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Artikel vom 05.10.2010
Ab November können Bußgelder für Verkehrsverstöße europaweit vollstreckt werden
Im November tritt eine EU-Verordnung in Kraft, wonach Verkehrsverstöße, die in einem EU-Land mit einem Bußgeld von mindestens 70 Euro geahndet werden, auch in dem Heimatland des EU-Bürgers eingetrieben werden können.
Das bedeutet also, dass bei einem deutschen Autofahrer der beispielsweise in der Slowakei geblitzt wird, weil er 20 km/h zu schnell gefahren ist, das fällige Bußgeld von 160 Euro von den zuständigen Behörden in Deutschland eingetrieben werden könnte. Die vollstreckten Bußgelder bleiben im übrigen im dem Heimatland des Verkehrsünders, in diesem Fall würde also das vollstreckte, 160 Euro teuere Knöllschen, für zu schnelles Fahren in der Slowakei, nicht an die slowakische Behörden überwiesen werden, sondern flössen in den bundesdeutschen Staatshaushalt, die Bundesländer werden ebenfalls nicht, wie anfänglich geplant, an den Einnahmen von ausländischen Bußgeldern beteiligt.
Bezüglich den Bußgeldern für Verkehrsverstöße, die in einem EU-Ausland begangen wurden und von den deutschen Behörden vollstreckt werden, sollte folgendes beachtet werden:
  • im Falle eines Verkehrsverstoßes in einem EU-Ausland muss das betreffende EU-Land beim Bundesamt für Justiz ein Bewilligungsverfahren beantragen und alle nötigen Beweise vorlegen.1. Der Bußgeldbescheid muß dann von der Bonner Behörde dem Autofahrer in verständlicher Sprache und in Deutsch übermittelt werden.2.
  • bezüglich der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides wegen eines Verkehrsverstoßes gilt in Deutschland nicht wie in vielen anderen EU-Ländern (z.B. in Frankreich, Niederlande u.a.) die sogenannte Halterhaftung, d.h. in Deutschland kann nicht automatisch der Halter eines Fahrzeuges für einen Verkehrsverstoß belangt werden. Wurde also der Verkehrsverstoß, beispielsweise in Frankreich, nicht vom Fahrzeughalter durchgeführt und der Fahrzeugführer ist nicht ermittelbar, kann eventuell gegen solche Bußgeldbescheide Widerspruch eingelegt werden. 3.
    Einem Fahrzeughalter, dem von den deutschen Behörden ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde, weil sein Kraftfahrzeug beispielsweise in den Niederlande wegen zu hoher Geschwindigkeit geblitzt wurde, dieser gegen den Bußgeldbescheid einen Widerspruch einlegte, weil er nicht gefahren sei, diesem Fahrzeughalter sollte allerdings bewusst sein, dass er im Falle einer möglichen späteren Kontrolle in den Niederlande dennoch große Probleme bekommen kann, obwohl erfolgreich gegen einen vergangenen Verkehrsverstoß, der sich in den Niederlanden ereignet hatte, Einspruch eingelegt wurde. Die niederländische und auch alle anderen EU-Behörden würden in solchen Fällen das Bußgeld für frühere Verkehrsverstöße direkt vor Ort vollstrecken, dies kann unter Umständen auch eine Beschlagnahmung des Fahrzeuges bedeuten.
  • nicht eindeutig geregelt ist leider eine genaue Definition was den Mindestbetrag betrifft, ab wann ein Bußgeld für ein Verkehrsverstoß im Heimatland des Verursachers vollstreckt werden kann. So wurde zwar festgelegt, dass nur Bußgelder ab 70 Euro in dem jeweiligen EU-Land zugestellt werden sollen, unklar ist allerdings ob das zu vollstreckende Bußgeld Verwaltungs- bzw. Bearbeitunggebühren enthalten darf. Würde also ein EU-Land den Mindestvollstreckungsbetrag ohne Verwaltungskosten definieren, könnte dieses EU-Land bei den deutschen Behörden ein sogenanntes Bewilligungsverfahren auch für kleine Verkehrsdelikte (z.B. falsches Parken kostet 30 Euro zzgl. 40 Euro Verwaltungsgebühr macht 70 Euro) beantragen 3.
  • den Autofahrern, die im EU-Ausland bzw. allgemein im Ausland unterwegs sind, sollten bewusst sein, dass Bussgelder wegen schwerwiegende Verkehrsverstöße sowieso i.d.R. vor Ort vollstreckt werden, so werden ausländischen Fahrzeugen bei Parkverstöße eher abgeschleppt, bzw. bekommen eine Parkgralle am Fahrzeug angebracht, als einheimische Fahrzeuge.
  • Bussgelder für Verkehrsverstöße die Autofahrer aus Deutschland in Österreich (bzw. umgekehrt) begangen haben, können schon seit mehreren Jahren von den deutschen Behörden dem Verkehrssünder zugestellt werden, weil zwischen Deutschland und Österreich ein Rechtshilfe- und Vollstreckungsabkommen zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten besteht.

Quellen:
1. www.rechtslupe.de -> Strafrecht: "EU-Knöllchen", 27.09.2010
2. www.spiegel.de -> Nachrichten -> Auto -> Aktuell -> Sicherheit im Straßenverkehr: "EU-Verkehrstest - Besser Quiz als Knöllchen", 05.10.2010
3. www.adac.de -> ADAC im Einsatz -> Info, Test & Rat: "Urlaubs-Knöllchen frei Haus", 05.10.2010


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Rechtslage bei Verkehrsverstöße in einem EU-Land: Bußgelder im Rahmen des EU-Vollstreckungsabkommen in Deutschland vollstreckbar

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