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13.06.09

Reisepreisminderung, wenn der Rückflug bei einer Pauschalreise um mehrere Stunden vorgezogen wird In zwei unterschiedlichen Gerichtsurteile wurden Pauschaltouristen eine Reisepreisminderung zugesprochen, weil der ursprünglich geplante Rückflug vom späten Nachmittag auf den frühen Morgen vorgelegt wurde. Die Urteilsbegründung der Richter war allerdings in beiden Fällen unterschiedlich.
Im ersten Fall, der vor dem Amtsgericht Hannover (AZ: 519 C 7511/08) verhandelt wurde, mussten die Richter darüber entscheiden, ob bei einem Pauschalurlaub im Laufe dessen der Rückflug von 17:35 Uhr auf 7:30 Uhr vorgezogen wurde, den Reisenden eine Reisepreisminderung zusteht. In diesem Fall sprach das Gericht den Klägern eine Reisepreisminderung von 50 Prozent "des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag" zu, außerdem musste der Reiseveranstalter 50 Euro Schadensersatz für den entgangen halben Urlaubstag zahlen. Die Richter begründeten ihr Urteil, dass ein Reiseveranstalter zwar berechtigt ist, sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geänderten Flugzeiten vorzuenthalten, diese also zu ermöglichen, dies dürfe allerdings "nicht beliebig unterschritten werden". Der Klage wurde also mit der Begründung zugesprochen, weil die 10-stündige Vorverlegung des Rückfluges für die Pauschaltouristen nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zur Folge hatte.
Im zweiten Fall, entschieden vor dem Amtsgericht Düsseldorf (AZ: 232 C 8790/08), wurde der Rückflug bei einer Pauschalreise von 17:30 Uhr auf 5:10 Uhr vorverlegt. In diesem Fall bekamen zwar die Reisenden ebenfalls eine Reispreisminderung zu gesprochen, allerdings nur von 40 Prozent "des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag" und eine Schadensersatzzahlung musste der Reiseverantalter nicht bezahlen, obwohl dieser Rückflug um 2 Stunden und 15 Minuten mehr vorgezogen wurde als im ersten Fall. Der Unterschied in diesen zwei Urteilen liegt wohl in der Urteilsbegründung der Gerichte. Denn die Richter in Düsseldorf begründeten ihr Urteil damit, dass den Pauschaltouristen eine Reisepreisminderung zusteht, weil durch den frühen Abflug um 5:10 Uhr die Nachtruhe der Reisende gestört war. Eine Vorverlegung des Rückfluges von über 12 Stunden könnte also nach Auffassung der Richter vom Landgericht Düsseldorf "eine bloße Unanehmlichkeit" bedeuten, wofür den Urlaubern keine Reisepreisminderung zustehen würde, wenn der Rückflug beispielsweise von 21 Uhr auf 8:30 Uhr vorgelegt wird.
Quelle:www.rp-online.de -> Reise -> Ratgeber -> Urteile: "Zehn Stunden eher nach Hause: Geld zurück", 12.06.2009
- Gerichtsurteile veröffentlicht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell", Wiesbaden
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