Ab November können Bußgelder für Verkehrsverstöße
europaweit vollstreckt werden
Im
November tritt eine EU-Verordnung in Kraft, wonach Verkehrsverstöße,
die in einem EU-Land mit einem Bußgeld von mindestens
70 Euro geahndet werden, auch in dem Heimatland des EU-Bürgers
eingetrieben werden können.
Das bedeutet also, dass bei einem deutschen Autofahrer der
beispielsweise in der Slowakei geblitzt wird, weil er 20
km/h zu schnell gefahren ist, das fällige Bußgeld
von 160 Euro von den zuständigen Behörden in Deutschland
eingetrieben werden könnte. Die vollstreckten Bußgelder
bleiben im übrigen im dem Heimatland des Verkehrsünders,
in diesem Fall würde also das vollstreckte, 160 Euro
teuere Knöllschen, für zu schnelles Fahren in
der Slowakei, nicht an die slowakische Behörden überwiesen
werden, sondern flössen in den bundesdeutschen Staatshaushalt,
die Bundesländer werden ebenfalls nicht, wie anfänglich
geplant, an den Einnahmen von ausländischen Bußgeldern
beteiligt.
Bezüglich den Bußgeldern für Verkehrsverstöße,
die in einem EU-Ausland begangen wurden und von den deutschen
Behörden vollstreckt werden, sollte folgendes beachtet
werden:
- im Falle eines Verkehrsverstoßes in einem EU-Ausland
muss das betreffende EU-Land beim Bundesamt für
Justiz ein Bewilligungsverfahren beantragen und alle
nötigen Beweise vorlegen.1. Der Bußgeldbescheid
muß dann von der Bonner Behörde dem Autofahrer
in verständlicher Sprache und in Deutsch übermittelt
werden.2.
- bezüglich der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides
wegen eines Verkehrsverstoßes gilt in Deutschland
nicht wie in vielen anderen EU-Ländern (z.B. in
Frankreich, Niederlande u.a.) die sogenannte Halterhaftung,
d.h. in Deutschland kann nicht automatisch der Halter
eines Fahrzeuges für einen Verkehrsverstoß
belangt werden. Wurde also der Verkehrsverstoß,
beispielsweise in Frankreich, nicht vom Fahrzeughalter
durchgeführt und der Fahrzeugführer ist nicht
ermittelbar, kann eventuell gegen solche Bußgeldbescheide
Widerspruch eingelegt werden. 3.
Einem Fahrzeughalter, dem von den deutschen Behörden
ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde, weil sein
Kraftfahrzeug beispielsweise in den Niederlande wegen
zu hoher Geschwindigkeit geblitzt wurde, dieser gegen
den Bußgeldbescheid einen Widerspruch einlegte,
weil er nicht gefahren sei, diesem Fahrzeughalter sollte
allerdings bewusst sein, dass er im Falle einer möglichen
späteren Kontrolle in den Niederlande dennoch große
Probleme bekommen kann, obwohl erfolgreich gegen einen
vergangenen Verkehrsverstoß, der sich in den Niederlanden
ereignet hatte, Einspruch eingelegt wurde. Die niederländische
und auch alle anderen EU-Behörden würden in
solchen Fällen das Bußgeld für frühere
Verkehrsverstöße direkt vor Ort vollstrecken,
dies kann unter Umständen auch eine Beschlagnahmung
des Fahrzeuges bedeuten.
- nicht eindeutig geregelt ist leider eine genaue Definition
was den Mindestbetrag betrifft, ab wann ein Bußgeld
für ein Verkehrsverstoß im Heimatland des
Verursachers vollstreckt werden kann. So wurde zwar
festgelegt, dass nur Bußgelder ab 70 Euro in dem
jeweiligen EU-Land zugestellt werden sollen, unklar
ist allerdings ob das zu vollstreckende Bußgeld
Verwaltungs- bzw. Bearbeitunggebühren enthalten
darf. Würde also ein EU-Land den Mindestvollstreckungsbetrag
ohne Verwaltungskosten definieren, könnte dieses
EU-Land bei den deutschen Behörden ein sogenanntes
Bewilligungsverfahren auch für kleine Verkehrsdelikte
(z.B. falsches Parken kostet 30 Euro zzgl. 40 Euro Verwaltungsgebühr
macht 70 Euro) beantragen 3.
- den Autofahrern, die im EU-Ausland bzw. allgemein
im Ausland unterwegs sind, sollten bewusst sein, dass
Bussgelder wegen schwerwiegende Verkehrsverstöße
sowieso i.d.R. vor Ort vollstreckt werden, so werden
ausländischen Fahrzeugen bei Parkverstöße
eher abgeschleppt, bzw. bekommen eine Parkgralle am
Fahrzeug angebracht, als einheimische Fahrzeuge.
- Bussgelder für Verkehrsverstöße die
Autofahrer aus Deutschland in Österreich (bzw.
umgekehrt) begangen haben, können schon seit mehreren
Jahren von den deutschen Behörden dem Verkehrssünder
zugestellt werden, weil zwischen Deutschland und Österreich
ein Rechtshilfe- und Vollstreckungsabkommen zur Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten besteht.
Quellen:
1. www.rechtslupe.de
-> Strafrecht: "EU-Knöllchen",
27.09.2010
2. www.spiegel.de
-> Nachrichten -> Auto -> Aktuell -> Sicherheit
im Straßenverkehr: "EU-Verkehrstest - Besser
Quiz als Knöllchen", 05.10.2010
3. www.adac.de
-> ADAC im Einsatz -> Info, Test & Rat: "Urlaubs-Knöllchen
frei Haus", 05.10.2010
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