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Reisenachrichten aus der Reisebranche
13.06.09
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Reisepreisminderung,
wenn der Rückflug bei einer Pauschalreise um mehrere
Stunden vorgezogen wird
In zwei unterschiedlichen Gerichtsurteile
wurden Pauschaltouristen eine Reisepreisminderung zugesprochen,
weil der ursprünglich geplante Rückflug vom
späten Nachmittag auf den frühen Morgen vorgelegt
wurde. Die Urteilsbegründung der Richter war allerdings
in beiden Fällen unterschiedlich.
Im ersten Fall, der vor dem Amtsgericht Hannover (AZ:
519 C 7511/08) verhandelt wurde, mussten die Richter darüber
entscheiden, ob bei einem Pauschalurlaub im Laufe dessen
der Rückflug von 17:35 Uhr auf 7:30 Uhr vorgezogen
wurde, den Reisenden eine Reisepreisminderung zusteht.
In diesem Fall sprach das Gericht den Klägern eine
Reisepreisminderung von 50 Prozent "des anteiligen
Reisepreises für den letzten Urlaubstag" zu,
außerdem musste der Reiseveranstalter 50 Euro Schadensersatz
für den entgangen halben Urlaubstag zahlen. Die Richter
begründeten ihr Urteil, dass ein Reiseveranstalter
zwar berechtigt ist, sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
geänderten Flugzeiten vorzuenthalten, diese also
zu ermöglichen, dies dürfe allerdings "nicht
beliebig unterschritten werden". Der Klage wurde
also mit der Begründung zugesprochen, weil die 10-stündige
Vorverlegung des Rückfluges für die Pauschaltouristen
nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zur Folge hatte.
Im zweiten Fall, entschieden vor dem Amtsgericht Düsseldorf
(AZ: 232 C 8790/08), wurde der Rückflug bei einer
Pauschalreise von 17:30 Uhr auf 5:10 Uhr vorverlegt. In
diesem Fall bekamen zwar die Reisenden ebenfalls eine
Reispreisminderung zu gesprochen, allerdings nur von 40
Prozent "des anteiligen Reisepreises für den
letzten Urlaubstag" und eine Schadensersatzzahlung
musste der Reiseverantalter nicht bezahlen, obwohl dieser
Rückflug um 2 Stunden und 15 Minuten mehr vorgezogen
wurde als im ersten Fall. Der Unterschied in diesen zwei
Urteilen liegt wohl in der Urteilsbegründung der
Gerichte. Denn die Richter in Düsseldorf begründeten
ihr Urteil damit, dass den Pauschaltouristen eine Reisepreisminderung
zusteht, weil durch den frühen Abflug um 5:10 Uhr
die Nachtruhe der Reisende gestört war. Eine Vorverlegung
des Rückfluges von über 12 Stunden könnte
also nach Auffassung der Richter vom Landgericht Düsseldorf
"eine bloße Unanehmlichkeit" bedeuten,
wofür den Urlaubern keine Reisepreisminderung zustehen
würde, wenn der Rückflug beispielsweise von
21 Uhr auf 8:30 Uhr vorgelegt wird.
Quelle:www.rp-online.de
-> Reise -> Ratgeber -> Urteile: "Zehn
Stunden eher nach Hause: Geld zurück", 12.06.2009
- Gerichtsurteile veröffentlicht in der Zeitschrift
"ReiseRecht aktuell", Wiesbaden
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