
Mit diesem Urteil wurde ein vorinstanzlicher Gerichtsbeschluß des Landgerichts Köln, das zugunsten der Verbraucherschützer geurteilt hatte, revidiert. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, wurde eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen, somit ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig.
(Quelle: www.zeit.de -> Reisen: "Verbraucher: Lufthansa-Kunden müssen Tickets komplett nutzen", 04.08.2009
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Gerichtsurteil: Die Lufthansa darf das Verfallenlassen von Teilstrecken verbieten. Verbot von Cross Ticketing und Cross Border Selling bei der Lufthansa

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